Entscheidungsdatum
09.12.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den „Nebengebührenbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Z als Abgabenbehörde vom 07.07.2021, Rechnungsnummer ***,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bauanzeige vom 03.02.2021 zeigte AA (in der Folge: Beschwerdeführer) die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes mit der Adresse Adresse 1 in **** Z der Baubehörde an.
Mit Schreiben der Baubehörde vom 22.02.2021, Zl ***, wurde der Ausführung dieses Bauvorhabens zugestimmt.
Mit gegenständlich bekämpfter Erledigung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.07.2021, Rechnungsnummer ***, wurde ein „Nebengebührenbescheid“ erlassen, in dem insbesondere auch Folgendes ausgeführt ist:
„(…)
Nebengebührenbescheid
Der Bürgermeister als Abgabenbehörde schreibt Ihnen nachstehende Nebengebühren aufgrund der dafür einschlägigen Bestimmungen der BAO vor:
Abgabe fällig am Bezeichnung Betrag Ust
Bauernhaus, Adresse 1, 05.05.2021 Zahlungserinnerung 180,80 0%
**** Z Sachverständigengebühr
Hochbautechn. Sachverständig. ***
(…)“
In der Begründung dieser Entscheidung ist ausgeführt, dass sich diese Vorschreibung auf die entsprechenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) stützt.
In der Rechtsmittelbelehrung ist ua auch ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid binnen eines Monats Beschwerde eingebracht werden kann.
Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 27.08.2021 ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Der bekämpfte Nebengebührenbescheid sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Zum Ersten sei die angeführte Rechtsgrundlage verfehlt. Es handelt sich bei dem zu Grunde liegenden Verfahren, bei dem angeblich ein hochbautechnischer Sachverständiger von der Gemeinde beigezogen worden sein soll, um ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung, und nicht um ein Verfahren nach der Bundesabgabenordnung. Weiters sei dem Rechtsmittelwerber als Bauwerber nicht bekannt, dass im genannten Bauverfahren irgendein hochbautechnischer Sachverständiger bestellt worden wäre. Bei Nachschau im bezughabenden Akt der Gemeinde habe auch kein Gutachten gefunden werden können. Überdies habe es gemäß § 52 AVG im Bauverfahren keine bescheidmäßige Bestellung eines Sachverständigen gegeben, und sei dem Rechtsmittelwerber weder ein solcher Bescheid zugestellt, noch die Notwendigkeit überhaupt eines Sachverständigen angesprochen worden. Mangels Bestellung eines Sachverständigen habe der Antragsteller/Rechtsmittelwerber auch keine Möglichkeit gehabt, gegen diese Bestellung irgendeine Äußerung zu tätigen. Die Erlassung eines Nebengebührenbescheides sei im Übrigen völlig verfehlt und gebe es hierfür keine Rechtsgrundlage. Ein Bescheid mit Festsetzung der Sachverständigengebühren sei ebenfalls nie erlassen worden. Eigenartig sei auch die Formulierung unter der Bezeichnung des Bescheides, wonach der Bescheid eine „Zahlungserinnerung“ sei. In Summe sei festzuhalten, dass der Bescheid weder auf Grundlage einer gesetzlichen Bestimmung erfolgt, noch hinreichend begründet sei und im Übrigen rechtswidrig erlassen worden sei. Abschließend wurde ua beantragt die Beschwerde direkt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben.
II. Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde.
Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren bereits aufgrund der Aktenlage feststeht.
Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder
Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.
Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III. Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I
Nr 161/2013:
„Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen
§ 53a
(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
§ 57
(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
§ 76
(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“
IV. Erwägungen:
1. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde.
2. Zur Rechtsqualität der gegenständlich bekämpften Entscheidung ist daher zunächst auszuführen, dass sich aus dieser Entscheidung eindeutig und widerspruchsfrei ergibt, dass es sich dabei um eine Erledigung der Abgabenbehörde nach den Bestimmungen der BAO handelt.
Dies insbesondere aus der ausdrücklichen Bezeichnung der Behörde (arg: „… Bürgermeister als Abgabenbehörde …“), der ausschließlichen Bezugnahme auf die Bundesabgabenordnung (BAO) als Rechtsgrundlage sowie auch aufgrund der in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Beschwerdefrist von einem Monat gemäß § 245 Abs 1 BAO (im Gegensatz zu § 7 VwGVG von 4 Wochen bei Bescheidbeschwerden).
3. In gebotener Gesamtbetrachtung der bekämpften Erledigung ergibt sich daraus weiters, dass dem Beschwerdeführer mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid Sachverständigenkosten für die Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen im Bauverfahren zu Zahl ***, vorgeschrieben wurden (arg: … schreibt Ihnen … vor…“).
Hinsichtlich der Vorschreibung von Kosten für die Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen in einem Bauverfahren ist zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:
Die Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen durch die Behörde ist insbesondere dann verpflichtend, wenn eine Beiziehung in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich normiert ist, oder wenn in einem Verfahren zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse notwendig sind und die Organwalter der Behörde zur Beantwortung von Sachfragen nicht über das erforderliche Fachwissen verfügen.
Erweist sich in einem Verwaltungsverfahren die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige als notwendig bzw ist dies gesetzlich geboten, hat die Behörde gemäß
§ 52 Abs 1 AVG 1991 einen ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtssach-verständigen beizuziehen.
Wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen, sogenannte nichtamtliche Sachverständige, heranziehen (§ 52 Abs 2 AVG 1991).
4. Nichtamtliche Sachverständigen haben gemäß § 53 a Abs 1 AVG 1991 für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren.
Die Sachverständigengebühr ist vom Sachverständigen bei jener Behörde geltend zu machen, die ihn herangezogen hat. Der Gebührenanspruch des nichtamtlichen Sachverständigen für dessen Tätigkeit erfolgt unter analoger Anwendung einzelner Bestimmungen des Gebührenanspruchgesetzes 1975 – GebAG 1975.
Um den Anforderungen des § 38 GebAG Genüge zu tun, ist der Gebührenanspruch des nichtamtlichen Sachverständigen nach den einzelnen Gebührenbestandteilen des § 24 GebAG aufzugliedern, damit eine entsprechende Prüfung auch möglich ist.
Der Sachverständige hat § 38 Abs 1 GebAG seinen Antrag auf Zuerkennung von Gebühren - bei sonstigem Verlust - binnen 14 Tagen schriftlich oder mündlich bei der belangten Behörde geltend zu machen. Diese Frist beginnt mit Abschluss seiner Tätigkeit, also grundsätzlich mit Erstattung des Gutachtens (VwGH 27.06.2002, 2002/07/0055; VwGH 24.04.2003, 2003/07/0027; ua).
5. Die zuständige Behörde (zB Baubehörde im Falle eines Verfahren nach der Tiroler Bauordnung) hat dann gemäß § 53a Abs 2 AVG 1991 über die Zuerkennung der Gebühr mittels – verfahrensrechtlichem – Bescheid abzusprechen.
Ein Bescheid, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, betrifft allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen (vgl VwGH 11.10.1994, Zl 93/05/0027; VwGH 24.06.2003, Zl 2001/01/0260; ua). Dabei ist auch die Höhe der Kosten von der Behörde entsprechend zu prüfen und zu begründen.
Aufgrund eines solchen Bescheides, mit dem gegenüber dem Sachverständigen die Kosten festgesetzt werden, hat die Behörde, die den nichtamtlichen Sachverständigen beigezogen hat, diesen zu bezahlen und es erwachsen ihr damit erst sogenannte Barauslagen.
6. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften diese Auslagen nicht von Amts wegen zu tragen sind, gemäß
§ 76 Abs 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.
7. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass hinsichtlich der Kosten für die Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen in einem Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung, und der sich daraus allenfalls ergebenden Vorschreibung von Barauslagen, von der Baubehörde nach den vorstehend angeführten Bestimmungen des AVG vorzugehen wäre.
8. Wie vorstehend bereits ausgeführt, handelt es sich bei der gegenständlich bekämpften Erledigung allerdings zweifelsfrei um einen Bescheid der Abgabenbehörde auf Grundlage der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) mit dem Kosten der Baubehörde für die Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen in einen Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung vorgeschrieben wurden.
Es war daher der gegenständlich bekämpfte Bescheid bereits aus diesem Grund wegen Unzuständigkeit der Behörde zu beheben und war sohin ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht geboten und das Vorliegen der Voraussetzungen für die allfällige Vorschreibung von Barauslagen durch die Baubehörde im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht weiter zu prüfen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
Schlagworte
Kosten Beiziehung SachverständigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.36.2867.1Zuletzt aktualisiert am
23.12.2021