TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/11 G305 2244416-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.11.2021

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4

Spruch


G305 2244416-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Peter MÜHLBACHER und Christian MAIERHOFER als Beisitzer 1.) über das Begehren des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Philipp SUPPAN, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, ihm wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2021 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und 2.) über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2021, VSNR: XXXX , mit dem ausgesprochen wurde, dass der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 verloren gegangen sei und seinen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

1. Das Begehren, ihm wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2021 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen und der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2021, GZ: XXXX , eingebrachte Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX .2021, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass Ing. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass er nicht bereit gewesen sei, die ihm angebotene Beschäftigung bei der Firma XXXX anzunehmen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX .2021 Beschwerde, worin er die Auffassung vertrat, dass ihm der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ungeschmälert zustehe.

Er begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er am XXXX .2021 von der Firma XXXX angerufen worden sei. Im Gespräch sei es um ein Stellenagebot als XXXX gegangen. Ihm seien die Bedingungen der Tätigkeit konkretisiert worden und dabei sei ausgeführt worden, dass die Firma XXXX in XXXX zu diesem Zeitpunkt im Begriff gewesen sei, Kühlräume zu sanieren und neu aufzubauen. Da das Unternehmen für den aufrechten Geschäftsbetrieb auf eine rasche Umsetzung des Bauvorhabens angewiesen gewesen sei, wäre ein rascher Beginn notwendig gewesen und sei mit einer voraussichtlichen Tätigkeitsdauer von 14 Tagen zu rechnen gewesen, wobei die Wochenendruhe auf Grund der Dringlichkeit nicht gewährleistet werden könne. Daraufhin habe er erwidert, dass es ihm aus religiösen Gründen ein besonderes Anliegen sei, die Wochenendruhe einzuhalten. In Anbetracht der divergierenden Vorstellungen sei das Gespräch ohne konkretes Ergebnis beendet worden. Er habe die Arbeitsaufnahme nicht abgelehnt, sondern sei lediglich nicht bereit gewesen, auf seinen gesetzlichen Anspruch der Wochenendruhe zu verzichten.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2021 erhobene Beschwerde als verspätet eingebracht zurück.

Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass dem BF der Ausgangsbescheid vom XXXX .2021 nachweislich am XXXX .2021 elektronisch in sein eAMS-Konto zugestellt worden sei und von ihm am XXXX .2021 gelesen worden sei. Die Beschwerde habe er am XXXX 2021 im AMS XXXX über sein eAMS-Konto eingebracht. Der an ihn ergangene Bescheid beinhalte eine Rechtsmittelbelehrung, worin darauf hingewiesen werde, dass eine Beschwerde schriftlich binnen 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle einzubringen sei. Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung der Beschwerde sei jedenfalls der XXXX 2021 gewesen. Da er die Beschwerde erst am XXXX 2021 und nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich übermittelt habe, müsse diese als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden.

4. In seinem, am XXXX 2021 über sein eAMS-Konto übermittelten Vorlageantrag brachte der BF im Kern vor, dass er an der rechtzeitigen Abgabe der Abgabe der Beschwerdeschrift auf Grund von mehrtägigen Wartungsarbeiten am eAMS-System verhindert gewesen sei. Die Einreichung sei am ersten Werktag nach Abschluss der Wartungsarbeiten via eAMS erfolgt.

5. Am 15.07.2021 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX 2021, die dagegen erhobene Beschwerde, die zum XXXX 2021 datierte Beschwerdevorentscheidung und den Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

6. Mit hg. Note vom 02.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des hg. geführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung zu äußern. Diese mit RSa-Brief zur Versendung gelangte Note wurde ihm am XXXX .2021 durch persönliche Übergabe direkt zugestellt.

7. In seiner zum XXXX 2021 datierten, am XXXX 2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme führte er aus, dass im angefochtenen Bescheid des AMS als letzter Tag der fristgerechten Einreichung der XXXX 2021 angeführt werde. Weder am Nachmittag des XXXX 2021, noch am XXXX 2021 („ XXXX “), noch am Freitag, XXXX .2021, dem Fenstertag nach „ XXXX “ sei eine Einreichung möglich gewesen, weil weder die regionale Geschäftsstelle XXXX besetzt gewesen sei, noch eine elektronische Abgabe via eAMS erfolgen konnte. Der Grund hiefür sei eine Umstellung der EDV des AMS im Zeitraum XXXX 2021 Mittags bis XXXX 2021 gewesen. Auf das zur verspäteten Einbringung geführt habende Hindernis habe er in der Nachricht vom XXXX 2021 hingewiesen.

8. In einer weiteren, dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2021 über seine ausgewiesene Rechtsvertretung übermittelten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm ein Schreiben des Landesgeschäftsführers des AMS Steiermark vom XXXX 2021 vorliege. Darin seien das Landesdirektorium und die Regionalbeiräte darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass es im Zeitraum vom XXXX . bis XXXX 2021 zu einer Transition der AMS-EDV komme und aus diesem Grund die e-Services des AMS wie das AMS-Konto zu diesen Zeiten nicht zur Verfügung stünden. In dieser Stellungnahme heißt es weiter, dass die AMS-Geschäftsstellen am Freitag, XXXX 2021 ganztägig schließen würden und dass im letzten Absatz des Schreibens darauf hingewiesen werde, dass Kundinnen und Kunden „im Zusammenhang mit Fristen wegen des ganztägigen Schließtages keinen Nachteil“ hätten. In Zusammenschau mit diesem Schreiben sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde seine Beschwerde vom XXXX 2021 als verspätet eingebracht zurückgewiesen habe. Im Gegenteil habe er darauf vertrauen können, dass die Rechtsmittelfrist vom AMS Steiermark um die Dauer der EDV-Wartung einseitig erstreckt werde. Zudem müsse auf sein Schreiben verwiesen werde, mit dem er die Beschwerde vom 17.05.2021 übermittelte. Daraus sei für die belangte Behörde eindeutig hervorgegangen, dass der Grund für die verspätete Abgabe die EDV-Wartung des AMS gewesen sei. Folglich hätte daraus in Zusammenschau mit der Weisung des Landesgeschäftsführers ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG herausgelesen und geprüft werden müssen.

9. Mit hg. Verfügung vom 25.08.2021 wurden der belangten Behörde die Stellungnahmen des BF vom XXXX 2021 und vom XXXX 2021 zur Kenntnis gebracht und auch ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen zu äußern.

Die belangte Behörde ließ die ihr eingeräumte Frist zur Stellungnahme reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Mit Bescheid vom XXXX 2021 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2021 verloren habe und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er nicht bereit gewesen sei, die ihm vom Arbeitsmarktservice XXXX angebotene Beschäftigung bei der Firma XXXX anzunehmen. Seine Nachsichtsgründe könnten nach Anhörung des Regionalbeirates am XXXX .2021 nicht berücksichtigt werden.

1.2.    Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX 2021 über sein eAMS-Konto zugestellt und vom BF am XXXX 2021, 08:53 Uhr, durch Lesen zur Kenntnis genommen.

Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung folgenden Wortlauts:

„Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (= Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;

2. die Bezeichnung der belangten Behörde (= Geschäftsstelle des AMS, die den Bescheid erlassen hat);

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bzw. falls dies nicht zutrifft, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung;

4. das Begehren und

5. Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (bitte geben Sie den Tag an, an dem Sie den Bescheid erhalten haben)“.

1.3.    Mit dem Tag der Zustellung ( XXXX 2021) wurde die vierwöchige Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt und fiel das Ende dieser Rechtsmittelfrist auf den XXXX 2021, einen gesetzlichen Feiertag („ XXXX “), weshalb die Rechtsmittelfrist gem. § 33 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idf. BGBl. I Nr. 58/2018 mit Ablauf des Folgetages, sohin am XXXX 2021, 24:00 Uhr, endete.

1.4.    Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer seine über sein eAMS-Konto eingebrachte, zum XXXX 2021 datierte Beschwerde am XXXX 2021 bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einbrachte.

Das im Folgenden zur Gänze wiedergegebene Beschwerdevorbringen hat folgenden Wortlaut:

„Beschwerde

Als beschwerdeführende Person erhebe ich hiermit innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX (als belangte Behörde) vom XXXX 2021.

Beschwerdegegenstand und Sachverhalt:

Mit dem genannten Bescheid wurde von der Behörde ausgesprochen, dass ich gemäß § 37 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 verloren habe. Als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wird wörtlich angegeben: „Sie waren nicht bereit, die Ihnen vom Arbeitsmarktservice Liegen angebotene Beschäftigung bei der Firma XXXX anzunehmen.“

Dagegen wende ich als Beschwerdegründe ein:

Am XXXX 2021 14:16 wurde ich vonseiten der Firma XXXX - von einer Dame, deren Namen ich nicht mehr erinnerlich habe -, angerufen. Im Gespräch ging es um das Stellenangebot als Montagehelfer. Sie konkretisierte mir gegenüber die Bedingungen der Tätigkeit und führte dabei aus, dass die Firma XXXX in XXXX zu diesem Zeitpunkt im Begriff war Kühlräume zu sanieren oder neu aufzubauen. Da das Unternehmen für den aufrechten Geschäftsbetrieb auf eine rasche Umsetzung des Bauvorhabens angewiesen sei, wäre ein rascher Beginn notwendig und sei mit einer voraussichtlichen Tätigkeitsdauer von 14 Tagen zu rechnen, wobei die Wochenendruhe aufgrund der Dringlichkeit nicht gewährleistet werden könne. Darauf erwiderte ich, dass es mir aus religiösen Gründen ein besonderes Anliegen sei, die Wochenendruhe einzuhalten. In Anbetracht der divergierenden Vorstellungen wurde das Gespräch ohne konkretes Ergebnis beendet. Etwaige gesetzliche Ausnahmegründe, die einen Ausschluss der Wochenendruhe gerechtfertigt hätten, wurden mir vonseiten der Arbeitgeberin zu keinem Zeitpunkt genannt. Umso mehr überraschte es mich, dass die Arbeitgeberin dem AMS die Rückmeldung erteilte, ich hätte die Arbeitsaufnahme abgelehnt, da dies nicht der Wahrheit entspricht. Ich war lediglich nicht bereit auf meinen gesetzlichen Anspruch einer Wochenendruhe zu verzichten. Gesetzliche Ausnahmegründe waren, wie oben ausgeführt, nicht vorhanden.

Ich stelle daher das folgende Begehren:

Es gebührt mir der ungeschmälerte Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom XXXX 2021 bis XXXX 2021.

XXXX “

1.5. Seine Beschwerde übermittelte der BF am XXXX 2021 mit einem Begleitschreiben folgenden Inhalts:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der eAMS-Wartungsarbeiten wird die Beschwerde nach nun, nach Abschluss ebendieser, im Anhang übermittelt.

Mit freundlichen Grüßen,

XXXX “

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.

Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und durch die Berücksichtigung seiner Angaben in seinen Stellungnahmen vom XXXX 2021 und vom XXXX 2021. Aus der - oben wörtlich wiedergegebenen - Beschwerdeschrift ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der BF sein Beschwerdevorbringen mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder mit einem Wiedereinsetzungsbegehren verbunden hätte. Wenn es in der im Wege seiner Rechtsvertretung übermittelten Stellungnahme des Beschwerdeführers heißt, er habe einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, ergeben sich diesbezüglich in der Beschwerde bzw. im Begleitmail keine Hinweise darauf.

Auf der Grundlage der angeführten Urkunden, die den Sachverhalt vollständig und widerspruchsfrei darstellen und vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben sind und dem Ergebnis des hg. Beweisverfahrens waren die Konstatierungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Mit Bescheid vom XXXX 2021, VSNR: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer während eines darin näher bezeichneten Zeitraums den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, weil er nicht bereit gewesen sei, eine ihm von der belangten Behörde bei der Firma XXXX angebotene Beschäftigung anzunehmen. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX 2021 über dessen eAMS-Konto zugestellt.

In seiner gegen den Ausgangsbescheid erhobenen, zum XXXX 2021 datierten, jedoch erst am XXXX 2021 an die für ihn zuständige regionale Geschäftsstelle übermittelten Beschwerde hielt der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst fest, dass er überrascht sei, dass die Arbeitgeberin dem AMS zurückgemeldet hätte, er habe die Arbeitsaufnahme abgelehnt. Das entspreche nicht der Wahrheit. Vielmehr sei er nicht bereit gewesen, auf seinen gesetzlichen Anspruch einer Wochenendruhe zu verzichten. Die Beschwerde übermittelte er mit einem Begleitschreiben am XXXX 2021, worin er auf die eAMS-Wartungsarbeiten hinwies.

Mit der - ebenfalls den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden - Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2021, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde des BF als verspätet eingebracht zurück.

Anlassbezogen ist daher (vorerst) die Frage zu prüfen, ob und inwieweit die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid als verspätet erhoben anzusehen ist.

3.2.2. Zum Wiedereinsetzungsbegehren:

3.2.2.1 Die für den Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgeblichen Bestimmungen des § 71 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 iVm BGBl. I Nr. 58/2018 und des § 33 VwGVG, BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, lauten wie folgt:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

3.2.2.2 In seiner Stellungnahme vom XXXX 2021 führt der Beschwerdeführer (erstmals) aus, dass aus dem Schreiben, mit dem er die Beschwerde am XXXX 2021 übermittelt habe, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG herausgelesen werden könne. Dies gründet er auf den in diesem Schreiben dokumentierten, im Folgenden wörtlich wiedergegebenen Text:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der eAMS-Wartungsarbeiten wird die Beschwerde nach nun, nach Abschluss ebendieser, im Anhang übermittelt.

Mit freundlichen Grüßen,

XXXX “

Entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom XXXX 2021 ist daher anlassbezogen zu prüfen, ob in der zitierten Textierung seines mit der Beschwerde zur Versendung gebrachten Begleitschreibens ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 33 VwGVG zu erblicken ist. Nachdem das Gesetz Formvorschriften über die Gestaltung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Gänze vermissen lässt, kann auch in einem konzisen Vorbringen der obzitierten Art durchaus ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erblickt werden.

Anlassbezogen ist daher zu prüfen, ob dem als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deutbaren Vorbringen insgesamt Berechtigung zukommt.

Entgegen dem in der Stellungnahme vom XXXX 2021 enthaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs § 33 VwGVG schon bei der Versäumung einer Bescheidbeschwerdefrist anzuwenden, da es „sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt“ (Hengstschläger/Leeb, AVG², Rz. 8/3 zu § 71 AVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung; vgl. insb. unter vielen VwGH vom26.09.2018, Ra 2017/17/0015; vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441 und vom 24.09.2015, Ra 2015/07/0113).

Die Literatur vertritt jedoch die Auffassung, dass die Bestimmung des § 71 AVG Prüfungsmaßstab ist, wenn ein Bescheid einer Behörde über einen Antrag auf Wiedereinsetzung Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist (siehe dazu Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Rz 1 zu § 33 VwGVG).

Der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht es einer Verfahrenspartei, eine - unverschuldete oder mit einem minderen Grad des Verschuldens versehene - versäumte Prozesshandlung nachzuholen. Die Wiedereinsetzung setzt die Versäumung einer Frist voraus und ist antragsbedürftig (Reisner, a.a.O., Rz 4 zu § 33 VwGVG).

Eine Frist gilt nur dann als versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenützt verstrichen ist. Das ist anlassbezogen auch für die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid anzunehmen.

Damit ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den gewünschten Erfolg herbeiführt, ist vorausgesetzt, dass ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis die Partei gehindert haben muss, die (versäumte) Prozesshandlung (hier: das rechtzeitige Einbringen der Beschwerde) vorzunehmen.

Das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, das die Voraussetzung für die Wiedereinsetzung bildet, muss zur Dispositionsunfähigkeit der Partei führen und für die Säumnis kausal sein (Reisner, a.a.O., Rz 9 zu § 33 VwGVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). In Betracht kommen „äußere Vorgänge“, wie ein Unfall und „innere Vorgänge“, wie Vergessen oder Irrtum (Reisner, a.a.O., Rz 10 zu § 33 VwGVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Ein Ereignis gilt dann als unvorhersehbar, wenn es von der Partei bei gehöriger Sorgfalt nicht erwartet bzw. vorhergesehen werden konnte und als unabwendbar, wenn es selbst ein Durchschnittsmensch objektiv nicht abwenden könnte (Reisner, a.a.O., Rz 11 zu § 33 VwGVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Schon in seiner Stellungnahme vom XXXX 2021 wies der BF darauf hin, dass er auf das „Hindernis das zur verspäteten Einbringung führte“, gleich in der Nachricht des XXXX 2021 hingewiesen habe. Tatsächlich führte er in dem mit der Beschwerde zur Versendung gebrachten Begleitschreiben aus, dass die Beschwerde nun nach Abschluss der eAMS-Wartungsarbeiten übermittelt werde.

Beim Übermittlungstag handelte es sich um den auf das Ende der Wartungsarbeiten folgenden Werktag und liegt dieser Tag nach dem Ende des Ablaufs der Rechtsmittelfrist ( XXXX 2021, 24:00 Uhr).

Dass die Geschäftsstelle XXXX des AMS am letzten Tag der Wartungsarbeiten nicht besetzt gewesen wäre, vermochte der BF dagegen nicht glaubhaft zu machen, zumal er in seinem Begleitschreiben vom XXXX 2021 lediglich auf die eAMS-Wartungsarbeiten und nicht auch auf eine allfällige Nichtbesetzung der Geschäftsstelle Bezug nimmt. Dass es sich bei den Wartungsarbeiten weder um ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis handelte, ergibt sich weiter daraus, dass sich aus dem gesamten Vorbringen des BF schlüssig ergibt, dass er zunächst die Wartungsarbeiten am eAMS-System abgewartet hat, bevor er die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid über sein eAMS-Konto zur Versendung brachte.

Anlassbezogen konnte er nicht glaubhaft machen, an der fristgerechten Einbringung der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid durch ein unabsehbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert gewesen zu sein.

An der Versäumung der Rechtsmittelfrist trifft ihn ein Verschulden, zumal er schon im Vorfeld darüber Bescheid wusste, dass Wartungsarbeiten durchgeführt werden (und die er abwartete, bevor er die Beschwerde absendete). Mit diesem Wissen musste er leicht erkennen, dass er die Rechtsmittelfrist versäumen werde. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben bezüglich der mangelnden Besetzung der regionalen Geschäftsstelle und der damit entfallenden Abgabemöglichkeit der Beschwerdeschrift fällt ihm dennoch zur Last, weitere Übermittlungswege, wie etwa den Versand der Beschwerde mit der Post, nicht geprüft bzw. gewählt zu haben.

Eine fristgerechte und damit fristwahrende Versendung der Beschwerde mit der Post an die belangte Behörde wäre jedenfalls möglich gewesen und musste der BF dies auch erkannt haben. Anderslautende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines unabwendbaren bzw. unvorhergesehenen Ereignisses sind anlassbezogen nicht hervorgekommen.

3.2.2.3 Es war daher spruchgemäß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.

3.2.3. Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991), BGBl. I Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 hat folgenden Wortlaut:

„§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

§ 33 AVG 1991 lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:

㤠33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“

Die für die Einbringung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht maßgebliche Bestimmung des § 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, hat folgenden Wortlaut:

„Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“

3.2.3.1 Wie schon oben näher ausgeführt, enden gemäß § 32 Abs. 2 AVG 1991 nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach „Kalenderzeiträumen“) bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. In Analogie geht aus dem AVG hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 und vom 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger Rz 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: „dies a quo“). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, „dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat“ (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I², Rz 12 zu § 32 AVG).

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 119/2020, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem. § 130 Abs.1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt diese mit der Zustellung desselben an den Beschwerdeführer.

Bei der Beschwerdefrist (sie ist der Berufungsfrist nach § 63 Abs. 5 AVG bzw. § 67c Abs. 1 AVG nachgebildet) handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Frist, die durch die Behörde - selbst bei Vorliegen wesentlicher Gründe oder auch bei einer unrichtigen Rechtsauskunft der Behörde - nicht erstreckt werden kann (vgl. VwGH vom 16.09.1968, Zl. 526/68; vom 30.06.2004, Zl. 2004/09/0073 und vom 01.02.1990, Zl. 89/12/0113; Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 100 zu § 63 AVG; Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Rz 24 zu § 7 VwGVG).

Für die Berechnung der Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich (Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², 2. Aufl, Rz 24d zu § 7 VwGVG). Aus § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG ergibt sich, dass der Fristenlauf für Beschwerden gegen Bescheide (ausschließlich) mit dem Tag der Zustellung (auch: Ausfolgung) oder Verkündung des Bescheides an den Beschwerdeführer beginnt.

Eine nach Wochen bemessene Beschwerdefrist endet mit dem Ablauf jenes Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 Abs. 2 AVG). Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist (§ 33 Abs. 2 AVG).

Eine Beschwerde ist fristwahrend eingebracht, wenn sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist (d.i. bis 24:00 Uhr des letzten Tages) bei der Behörde I. Instanz einlangt (siehe dazu Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Rz 24d zu § 7 VwGVG).

Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht verlängerbar ist (Götzl, a.a.O.).

3.2.3.2 Für den gegenständlichen Anlassfall bedeutet dies:

Der zum XXXX 2021 datierte Ausgangsbescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX 2021 über sein eAMS-Konto zugestellt. Dies steht zwischen den Verfahrensparteien ebenso außer Streit, wie der Umstand, dass der BF die dagegen erhobene, zum XXXX 2021 datierte Beschwerde erst am XXXX 2021 im Wege seines eAMS-Kontos an die belangte Behörde übermittelt hat. Außer Streit steht auch, dass in der dem Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen „bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle“ einzubringen ist.

Die Rechtsmittelbelehrung enthält auch einen Katalog, welche Kriterien eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde erfüllen muss (Schriftlichkeit; Bezeichnung des angefochtenen Bescheides; Bezeichnung der belangten Behörde; Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt bzw. falls dies nicht zutrifft, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung; das Begehren und Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist).

Auf welchem Wege die Beschwerde bei der für den Beschwerdeführer zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen ist, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung dagegen nicht.

Wenn der Beschwerdeführer in dem gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichteten Vorlageantrag vermeint, dass der Grund für die (verspätete) Abgabe des gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Rechtsmittels in mehrtätigen Wartungsarbeiten am eAMS-System liege und er in seiner Stellungnahme vom XXXX 2021 weiter ausführt, dass im Zeitraum XXXX bis XXXX 2021 weder die regionale Geschäftsstelle XXXX des AMS besetzt noch eine elektronische Abgabe über sein eAMS-Konto möglich gewesen seien, übersieht er, dass die Übermittlung der Beschwerde an die belangte Behörde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (d.i. im konkreten Fall der XXXX 2021, 24:00 Uhr) auch im Postwege fristwahrend möglich gewesen wäre.

Dem in seinen Stellungnahmen vom XXXX 2021 und vom XXXX 2021 enthaltenen Schriftsatzvorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dahin entnehmen, dass eine Übermittlung der Beschwerdeschrift im Postweg nicht möglich gewesen wäre.

Dem Beschwerdeführer gereicht daher zum Vorwurf, dass er die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ( XXXX 2021, 24:00 Uhr) zur Post gegeben hat, sondern mit der Übermittlung des Rechtsmittels bis zum XXXX 2021 gewartet hat, bis eine solche wieder über das eAMS-Konto möglich war.

Auch die Bezugnahme auf das Schreiben des Landesgeschäftsführers des AMS Steiermark vom XXXX 2021, worin insbesondere auf eine Transition der AMS-Kernanwendungen vom XXXX Bis XXXX 2021 und auf den darin abgedruckten Satz „Unsere Kundinnen und Kunden haben im Zusammenhangmit Fristen wegen des ganztätigen Schließtages keinen Nachteil“ hingewiesen wird, vermag keine Verlängerung der Beschwerdefrist zu bewirken, da die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist weder durch die Behörde noch durch einen Vertreter der Behörde verlängert werden kann (vgl. VwGH vom 16.09.1968, Zl. 526/68; vom 30.06.2004, Zl. 2004/09/0073 und vom 01.02.1990, Zl. 89/12/0113; Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 100 zu § 63 AVG; Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Rz 24 zu § 7 VwGVG).

Dass die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2021 als verspätet zurückgewiesen hat, begegnet daher keinen Bedenken.

3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen kein anderes Ergebnis erbringen würde.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.


Schlagworte

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G305.2244416.1.00

Im RIS seit

23.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten