TE Bvwg Beschluss 2021/11/3 W246 2237808-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2021
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Entscheidungsdatum

03.11.2021

Norm

BDG 1979 §50a
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


W246 2237808-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die ACHAMMER & MENNEL Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 21.08.2020, Zl. 2020-0.485.176, den Beschluss:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes der Justizanstalt XXXX beantragte mit Schreiben vom 09.04.2020 die Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß „§ 50b“ BDG 1979 auf 50% des für ihre Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes bis zum Antritt ihres Ruhestandes.

Dazu führte sie aus, ihre drei unmündigen Kinder XXXX (geb. XXXX 2006), XXXX ( XXXX 2008 und XXXX (geb. XXXX 2014) würden ihre volle mütterliche Aufmerksamkeit benötigen. Ihre Tochter XXXX sei ein eher introvertiertes Kind und würde in diesem Jahr in die Schule eintreten. Sie würde die geregelte Anwesenheit der Beschwerdeführerin zu Hause gewohnt sein und bei neuen Situationen ein vertrautes Umfeld brauchen. Seit der Geburt ihres ersten Kindes sei ihr durchgehend eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf das Ausmaß von 50% gewährt worden, weshalb sie um eine positive Erledigung auch dieses Antrages ersuche.

2. Die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) führte in ihrem Schreiben vom 22.07.2020 zunächst aus, dass die regelmäßige Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin bis zum Schuleintritt ihrer Tochter (voraussichtlich: 14.09.2020) gemäß § 50b BDG 1979 auf 20 Wochenstunden (50% des für ihre Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes) herabgesetzt sei; die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Antrag vom 09.04.2020 um die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50b leg.cit. ersucht, welche ab dem Schuleintritt ihrer Tochter nicht mehr möglich wäre. Weiters führte die Behörde nach Darlegung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen und Judikatur mittels näherer Begründung aus, dass einer weiteren Herabsetzung der Wochendienstzeit aufgrund der angespannten Personalsituation in der Justizanstalt XXXX und dem somit vorliegenden Entgegenstehen wichtiger dienstlicher Interessen nicht zugestimmt werden könne.

3. Mit Schreiben vom 28.07.2020 modifizierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 09.04.2020 insofern, als dass sie diesen nunmehr auf § 50a BDG 1979 stützte. Weiters verwies die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben auf eine andere weibliche Bedienstete, welcher bis 2023 die Möglichkeit zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt worden sei, obwohl diese nur ein Kind haben würde. Auch im Fall der Beschwerdeführerin würden der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, weshalb sie einer solchen positiv entgegensehen würde. Die Beschwerdeführerin erfülle alle ihre dienstlichen Aufgaben in der Wirtschaftsstelle der Justizanstalt XXXX zur Zufriedenheit aller betroffenen Personen. Sie habe auch nie wahrgenommen, dass ihre Kolleginnen in der Wirtschaftsstelle an den freien Tagen der Beschwerdeführerin Mehrarbeit leisten hätten müssen. Sie ersuche daher um Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf das Ausmaß von 50%, dies zumindest bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ihrer Tochter.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid „lehnte“ die Behörde diesen Antrag nach § 50a BDG 1979 ab, weil der begehrten Herabsetzung wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen würden (s. hierzu näher unter Pkt. II.1.2.).

5. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in welcher sie der im Bescheid getroffenen Begründung der Behörde mit näheren Ausführungen entgegentrat. Sie beantragte, den angefochtenen Bescheid abzuändern und ihr die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 50% bis zu ihrer Ruhestandsversetzung, in eventu bis 13.09.2028 zu gewähren. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die Behörde zurückzuverweisen.

6. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 16.12.2020 vorgelegt und sind am 17.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

7. Mit Schreiben vom 25.08.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um Vorlage mehrerer – im angefochtenen Bescheid angeführter und sich nicht im vorgelegten Verwaltungsakt befindlicher – Aktenstücke innerhalb gesetzter Frist.

8. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.09.2021 die angeforderten Aktenstücke entsprechend dem oben angeführten Ersuchen vor.

9. Mit Schreiben vom 28.09.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin unter Darlegung entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur innerhalb gesetzter Frist zur Modifizierung ihres Antrages hinsichtlich der begehrten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf.

10. Die Beschwerdeführerin führte hierzu mit Schreiben vom 30.09.2021 im Wege ihres Rechtsvertreters aus, dass ihr in der Beschwerde angeführtes Begehren kein Beginndatum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit enthalte, sondern lediglich einen Endtermin, weshalb der vorliegende Sachverhalt nicht mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu vergleichen sei. Die Beschwerdeführerin gehe daher davon aus, dass ihr Antrag richtig formuliert sei. Aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht kolportierten Rechtsansicht modifiziere die Beschwerdeführerin jedoch ihren Antrag insofern, als sie die Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit auf 50% vom 01.10.2021 bis 30.09.2028 (sieben Jahre) begehre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist mit dem Arbeitsplatz einer „Sachbearbeiterin Wirtschaftsstelle“ (Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2) in der Wirtschaftsstelle der Justizanstalt XXXX betraut.

Sie hat drei unmündige Kinder ( XXXX , geb. XXXX 2006), XXXX , geb. XXXX 2008 und XXXX , geb. XXXX 2014). Die regelmäßige Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin war gemäß § 50b BDG 1979 bis zum Schuleintritt ihrer Tochter XXXX (14.09.2020) auf 20 Wochenstunden (50% des für ihre Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes) herabgesetzt.

1.2. Die Beschwerdeführerin beantragte nach § 50a BDG 1979 mit näherer Begründung die Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit auf 50% des für ihre Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (20 Wochenstunden) vom 01.10.2021 bis 30.09.2028 (sieben Jahre) (s. oben unter Pkt. I.1., I.3., I.5. und I.10.).

Die Behörde „lehnte“ diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid nach § 50a BDG 1979 ab, weil der begehrten Herabsetzung aus Sicht der Behörde wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen würden. Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass einer (weiteren) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin aufgrund der angespannten Personalsituation in der Justizanstalt XXXX nicht zugestimmt werden könne. In der Justizanstalt XXXX gebe es zum Stichtag 01.07.2020 38 systematisierte E2a-Planstellen und 21 systematisierte E2b-Planstellen, wobei zu diesem Stichtag lediglich eine Besetzung von 51,6 Vollzeitkräften gegeben sei (zwei E2a-Planstellen und vier E2b-Planstellen seien unbesetzt; bei drei Bediensteten sei die regelmäßige Wochendienstzeit auf das Ausmaß von 1,4 Vollzeitkräften herabgesetzt; von drei Bediensteten bestünden seit Jahren Versetzungswünsche in andere Justizanstalten). Die Beschwerdeführerin sei mit dem Arbeitsplatz einer „Sachbearbeiterin Wirtschaftsstelle“ (Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2) betraut und habe auf diesem Arbeitsplatz turnusweise Tag-, Sonn- und Feiertagsdienste zu versehen, wobei sie von ihren derzeit ausgeübten 20 Wochenstunden zu ca. 20% im allgemeinen Exekutivdienst (Nachtdienste, Wochenenddienste) verwendet werde. Aufgrund von Änderungen in der Geschäftsverteilung stünden der Wirtschaftsstelle der Justizanstalt XXXX von insgesamt vier Vollbeschäftigungsäquivalenten nur 2,9 zur Verfügung, was unabhängig von der ohnehin prekären Personalsituation in der gesamten Justizanstalt eine deutliche Mehrbelastung der übrigen dortigen Bediensteten bedeute. Die Beschwerdeführerin sei die einzige Beamtin des Exekutivdienstes, welche in ihrem Bereich Aufgaben nach dem BHG (u.a. fortlaufende Inventuren, die zum überwiegenden Teil nur von Exekutivbediensteten [Bewegungsfreiheit im Gesperre] durchgeführt werden könnten) ausüben könne; diese Aufgaben hätten in der Vergangenheit nicht in den dafür vorgesehenen Intervallen durchgeführt werden können. Schließlich hielt die Behörde fest, dass der in der Justizanstalt XXXX bestehende Personalmangel auch nicht durch anderweitige Personalmaßnahmen (wie z.B. durch Dienstzuteilungen aus anderen Justizanstalten) ausgeglichen werden könne.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden Aktenstücken. Diese Feststellungen sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 28 Abs. 3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:

3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet wie folgt:

„Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.“

3.1.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

?        Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

?        Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

?        Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.1.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe der Dienstbehörde, ausgehend von einem Antrag gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 zu beurteilen, ob der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß der beantragten Herabsetzung (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Dabei hat die Dienstbehörde im Hinblick auf das begehrte Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen. Dem Beamten steht dabei ein Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im beantragten Ausmaß zu, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen (s. etwa VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092; 25.09.2002, 2001/12/0131).

Ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 50a Abs. 1 BDG 1979 kann darin bestehen, eine bereits bestehende hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten einer Dienststelle nicht weiter ansteigen zu lassen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Entfall der Arbeitskraft eines Beamten infolge Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden kann, insbesondere durch Ausschöpfung der im Stellenplan eröffneten Möglichkeiten zur Beschäftigung von Ersatzkräften. Die mangelnde Bereitschaft der Dienstbehörde, von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch zu machen, oder die bloße Berufung auf einen unzureichenden Stellenplan reichen für eine Verweigerung der beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht aus; wenn von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen nicht Gebrauch gemacht wird, ist konkret und nachvollziehbar darzustellen, warum dies aus besonderen Gründen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092; 25.09.2002, 2001/12/0131). Bei einer beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a leg.cit. ist somit zu prüfen, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beamten durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle verkraftet werden könnte (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0203; 29.04.2011, 2010/12/0064; 12.05.2010, 2009/12/0040). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist – unter Berücksichtigung des in § 48a Abs. 3 leg.cit. verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen – ein wichtiges dienstliches Interesse im Verständnis des § 50a Abs. 1 leg.cit. in der Vermeidung eines Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle gelegen. Auf das durch die Herabsetzung nach § 50a leg.cit. bedingte Ausmaß eines solchen Anstieges pro Beamten kommt es darüber hinaus nicht an, weil bei Übersteigen der oben angezeigten Grenze ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jeder weiteren Belastung besteht. Sobald daher an einer Dienststelle das zumutbare durchschnittliche Höchstmaß an Überstunden erreicht ist, besteht ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jedweder weiteren Belastung, dies unabhängig von ihrem Ausmaß. Bei der diesbezüglichen Prognose für Folgezeiträume hat sich die Dienstbehörde freilich auf rezente durchschnittliche Zahlen zu stützen, sodass bei der Bescheiderlassung die relevanten Zahlen des Vorjahres festzustellen und darauf aufbauend die Prognose für den begehrten Herabsetzungszeitraum zu treffen sind (s. VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024; 12.05.2010, 2009/12/0044; vgl. hierzu auch VwGH 30.04.2019, Ra 2019/12/0013; 05.09.2018, Ra 2018/12/0040; 29.04.2011, 2010/12/0064).

Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auch fest, dass das bloße abstrakte Interesse an der Aufrechterhaltung eines Dienstsystems für sich allein nicht als ein wichtiges dienstliches Interesse gewertet werden kann, das der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegengehalten werden kann. Vielmehr muss konkret und nachvollziehbar begründet werden, warum in einem konkreten Fall die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im verlangten Ausmaß nicht bewilligt werden kann (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0220; 25.09.2002, 2001/12/0131).

3.1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 28 VwGVG, Anm. 11).

3.2. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:

3.2.1. Gemäß dem oben angeführten § 50a Abs. 1 BDG 1979 kann die regelmäßige Wochendienstzeit eines Beamten gemäß seinem Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist hierbei im Detail zu prüfen, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beamten durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter der Dienststelle verkraftet werden kann (s. Pkt. II.3.1.2.2.).

3.2.2. Es wird hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid die angespannte Personalsituation hinsichtlich der Dienststelle der Beschwerdeführerin anhand der Differenz zwischen den systematisierten (E2a- und E2b-)Planstellen sowie ihrer tatsächlichen Besetzung darstellt und auf die daraus (insbesondere auch in der Wirtschaftsstelle der Justizanstalt XXXX ) entstehende „deutliche Mehrbelastung“ der dortigen Bediensteten hinweist (s. oben unter Pkt. II.1.2.).

Die Behörde legt hierbei jedoch entgegen der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. Pkt. II.3.1.2.2.) nicht zahlenmäßig die sich aus einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen ergebende, durchschnittliche monatliche Anzahl der von den übrigen Bediensteten erbrachten Überstunden iSd § 48a Abs. 3 BDG 1979 und die konkreten Auswirkungen der etwaigen (weiteren) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit und somit des (teilweisen) Ausfalls der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin dar. Die von der Behörde angeführte Änderung der Geschäftsverteilung (Heranziehung einer Mitarbeiterin der Wirtschaftsstelle mit 32 Wochenstunden im Ausmaß von 12 Wochenstunden im Ordnungsstrafreferat) vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes an der Notwendigkeit dieser, aufgrund der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur erforderlichen, Feststellungen nichts zu ändern. Soweit die Behörde im angefochtenen Bescheid auf lediglich durch die Beschwerdeführerin als einzige Beamtin des Exekutivdienstes der Wirtschaftsstelle durchführbare Tätigkeiten (v.a. fortlaufende Inventuren) hinweist, die in der Vergangenheit aufgrund des Personalmangels nicht hätten durchgeführt werden können (s. Pkt. II.1.2.), ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass auch hierzu von der Behörde keine detaillierten Ermittlungen vorgenommen und keine Feststellungen getroffen wurden (insbesondere zur als Vergleichsmaßstab in der Vergangenheit erfolgten Durchführung solcher Inventuren samt Umfang/zeitlichem Ausmaß und zur gesetzlichen Vorschreibung der Häufigkeit solcher Inventuren).

3.2.3. Die Behörde wird somit im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 50a BDG 1979 konkrete Ermittlungen (v.a. zu der sich aus einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen ergebenden, durchschnittlichen monatlichen Anzahl der von den übrigen Bediensteten in der Dienststelle der Beschwerdeführerin erbrachten Überstunden gemäß § 48a Abs. 3 BDG 1979) vorzunehmen und darauf aufbauend im zu erlassenden Bescheid konkrete diesbezügliche Feststellungen zu treffen haben, welche die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd § 50a Abs. 1 BDG 1979 ermöglichen.

Es ist hierzu nicht ersichtlich, dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, zumal es sich bei den vorzunehmenden Ermittlungen eindeutig um solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betreffen, bei der die Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. hierzu auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).

3.3. Im Ergebnis sind daher die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. iSd von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ermittlungspflicht Exekutivdienst Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mehrdienstleistung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wichtiges dienstliches Interesse Wochendienstzeit - Herabsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2237808.1.00

Im RIS seit

23.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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