TE Bvwg Beschluss 2021/11/11 G305 2220939-1

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Veröffentlicht am 11.11.2021
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Entscheidungsdatum

11.11.2021

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32

Spruch


G305 2220939-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Peter MÜHLBACHER und Christian MAIERHOFER als Beisitzer über den Antrag der XXXX , geb. XXXX , auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum Erkenntnis des BVwG G305 2220939-1/4E vom 05.06.2020, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des zu GZ.: G305 2220939-1/4E mit Erkenntnis vom 05.06.2020 abgeschlossenen Verfahren wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2019, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass sie im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hätte und Nachsicht nicht erteilt würde.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF die zum XXXX .2019 datierte (fristgerechte) Beschwerde.

1.3. Mit rk. Bescheid vom XXXX .2019, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die BF in der Beschwerde keine substantiierten Angaben gemacht hätte, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung vorgenommen hätte werden können. Sie habe weder konkrete Angaben getätigt, noch Unterlagen vorgelegt, die ihren unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde belegten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs habe ein Antragsteller zu konkretisieren, worin ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Mangels glaubhafter und konkreter Darlegung des unverhältnismäßigen Nachteils sei das AMS in ihrem Fall der Ansicht, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem in der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiege. Das AMS gelange zur Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht vorlägen.

1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2019, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2019 erhobene Beschwerde der BF ab.

1.5. Gegen die ihr am 25.06.2019 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF (innert offener Frist) am 27.06.2019 einen Vorlageantrag ein.

1.6. Das Bundesverwaltungsgericht erließ am 05.06.2020 zu GZ.: G305 2220939/4E ein Erkenntnis, in welchem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt wurde. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

1.7. Am 03.11.2020 langte ein Schriftsatz der BF beim BVwG ein, worin sie mitteilte, dass sie nie ein Stellenangebot vereitelt und ein solches auch nie per Post erhalten hätte. Daher sei es ihr nicht möglich gewesen, sich zu bewerben. Weiters schilderte sie den Vorgang eines Bewerbungsgespräches. Sie gab weiter an, sich per Mail, persönlich und telefonisch um eine freie Arbeitsstelle bemüht zu haben. Ihre Eingabe verband sie mit der Aufforderung um nochmalige Überprüfung des Sachverhaltes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit dem am 05.06.2020 ergangenen Erkenntnis des BVwG wurde die gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX .2019 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2019 bestätigt.

1.2. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

1.3. Am 03.11.2020 brachte die BF eine als Antrag auf Wiederaufnahme des zur GZ.: G305 2220939-1 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2020 rechtskräftig beendeten Verfahrens zu deutende Eingabe ein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie aus dem Vorbringen des BF im verfahrensgegenständlichen Antrag vom 03.11.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

3.1.1. Der von der BF eingebrachte Schriftsatz ist nicht ausdrücklich als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens deklariert.

Parteienerklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, maßgeblich nach dem Erklärungswert des Willens (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 115). Es ist aus dem am 03.11.2020 beim BVwG eingebrachten Schriftsatz erkennbar, dass die BF eine nochmalige Überprüfung des mit Erkenntnis vom 05.06.2020 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens begehrt.

3.1.2. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 4 leg. cit. die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 32 VwGVG Anm 13).

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Diese zweiwöchige „subjektive“ Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, sohin an dem Tag, zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund, d.h. vom Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, Kenntnis erlangt hat (VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/09/0050). Dabei ist die Kenntnis vom Sachverhalt und nicht seine rechtliche Wertung, sohin nicht der Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller erkannt hat, dass es sich um einen Wiederaufnahmegrund handelt (VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/09/0050).

3.1.3. Im Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG jenen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.

Der Tatbestand der Neuerung iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG entspricht der in § 69 Abs. 1 Z 2 AVG enthaltenen Normierung, die sich auf solche Tatsachen oder Beweismittel bezieht, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar bereits bestanden haben, jedoch ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Dieser Wiederaufnahmegrund liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

•        das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel,

•        die Unmöglichkeit, sie im Verfahren geltend zu machen und

•        die Wahrscheinlichkeit eines anderen Verfahrensergebnisses (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., Rz 19 zu § 32 VwGVG mwH).

Während mit Tatsachen Geschehnisse im Seinsbereich gemeint sind, werden unter Beweismitteln Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (Ebda, Rz 20 zu § 32 VwGVG). Neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel sind solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden. Sie rechtfertigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts oder die diesem zugrundeliegenden Tatsachen und die Beweiswürdigung in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 18.01.2017, Ra 2016/08/0197). Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für neu entstandende Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“, d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen (VwGH vom 03.07.2015, Ro 2015/08/0013 und vom 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Während ein „neu entstandenes Beweismittel“, wie die spätere Erklärung eines Zeugen durchaus geeignet sein kann, zur Wiederaufnahme eines Verfahrens zu führen (VwGH vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197), ist insb. eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht oder die nachträgliche abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage durch ein Höchstgericht keine solche Tatsache (VwGH vom 11.07.1995, Zl. 95/13/0153 und vom 13.12.2016, Ra 2016/09/0107). Ebenso wenig sind nach Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel „nova reperta“; sie sind „nova causa superveniens“ oder „nova producta“, die die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen vermögen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 28 zu § 69 AVG). Ebenso wenig können Tatsachen, die ohne Relevanz für das Verfahren sind, eine Wiederaufnahme rechtfertigen (BVwG vom 19.08.2014, GZ: L508 1434792-1).

Eine weitere Voraussetzung für die Wiederaufnahme eines Verfahrens bildet der Umstand, dass die Tatsache oder das Beweismittel ohne Verschulden der Partei im Verfahren nicht geltend gemacht wurde (VwGH vom 03.07.2015, Ro 2015/08/0013). Die Wiederaufnahme wird schon durch leichtes Verschulden ausgeschlossen (VwGH vom 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ein solches wird schon dann angenommen, wenn der Wiederaufnahmewerber im abgeschlossenen Verfahren die Möglichkeit hatte, etwa die Einvernahme eines Zeugen zu beantragen, auch wenn er die Adresse nicht kannte (VwGH vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197.

3.1.4. Das zur Wiederaufnahme beantragte Verfahren zu GZ.: G305 2220939-1/5E wurde mit Erkenntnis vom 05.06.2020 abgeschlossen.

3.1.5. Die BF brachte in ihrem Antrag vom 03.11.2020 im Wesentlichen die gleichlautende Stellungnahme ein, welche sie schon in ihrer Bescheidbeschwerde vom 02.07.2020 übermittelt hat. Insofern hat die BF keine neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht.

Der von der BF übermittelte Sachverhalt ist dem Bundesverwaltungsgericht schon während des anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung gestanden und war diesem bereits vor der Erlassung des Erkenntnisses vom 05.06.2020 bekannt.

Die von der BF übermittelte Stellungnahme stellt keine neuen Tatsache oder Beweismittel im Sinne des § 32 Abs 1 lit 2 VwGVG dar, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

3.1.6. In Anbetracht der obigen Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für die Beurteilung des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Im Wiederaufnahmeantrag hat die BF keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und ist gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

4. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G305.2220939.1.00

Im RIS seit

23.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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