TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/8 LVwG-AV-1194/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2021
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Entscheidungsdatum

08.11.2021

Norm

WRG 1959 §9
WRG 1959 §10
WRG 1959 §12
WRG 1959 §32

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, vertreten durch Rechtsanwalt A (B Rechtsanwälte GmbH) in ***, ***, gegen den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14.06.2021, ***, *** und ***, nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (Ausnahme zur Arbeitsstättenverordnung) und nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), soweit sich diese gegen Spruchpunkt IV. des genannten Bescheides (wasserrechtliche Bewilligung) richtet, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG), soweit sich die im Verfahren erhobenen Einwendungen gegen Spruchpunkt IV.1. (Pkt 1. und 2.) sowie IV.2. Pkt 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14.06.2021 richten, als unbegründet abgewiesen.

2.   Weiters wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV.2.4 hinsichtlich der zwangsweisen Servitutseinräumung auf den Grundstücken ***, *** und ***, alle KG ***, nach § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

3.   Die Bauvollendungsfrist wird gemäß § 112 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 17 VwGVG neu festgelegt bis 30.05.2024.

4.   Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die C GmbH, ***, ***, vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH (nunmehr: D Rechtsanwälte GmbH) in ***, ***, beantragte mit Schreiben vom 18.06.2020 für die Genehmigung des Vorhabens „***“ die mineralrohstoff-, die naturschutz- und die wasserrechtliche Bewilligung zwecks obertägiger Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, Herstellung und Betrieb von Bergbauanlagen, einer Nutzwasserentnahme aus dem ***kanal und Errichtung eines Brunnens für die Nutzwasserversorgung. Das antragsgegenständliche Abbaufeld „***“ liegt auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und weist eine Fläche von 49.013 m² auf.

Dem technischen Bericht des Projektanten E GmbH (***, ***) ist folgendes – soweit für gegenständliches Beschwerdeverfahren nach dem WRG 1959 relevant – zusammengefasst zu entnehmen:

Die Kiesgewinnung erfolgt in drei Abschnitten, wobei im Abschnitt A1 bis maximal 1,0 m über HGW100 und in den beiden Abschnitten A2 und A3 bis maximal zum HGW100 Material abgebaut wird.

Das für den Betrieb der Nasssiebanlagen (Bergbauanlage) und für die Staubreduzierung benötigte Wasser wird mit einer Pumpanlage aus dem südlich gelegenen ***kanal entnommen und über Leitungen zur Nassklassier- und Schlammentwässerungsanlage gepumpt, wobei folgende Konsenswassermengen beantragt sind:

Max. Wasserbedarf pro Sekunde (Pumpenleistung):  25 l/s

Max. täglicher Wasserbedarf:     900 m³/d

Max. jährlicher Wasserbedarf:     90.000 m³/a

Das für die Nutzwasserversorgung der Sanitäranlagen benötigte Wasser wird aus einem neben dem Büro- und Aufenthalts-, Sanitär- und Umkleidecontainer situierten Bohrbrunnen mittels Tauchpumpe aus dem Grundwasser entnommen. Der Brunnen befindet sich auf Grundstück Nr. ***, KG ***.

Konsenswassermengen werden beantragt:

Max. Wasserbedarf pro Sekunde (Pumpenleistung):  0,4 l/s

Max. täglicher Wasserbedarf:     2,5 m³/d

Max. jährlicher Wasserbedarf:     400 m³/a

Die durch F Rechtsanwalts GmbH vertretenen Beschwerdeführer (dazu erging eine gesonderte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.10.2021) erhoben mit Schreiben vom 21.01.2021 Einwendungen gegen das eingereichte Projekt und brachten – soweit für das Beschwerdeverfahren nach dem WRG 1959 relevant – vor, dass extreme Wassermengen (mehr als 100.000 m³) benötigt würden, nach dem Projekt würden 90.000 m³ aus dem ***kanal jährlich entnommen werden, jedoch würde wesentlich mehr Wasser aus dem Kanal entnommen werden müssen, da das Grundwasser nicht ausreiche.

Die durch Rechtsanwalt G vertretenen Beschwerdeführer (dazu erging ebenfalls eine gesonderte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2021) brachten mit Schreiben vom 22.01.2021 betreffend das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren einwendend vor, dass die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages über das projektsgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, rechtswidrig erteilt worden wäre und betreffend diese Genehmigung ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig wäre. Falls der Beschwerde stattgegeben werden würde, würde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung aufgehoben und dadurch die Konsenswerberin (C GmbH) nicht Eigentümerin des Grundstückes sein. Da die Nutzwasserentnahmeanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtet werden würde, wäre die Fläche dieser Anlage auch bei Beurteilung der UVP-Pflicht hinzuzurechnen. Die Konsenswerberin würde in unmittelbarer Nähe bereits zwei Betonmischwerke und eine Deponie betreiben, welche als bestehende Anlagen bei der UVP-Beurteilung zu berücksichtigen wären.

Alle *** Ortsteile und daher alle Einschreiter wären durch die Wasserentnahme aus dem ***kanal und aus dem geplanten Brunnen wegen Eingriffs in ein Erholungsgebiet und wegen Senkung des Grundwasserspiegels in ihren Rechten betroffen und wäre auch der Fischbestand im ***kanal gefährdet.

Aus dem NÖ ***kanalgesetz ergäbe sich keine Berechtigung der Betriebsgesellschaft H, der Wasserentnahme aus dem ***kanal zuzustimmen. Das ***kanalgesetz wäre lex specialis gegenüber dem Wasserrechtsgesetz. Mit der Wasserentnahmemenge würde die wasserwirtschaftliche und landschaftsökologische Grundausstattung des *** sowie die angesiedelte Tierwelt gefährdet werden. Die in den Projektunterlagen zu entnehmende jährliche Wassermenge von 90.000 m³ wäre unrichtig, da bei Multiplikation der Tagesmenge mit 260 Tagen sich eine Jahresmenge von 234.000 m³ ergäbe.

Der tägliche Wasserbedarf aus dem Brunnen wäre im technischen Bericht vom Dezember 2020 mit 2,5 m³ angegeben und ergäbe sich bei Multiplikation mit 260 Tagen richtigerweise ein jährlicher Bedarf aus dem Brunnen von 650 m³ anstelle von 400 m³. Dadurch wäre eine beträchtliche Absenkung des Grundwasserspiegels zu befürchten. Zu berücksichtigen wäre die Bewässerung der Felder der Landwirte aus dem Grundwasser.

Hinsichtlich des ***kanales wären zahlreiche Fischereiberechtigungen erteilt worden, welche bei gegenständlicher Wasserentnahme gefährdet würden.

Mit Schreiben vom 29.01.2021 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren vor, dass durch die Unterquerung des Grundstücks der Beschwerdeführerin mit der Nr. ***, KG ***, für eine Nutzwasserleitung das Eigentumsrecht verletzt würde und der Unterquerung ausdrücklich nicht zugestimmt werde. Auch würden durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben rechtmäßig geübte Wassernutzungen der Beschwerdeführerin verletzt.

Der Rechtsvertreter der Konsenswerberin beantragte mit Schreiben vom 02.02.2021 die Einräumung einer Servitut zur Durchleitung des aus dem ***kanal entnommenen Nutzwassers durch bestehende Rohrleitungen unter den Weggrundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***.

Im Schreiben vom 17.02.2021 brachte der Rechtsvertreter G für die vertretenen Beschwerdeführer vor, dass das Grundstück ***, KG ***, innerhalb des wasserwirtschaftlichen Regionalprogramms *** liege und nach dieser Verordnung das Grundwasservorkommen der Wasserversorgung und der Bewässerung gewidmet wäre. Die Entnahme aus dem geplanten Brunnen würde diesem Zweck nicht entsprechen und wäre daher unzulässig. Auch wäre vergessen worden, dass es in einer Entfernung von 2 km sehr viele Hausbrunnen gäbe. Angeschlossen war diesem Schreiben unter anderem ein Luftbild vom 12.08.2018 mit drei eingezeichneten in unmittelbarer Nähe zum Projektsgrundstück befindlichen Feldbrunnen (Entfernung von der Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. *** beträgt 112,81 m, 242,60 m und 256,14 m).

Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 02.03.2021 wurde zur Dienstbarkeit nach § 63 Abs. 1 lit. b WRG 1959 vorgebracht, dass die Verweigerung der Zustimmung nicht rechtswidrig wäre, da auf der betreffenden Verkehrsfläche ohnehin ein Fahrverbot verordnet wäre. Es treffe auch nicht zu, dass das gegenständliche Projekt nicht ohne die Durchleitung von Wasser (unter den Verkehrswegen der Beschwerdeführerin) umgesetzt werden könne. Es wäre auch möglich, auf Eigengrund einen Nutzwasserbrunnen herzustellen. Durch das Fahrverbot wäre belegt, dass öffentliche Interessen gegen die Durchleitung des Wassers unter den Verkehrsflächen sprechen würden. Auch die verordnete Grünland-Freihaltefläche wäre im öffentlichen Interesse der Erhaltung des Erholungswertes und eines Freiraumes. Es läge rein privates Interesse der Konsenswerberin vor.

In den weiteren nach Ablauf der Einwendungsfrist am 02.02.2021 (siehe unten Seite 27 Mitte) bei der belangten Behörde eingebrachten Schreiben des Rechtsvertreters der Stadtgemeinde vom 13.04.2021 und vom 21.04.2021 wurde kein konkretes Vorbringen im Hinblick auf Begründung einer wasserrechtlichen Parteistellung erstattet.

Die belangte Behörde legte mit Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom 06.04.2021 den 22.04.2021 als Verhandlungstag fest. Die Zustellung der Anberaumung an die Rechtsvertreter erfolgte nachweislich durch Übernahme am 08.04.2021 (F) und am 09.04.2021 (G). An die Beschwerdeführerin Stadtgemeinde *** wurde ebenfalls am 08.04.2021 nachweislich zugestellt. Weiters erfolgte eine Kundmachung im Internet und ein Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** vom 08.04.2021 bis 22.04.2021.

Der Rechtsvertreter G gab eine Stellungnahme vom 13.04.2021 unter anderem hinsichtlich der Zwangsservitut ab und brachte vor, dass die Verwendung des ***kanalwassers für das gegenständliche Projekt nicht der nutzbringenden Verwendung von Gewässern, sondern der Gewinnmaximierung diene, weshalb die Voraussetzungen für ein Zwangsrecht nicht gegeben wären. Auch betreffe § 63 lit. b WRG, auf welchen der Antrag gestützt wäre, Wasserbauvorhaben, was gegenständlich nicht vorliege.

Mit Schreiben vom 20.04.2021 brachte der Rechtsvertreter G zum ***kanal vor, dass das Wasser daraus direkt für die Bewässerung der Felder herangezogen werde und der Kanal ein wichtiger Lebensraum für viele Pflanzen und Tiere geworden wäre. Dies sowie die Ziele der Errichtung des ***kanales wären durch die Errichtung der geplanten Schottergrube gefährdet. Da der Waschschlamm in der Rekultivierungsschicht verwendet werden solle, könnten Flockungsmittelrückstände in das Grundwasser gelangen, wodurch die in der Nähe der geplanten Schottergrube befindlichen mehreren hundert Hausbrunnen und Feldbrunnen beeinträchtigt würden.

Am 22.04.2021 hielt die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der erforderlichen Amtssachverständigen sowie eines Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, weiters eines Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin Stadtgemeinde *** und einiger anwesender Beschwerdeführer ab. Ein Einigungsversuch betreffend die Unterquerung der Verkehrswege auf den Grundstücken ***, *** und ***, alle KG ***, zwischen der Grundeigentümerin Stadtgemeinde *** und der Konsenswerberin zwecks Rohrleitung und Transport des Nutzwassers vom ***kanal scheiterte. In der Verhandlung gaben die Amtssachverständigen unter anderem für Geologie, Gewässerschutz und Deponietechnik, Grundwasserhydrologie, Gewässerbiologie und Fischerei ihre Gutachten ab.

Daraufhin erteilte die belangte Behörde im eigenem Namen mit Bescheid vom 14.6.2021 die mineralrohstoffrechtliche Bewilligung zur obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe und zur Herstellung und zum Betrieb von Bergbauanlagen auf Gst. Nr. ***, KG *** (Spruchpunkte I. und II.), eine Ausnahmegenehmigung zur Arbeitsstättenverordnung nach dem ASchG (Punkt III.) sowie die wasserrechtliche Bewilligung für die Gewinnung und Aufbereitung von Sand und Kies bis HGW 100 für das Abbaufeld „***“ auf Gst. Nr. ***, KG *** (Nassbaggerung nach § 32 WRG 1959) und für die Errichtung eines Brunnens für die Nutzwasserversorgung für Sanitäranlagen und eine Reifenwaschanlage auf demselben Grundstück gemäß § 10 WRG 1959 (Punkt IV 1.1. und IV.1.2.). Weiters erteilte diese Behörde als von der Landeshauptfrau von NÖ ermächtigte Behörde nach § 9 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Nutzwasserentnahme aus dem ***kanal inklusive Leitungen auf Gst. Nr. ***, KG ***, für den Betrieb der Bergbauanlagen (Punkt IV.2.3) und räumte gleichzeitig in ihrer Funktion als ermächtigte Behörde (unter Punkt IV.2.4) ein Zwangsrecht für die Unterquerung der Verkehrswege auf den Gst. Nrn. ***, *** und ***, alle KG ***, für die Rohrleitung und den Transport des aus der Nutzwasseranlage entnommenen Wassers nach § 63 lit. b WRG 1959 zugunsten der Konsenswerberin (C GmbH) ein. Unter Punkt IV.3 erfolgte die Festlegung der Bauvollendungsfrist bis 31.12.2023 für diverse Baumaßnahmen (Errichtung der Absperrungen und Randwälle, Sanitäranlagen, Wasserzählvorrichtungen, sämtlicher Sonden und Aufstellung der Hinweis- und Verbotstafeln). Schließlich wies die Behörde noch Einwendungen gemäß § 14 Abs. 3 AVG vom 11.05.2021 von RA G gegen die Verhandlungsschrift vom 22.04.2021 zurück (Punkt V.).

Die durch RA G vertretenen Beschwerdeführer brachten im Beschwerdeschriftsatz vom 28.06.2021 u. a. zum wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren und zum Zwangsrecht vor. Es wären die Zielsetzungen beim Betrieb des ***kanales verletzt und würde die Feldbewässerung der Beschwerdeführer durch zusätzliche Wasserentnahmen aus dem ***kanal verletzt.

In der Beschwerde der durch F Rechtsanwalts GmbH vertretenen Beschwerdeführer vom 29.06.2021 wurde u. a. zur UVP-Pflicht ausgeführt.

Die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vom 12.07.2021 vor, dass UVP-Pflicht bestünde, da in Wahrheit größere Abbauflächen geplant gewesen wären, gleiches gelte auch für die Bergbauanlagen. Es läge eine Umgehung der UVP-Pflicht vor. Es wären auch faktisch schon umgesetzte Vorhaben der Konsenswerberin, welche in räumlichem Zusammenhang stünden, für eine Prüfung der UVP zu beachten. Auch gäbe es im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin die UVP-Genehmigung für eine Materialgewinnung im Ausmaß von 73 ha, welche einzubeziehen wäre. Zu berücksichtigen wäre weiters, dass die Eignungszone II, in welcher das Projektgrundstück liege, etwa 90 ha umfasse. Außerdem hätte die Konsenswerberin beabsichtigt, weitere Grundstücke zu erwerben. Es wäre von der Konsenswerberin auch beabsichtigt, eine Materialgewinnung auf mehr als 12 ha zu errichten. Das Grundstück hätte ein Flächenausmaß von 50.161 m², des Weiteren wären die Flächen für die Errichtung der Pumpstation und der Zuleitung zur Projektsfläche hinzuzuzählen. Ebenso wäre das eingereichte Vorhaben für eine Betonmischanlage auf Grundstück ***, KG ***, in die Kumulationsprüfung miteinzubeziehen, denn ein räumlicher Zusammenhang wäre gegeben, wenn es zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen der Eingriffe kommen könne und wären auch früher beantragte Vorhaben Gegenstand der Kumulationsprüfung.

Zum Zwangsrecht wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde unzuständig wäre, da sich der Antrag der Konsenswerberin vom 02.02.2021 auf die Zustimmung zur bloßen Unterquerung der Verkehrswege beziehe, womit die Zustimmung zur Durchleitung von Wasser durch die bestehenden Leitungen gemeint wäre. Eine Servitut für die Errichtung einer Rohrleitung wäre nicht beantragt.

Die Rohrleitung bestehe schon und wäre nicht von der Konsenswerberin verwirklicht worden, sodass ein Zwangsrecht daran scheitere, dass kein Wasserbauvorhaben vorliege. Dies wäre nur der Fall, wenn das Projekt vom Projektwerber verwirklicht worden wäre. Eine Notwendigkeit der beantragten Wasserentnahme aus dem Nutzwasserbrunnen wäre nicht belegt, die Zwangsservitut daher rechtswidrig. Es wären auch die Nachteile zu prüfen, und hätte die Beschwerdeführerin die mehrfache Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte durch das Vorhaben eingewendet. Die Nachteile der Beschwerdeführerin wären in den öffentlichen Interessen insbesondere nach dem MinroG aber auch nach § 105 WRG verwirklicht. Diese öffentlichen Interessen wären nicht berücksichtigt worden. Es wäre auch unverhältnismäßig, die Errichtung von Rohrleitungen, welche nicht Gegenstand des Zwangsrechtsantrages wären, in die Begründung aufzunehmen. Zu berücksichtigen gewesen wäre auch eine Grünland-Freihaltefläche, welche verordnet wäre und ebenso im öffentlichen Interesse der Erhaltung des Erholungswertes läge. Dagegen würde mit dem angefochtenen Bescheid verstoßen. Selbst wenn ein Nutzwasserbrunnen teurer wäre als die Zuleitung von Wasser aus dem ***kanal, handle es sich dabei bloß um Reflex- und Nebenwirkungen sowie rein privatwirtschaftliche Nützlichkeit. Ein öffentliches Interesse an der geplanten Durchleitung von Wasser wäre nicht gegeben. Als öffentliches Interesse wäre auch zu berücksichtigen, dass in der Eignungszone II eine Fläche von 90 ha durch Genehmigung von Materialgewinnungen mit einer vielfachen Belastung zu befürchten wäre. Dies wenn dem vorliegenden Projekt stattgegeben werde. Das zeige sich auch dadurch, dass nicht nur die mitbeteiligte Partei weitere Grundstücke für die Materialgewinnung erwerben wolle, sondern auch andere Kiesgewinnungsunternehmen dies beabsichtigten. Die Durchführung einer Verhandlung werde beantragt.

In dieser Entscheidung wird nur über die Beschwerde der Stadtgemeinde *** betreffend die wasserrechtliche Bewilligung und das gegen die Stadtgemeinde eingeräumte Zwangsrecht nach dem WRG 1959 abgesprochen, über die Beschwerden der rechtsanwaltlich durch F Rechtsanwalts GmbH und durch RA G vertretenen Beschwerdeführer wurde hinsichtlich des Wasserrechtsverfahrens bereits gesondert entschieden.

Soweit sich die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. bis III. (MinroG, ASCHG) und V. (Einwendungen gegen die VHS) richten, wird das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftszahl LVwG-AV-1193/001-2021 geführt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten mit den Zahlen ***, *** und ***.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Das zur Bewilligung eingereichte Abbaufeld „***“ befindet sich auf Grundstück Nr. ***, KG ***, und umfasst eine Fläche von 49.013 m². Der Abbau soll bis zum HGW100 erfolgen. Für die Nutzwasserversorgung wird am Nordufer des rund 500 m südlich gelegenen ***kanales eine Pumpanlage auf Grundstück ***, KG ***, zur Entnahme von Wasser aus dem Kanal errichtet.

Die Rohrleitung von der Pumpanlage wird mit der bestehenden Wasserleitung auf den Grundstücken Nr. *** (Betriebsgesellschaft H) und *** (I) verbunden. Grundeigentümerzustimmungserklärungen für die beiden genannten Grundstücke liegen vor. Das Nutzwasser aus dem ***kanal wird in einer vorhandenen Leitung über die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und *** zum Prozesswasserbecken der Kieswaschanlage gepumpt, wobei die Leitung die Verkehrswege auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, welche sich im Eigentum der Stadtgemeinde *** befinden, unterquert. Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** ist die Konsenswerberin.

Mit Schreiben vom 06.05.2020 und vom 09.12.2020 hat die Betriebsgesellschaft H der Wasserentnahme aus dem ***kanal für die Verwendung im geplanten Kieswerk der Konsenswerberin zugestimmt. Als maximaler jährlicher Wasserbedarf ist darin 90.000 m³/a festgelegt.

Nördlich und südlich angrenzend an das Grundstück *** sind Feldwege, im Westen und Osten befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. In der südöstlichen Ecke des Abbaugebietes auf Grundstück Nr. *** befindet sich ein Nutzwasserbrunnen neben dem Sanitärcontainer. Bei der beantragten Wasserentnahme von 0,4 l/s entsteht keine Beeinträchtigung außerhalb eines Umkreises von 18 m von der Entnahmestelle.

Die beantragte Entnahmemenge von 25 l/s aus dem ***kanal beträgt 0,63 % des niedrigsten natürlichen Niederwassers. Die Auswirkungen der Entnahme auf die Wassertiefe und die Fließgeschwindigkeit im Kanal sind nicht messbar.

Im Wasserbuch eingetragene Wasserrechte für Bewässerungsbrunnen befinden sich in einer Entfernung von mehr als 500 m vom gegenständlichen Abbaugebiet. Bis in eine Entfernung von 2 km sind keine Trinkwasserversorgungsanlagen. Drei weitere Feldberegnungsbrunnen befinden sich in einer Entfernung von 112,81 m (auf Grundstück ***), von 242,60 m (auf Grundstück ***) und von 256,14 m (auf Grundstück ***), jeweils von der Grundstücksgrenze des Grundstückes *** entfernt.

Das Abbaufeld „***“ liegt außerhalb wasserrechtlicher Schutz- und Schongebiete, so auch außerhalb des Grundwasserschongebietes ***, aber innerhalb des wasserwirtschaftlichen Regionalprogrammes *** (LGBl. Nr. ***). Weiters liegt diese Fläche gemäß dem regionalen Raumordnungsprogramm „***“, LGBl. Nr. ***, Anlage 10, Blatt 41 ***, in der Eignungszone Nr. 2 für die Gewinnung von Sand und Kies. Das Abbaufeld befindet sich im äußerst westlichen Randbereich des Regionalprogrammes für das ***.

Die Stadtgemeinde *** hat der Errichtung und Durchleitung einer Transportleitung für das Nutzwasser, welches dem ***kanal entnommen wird, unter den in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, nicht zugestimmt. Ein Einigungsversuch zwischen Konsenswerberin und Grundeigentümerin ist gescheitert.

Die gegenständliche Leitung ist die kürzeste Verbindung zwischen der Entnahmestelle beim ***kanal und dem Prozesswasserbecken. Es wird für gegenständliches Projekt eine Entnahmemenge von 25 l/s benötigt, aus dem Nutzwasserbrunnen können lediglich 3 bis 5 l/s entnommen werden.

Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind auf die unbedenkliche Aktenlage der vorgelegten Verfahrensakten gestützt.

Die örtliche Lage des gegenständlichen Abbaugebietes auf Grundstück ***, KG ***, wird nicht bestritten. Diese ergibt sich aus dem technischen Bericht des Einreichprojektes.

Bestritten wird jedoch das Ausmaß der projektsgegenständlichen Fläche, UVP-Pflicht wird geltend gemacht. Das diesbezügliche Vorbringen wird auf die im Grundbuch ausgewiesene Fläche des genannten Grundstückes gestützt. Diese beträgt laut Grundbuchsauszug vom 17.08.2021 50.161 m². Dem ist jedoch das eingereichte Projekt entgegenzuhalten, aus welchem eine Abbaufläche von 49.013 m² auf dem Grundstück *** hervorgeht.

Dass sich um dieses Grundstück Feldwege im Norden und Süden befinden sowie im Westen und Osten jeweils landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, wird nicht in Abrede gestellt.

Auch das Fehlen einer Einigung zwischen Grundeigentümerin und Konsenswerberin betreffend die Grundstücke Nr. ***, *** und *** hinsichtlich einer Servitut wird nicht bestritten.

Dass eine ordnungsgemäße Kundmachung erfolgt ist, wird ebensowenig bestritten.

Als subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin in gegenständlichem Beschwerdeverfahren könnten Wasserentnahmen, etwa aus Hausbrunnen oder Feldberegnungsbrunnen, sowie aus dem ***kanal in Frage kommen und Fischereirechte am ***kanal. Weiters ist das Grundeigentum ein derartiges Recht.

Vom grundwasserhydrologischen Amtssachverständigen wird in der mündlichen Verhandlung am 22.04.2021 gutächtlich ausgeführt, dass die Nutzwasserentnahme aus dem ***kanal für gegenständliches Projekt keinen Einfluss auf die Grundwasserverhältnisse hat. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der ***kanal nicht von Grundwasser gespeist wird, sondern von der ***. Der gewässerbiologische Amtssachverständige führt in der Verhandlung aus, dass die projektierte Wasserentnahmemenge betreffend den ***kanal äußerst gering ist und keine messbaren Auswirkungen auf die Lebensgemeinschaft des ***kanals hat. Er benennt das Verhältnis der Entnahmemenge zur niedrigsten natürlichen Niederwassermenge. Auch der fischereifachliche Amtssachverständige hält in der Verhandlung fest, dass die Entnahmemenge zu gering ist, um fischereiliche Interessen zu beeinträchtigen. Daraus erschließt sich, dass von vorneherein eine Beeinträchtigung allfälliger wasserrechtlich geschützter Rechte der Beschwerdeführerin am ***kanal (Wasserentnahme, Fischereirecht) ausgeschlossen ist.

Zum Nutzwasserbrunnen auf Grundstück *** und der dort vorgesehenen Entnahmemenge von 0,4 l/s bzw. 400 m³/a führt der Amtssachverständige für Gewässerschutz und Deponietechnik in der Verhandlung gutächtlich aus, dass mit dieser Menge eine sehr untergeordnete Nutzung des Grundwassers erfolgt. Der grundwasserhydrologische Amtssachverständige hält in dieser Verhandlung am 22.04.2021 fachlich fest, dass keine fremden Rechte verletzt werden und dem Verbesserungsgebot sowie dem Verschlechterungsverbot iSd Wasserrahmenrichtlinie entsprochen wird. Er begründet dies damit, dass der Absenktrichter bei dieser Wasserentnahmemenge 18 m umfasst und außerhalb dieser Distanz keine Beeinträchtigung fremder Rechte erfolgt. Er führt auch aus, dass die Entnahme nur kleinsträumige Auswirkungen auf das Grundwasserregime hat und schließt er eine Beeinträchtigung fremder Wasserrechte aufgrund der Entfernung aus. In diesem Zusammenhang wird auf die nächstgelegenen Feldbewässerungsbrunnen in Entfernungen von 112,81 m, 242,60 m und 256,14 m, jeweils gemessen von den nächstgelegenen Grenzen des Grundstückes ***, hingewiesen. Diese wurden vom Rechtsvertreter G mit Schreiben vom 17.02.2021 durch Vorlage eines Luftbildes vom 12.08.2018 (Hofkarte) belegt. Eine negative Beeinträchtigung der Grundwasserqualität und -quantität schließt der Amtssachverständige für Grundwasserhydrologie aus. Weiters hat der grundwasserhydrologische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die nächstgelegenen Wasserrechte im Wasserbuch Bewässerungsbrunnen in einer Entfernung von mehr als 500 m sind und in einer Entfernung von mindestens 2 km keine Trinkwasserversorgungsanlagen vorliegen. Damit ist auch durch die Nutzwasserentnahme aus dem projektsgegenständlichen Brunnen auf Grundstück *** keine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten denkmöglich.

Mit Schreiben vom 29.01.2021 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren vor, dass durch die Unterquerung des Grundstücks der Beschwerdeführerin mit der Nr. ***, KG ***, für eine Nutzwasserleitung das Eigentumsrecht verletzt würde und der Unterquerung ausdrücklich nicht zugestimmt werde. Auch würden durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben rechtmäßig geübte Wassernutzungen der Beschwerdeführerin verletzt.

Mit diesem Vorbringen wird hinsichtlich des Grundeigentums am Gst. Nr. *** die Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechtes iSd WRG *** vorgebracht, und wird das genannte Grundstück durch Teile des Projektes auch tatsächlich berührt. Die Beschwerdeführerin hat insoweit (hinsichtlich Grundeigentum) Parteistellung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren bezogen auf ein einzuräumendes Zwangsrecht. Das Vorbringen betreffend Beeinträchtigung rechtmäßig geübter Wassernutzungen der Beschwerdeführerin ist allgemein gehalten und nicht als Einwendung zu werten (vgl. dazu VwGH vom 27.05.1997, 97/04/0054 u.a.).

Im Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 02.03.2021 wird zur Dienstbarkeit nach § 63 Abs. 1 lit. b WRG 1959 vorgebracht, dass die Verweigerung der Zustimmung nicht rechtswidrig wäre, da auf der betreffenden Verkehrsfläche ohnehin ein Fahrverbot verordnet wäre. Es treffe auch nicht zu, dass das gegenständliche Projekt nicht ohne die Durchleitung von Wasser (unter den Verkehrswegen der Beschwerdeführerin) umgesetzt werden könne. Es wäre auch möglich, auf Eigengrund einen Nutzwasserbrunnen herzustellen. Durch das Fahrverbot wäre belegt, dass öffentliche Interessen gegen die Durchleitung des Wassers unter den Verkehrsflächen sprechen würden. Auch die verordnete Grünland-Freihaltefläche wäre im öffentlichen Interesse der Erhaltung des Erholungswertes und eines Freiraumes. Es läge rein privates Interesse der Konsenswerberin vor.

Ein Fahrverbot steht einer Zwangsrechtseinräumung nicht entgegen, gleiches gilt für die Verordnung einer Grünland-Freihaltefläche. Das gegenständliche Abbaufeld befindet sich nämlich in der Eignungszone 2 des regionalen Raumordnungsprogrammes „***“, welche gerade für den Abbau von Sand und Kies vorgesehen ist. Die bloße Möglichkeit, auf Eigengrund einen neuen Brunnen zur Wasserentnahme herstellen zu können, bedeutet nicht von vornherein, dass dies der einzige Weg zur Umsetzung eines Projektes mit Nutzwasserbedarf ist. Auch würde dies eine weitere Grundwasserentnahme bedeuten, hingegen die Entnahme aus dem ***kanal nicht.

In den weiteren nach Ablauf der Einwendungsfrist am 02.02.2021 bei der belangten Behörde eingebrachten Schreiben wird kein konkretes Vorbringen erstattet, welches als Einwendung im Rechtssinn gewertet werden könnte. Gleiches gilt für die Verhandlungsschrift vom 22.04.2021.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

„Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.
§ 9.

(1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(3) ...

Benutzung des Grundwassers.
§ 10.

(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(3) ...

...

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
§ 12.

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) ...

...

Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
§ 32.

(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)

die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b)

Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c)

Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d)

die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,

e)

eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.

f)

das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

(Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)

(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.

(4) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.

(7) Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.

Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.
§ 60.

(1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:

a)

die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);

b)

die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);

c)

die Enteignung (§§ 63 bis 70);

d)

die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.

(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.

(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

(4) Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, sind die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den für jene Zwecke sachlich zuständigen Behörden zulässig.

Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken
§ 63.

Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

a)

b)

für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;

c)

        ...

§ 112.

(1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.

(2) ...

...“

Die für gegenständliche Rechtssache relevanten Bestimmungen des AVG lauten auszugsweise:

„§ 41.

(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 4 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42.

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) ...

...

§ 44b.

(1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken zur Verfügung zu stellen.“

Die für gegenständliche Sache relevanten Bestimmungen des UVP-Gesetzes lauten:

„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3.

(1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:

1.

Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),

2.

Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),

3.

Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.

Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.

(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:

1.

Beschreibung des Vorhabens:

a)

Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,

b)

Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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