TE Vwgh Beschluss 1996/10/22 96/08/0227

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §36 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache der A Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Februar 1996, Zl. MA 15-II-BEG 138/95, betreffend Ausgleichstaxen gemäß § 9 BEinstG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die Behandlung der ursprünglich in zweifacher Ausfertigung an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem - nach Zustellung der Zweitschrift der verfassungsgerichtlichen Beschwerde an die belangte Behörde und Aktenvorlage durch diese - mit Beschluß vom 19. Juni 1996, B 1236/96, abgelehnt und die Beschwerde (samt Verwaltungsakten) gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Berichterverfügung vom 23. August 1996 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft zu Handen des Beschwerdevertreters aufgefordert, die Beschwerde durch Bezeichnung des Beschwerdepunktes, Darlegung der Beschwerdegründe und Stellung eines bestimmten Begehrens zu ergänzen und überdies außer dem in drei Ausfertigungen vorzulegenden ergänzenden Schriftsatz eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Arbeit und Soziales gemäß § 29 VwGG beizubringen.

Dieser Auftrag des Berichters entsprach dem Gesetz: Wenn die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde nicht in so vielen Ausfertigungen vorliegt, daß sie allen, denen nach dem Gesetz die Beschwerde zuzustellen ist, zugestellt werden kann, dann ist sie durch Vorlage der erforderlichen Gleichschriften zu ergänzen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 13. Februar 1986, Slg. Nr. 12.023/A, und vom 22. September 1988, Zl. 88/08/0131). Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Vorlage einer Beschwerdeschrift für den Bundesminister (in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung) gemäß § 29 VwGG zum Zwecke der Zustellung an den Bundesminister gemäß § 36 Abs. 3 VwGG.

Die Beschwerdeführerin ergänzte zwar die Beschwerde in den drei zuerst genannten Punkten, legte jedoch keine weitere Ausfertigung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Urbeschwerde vor. Sie ist damit dem Mängelbehebungsauftrag nur teilweise nachgekommen. Die teilweise Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages ist - weil und soweit sie die gesetzmäßige Behandlung der Beschwerde hindert - der Versäumung der Frist zur Mängelbehebung gleichzuhalten (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, auf S. 523 wiedergegebene ständige Rechtsprechung, sowie aus jüngerer Zeit die hg. Beschlüsse vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/07/0129, und vom 16. Juni 1992, 92/08/0063 uva.).

Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb vor, weil der Ergänzungsschriftsatz gemeinsam mit der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde eine Einheit darstellt (vgl. die Beschlüsse dieses Senates vom 27. September 1988, Zl. 88/08/0213, und vom 19. Dezember 1989, 89/08/0175) und z.B. die nach dem Gesetz erforderlichen Angaben über die Rechtzeitigkeit der ursprünglichen Beschwerde (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG) nur dieser, nicht aber dem Ergänzungsschriftsatz zu entnehmen sind.

Schlagworte

Frist Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080227.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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