TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/12 W129 2247449-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.11.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art14 Abs7a
SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §5 Abs1
StGG Art17

Spruch


W129 2247449-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX als erziehungsberechtigten Vater der mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 07.09.2021, Zl. 9131.103/0053-Präs3a1/2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 11 Schulpflichtgesetz ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die mj. Tochter des Beschwerdeführers befand sich im Schuljahr 2019/20 im häuslichen Unterricht (Volksschule 2. Klasse), bestand jedoch die am 09.06.2020 durchgeführte Externistenprüfung nicht (erst die am 30.09.2020 durchgeführte Wiederholung der Externistenprüfung konnte positiv absolviert werden).

2. Im Schuljahr 2020/21 erfüllte die Tochter des Beschwerdeführers ihre Schulpflicht (3. Schulstufe) an einer öffentlichen Volksschule.

3. Mit Formularantrag vom 30.06.2021 zeigte der Beschwerdeführer die Teilnahme seiner Tochter an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 an (4. Schulstufe).

4. Mit angefochtenen Bescheid vom 07.09.2021 wurde die Teilnahme von XXXX an häuslichem Unterricht untersagt (Spruchpunkt 1.) und wurde die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.).

Begründend ging die Bildungsdirektion im Wesentlichen davon aus, dass keine Gleichwertigkeit des Unterrichts gegeben sei, da der häusliche Unterricht durch den Vater bereits in der Vergangenheit (Schuljahr 2019/20) erfolglos geblieben sei.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde Beschwerde, welche von der belangten Behörde mit Begleitschreiben vom 18.10.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

6. Am 02.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die belangte Behörde fehlte entschuldigt. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Tochter zwar beim ersten Antreten zur (damaligen) Externistenprüfung negativ, beim zweiten Antritt am 30.09.2020 jedoch positiv beurteilt worden sei. Auch habe er einen älteren Sohn, welcher in den letzten Jahren erfolgreich den häuslichen Unterricht (dritte und vierte Schulstufe) besucht habe und sich auch im Schuljahr 2021/22 im häuslichen Unterricht (fünfte Schulstufe) befinde, ohne dass dies von der belangten Behörde untersagt worden wäre.

In der Verhandlung erfolgte unter anderem auch eine zeugenschaftliche Befragung der Klassenlehrerin der von der Tochter des Beschwerdeführers im Schuljahr 2020/21 besuchten öffentlichen Schule. Diese betonte zwar, dass die Tochter des Beschwerdeführers das Schuljahr 2020/21 mit Rückstand und Lücken begonnen habe, dass es jedoch aufgrund gezielter Übungen zu Fortschritten gekommen sei. Die Tochter habe Probleme gehabt, sich in die – bereits gefestigte – Klassengemeinschaft einzufügen, woran auch die COVID-19-bedingten Schulschließungen einen Anteil gehabt hätten. Mit den Eltern des Schulkindes habe es eine kooperative Gespräche gegeben. Das Kind sei zwar in drei Fächern (Mathematik, Deutsch, Sachunterricht) „nur“ mit der Note „Befriedigend“ beurteilt worden, doch sei diese Note am Schulstandort überhaupt nicht außergewöhnlich. Die Note dokumentiere, dass das Kind gestellte Aufgaben mit etwas Unterstützung erfüllen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die schulpflichtige XXXX erfüllte im Schuljahr 2019/20 ihre Schulpflicht (2. Schulstufe) durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht.

Die Externistenprüfung vom 09.06.2020 wurde negativ, die am 30.09.2020 durchgeführte Wiederholung positiv beurteilt.

Die schulpflichtige XXXX erfüllte im Schuljahr 2020/21 ihre Schulpflicht (3. Schulstufe) durch Besuch einer öffentlichen Volksschule (VS XXXX Wien, XXXX ). Das Jahreszeugnis weist in den Pflichtgegenständen Religion, Musikerziehung und Bildnerische Erziehung die Beurteilung „sehr gut“, in den Pflichtgegenständen Technisches und textiles Werken sowie Bewegung und Sport die Beurteilung „gut“ sowie in den Pflichtgegenständen Sachunterricht, Deutsch sowie Mathematik die Beurteilung „befriedigend“ auf. Die Schülerin ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.

Der Beschwerdeführer hat seinen älteren Sohn XXXX , geb. XXXX , in den Schuljahren 2019/20 (3. Schulstufe) sowie 2020/21 (4. Schulstufe) erfolgreich im häuslichen Unterricht unterrichtet. Die Teilnahme dieses Sohnes am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/22 (5. Schulstufe) wurde seitens der belangten Behörde nicht untersagt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde, insbesondere aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

3.2. Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018).

Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz (vgl. VwGH vom 04.09.2012, AW 2012/10/0046).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 11 Abs. 4 SchPflG, wonach für den Fall, dass der zureichende Erfolg dieses Unterrichts für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 leg. cit. anzuordnen ist, und somit der weitere Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht mehr in Betracht kommt, dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat (siehe VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, m.w.N.).

3.3. Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 25.2.1971, 2062/70). Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0133; 5.3.2014, 2013/05/0041; 29.4.2015, Ra 2015/05/0021).

Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in § 11 Abs. 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist.

Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Von großer Wahrscheinlichkeit kann daher nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen (vgl. VwGH 25.4.1974, 0016/74; vgl. darüber hinaus auch VwGH 25.2.1971, 2062/70).

3.4. Wie bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 3 SchPflG deutlich macht, ist der einzige Grund, aus welchem die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht zur Kenntnis genommen wird, sondern die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagt wird, die mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vorliegende Gleichwertigkeit des Unterrichts (vgl. VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201).

Aus dem Bescheid der belangten Behörde geht jedoch nicht nachvollziehbar hervor, aus welchen Gründen sie der Ansicht ist, dass der Unterricht mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gleichwertig sein sollte. Die belangte Behörde stützt ihre negative Entscheidung lediglich darauf, dass die Tochter des Beschwerdeführers die Externistenprüfung am Ende des vorletzten Schuljahres nicht erfolgreich bestanden habe, ohne darauf einzugehen, dass diese Prüfung bei der Wiederholung am 30.09.2020 erfolgreich bestanden wurde. Auch legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar dar, dass der häusliche Unterricht seines etwa ein Jahr älteren Sohnes auf der verfahrensgegenständlichen Schulstufe (4. Schulstufe) im letzten Jahr erfolgreich verlief und dass die belangte Behörde somit folgerichtig die Teilnahme des Sohnes am häuslichen Unterricht (5. Schulstufe) im aktuellen Schuljahr nicht untersagte. Auch auf diesen Aspekt ging die belangte Behörde nicht ein.

Eine Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht durch die belangte Behörde kann nur erfolgen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist. Eine solche Abwägung der Gründe, die für oder gegen eine Teilnahme an häuslichem Unterricht sprechen, nahm die belangte Behörde jedoch nicht vor. Diesbezüglich trägt der angefochtene Bescheid keinerlei Substrat in sich.

Auch wenn die erfolgreiche Wiederholung der Externistenprüfung aus zwingenden gesetzlichen Gründen zu spät für eine Teilnahme am häuslichen Unterricht auch im Schuljahr 2020/21 erfolgte, sodass die Tochter des Beschwerdeführers im Schuljahr 2020/21 ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Volksschule erfüllen musste, war es im Endergebnis überschießend, wenn die belangte Behörde annahm, dass die in § 11 Abs. 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im verfahrensgegenständlichen Schuljahr 2021/22 nicht gegeben ist.

Auch in der Beschwerdeverhandlung entstand nicht der Eindruck, dass mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Tochter des Beschwerdeführers gerade im Schuljahr 2020/21 nicht unerhebliche Fortschritte während des Besuches der öffentlichen Volksschule zu verzeichnen hatte und dass immer noch ein überdurchschnittlicher Förderbedarf vor allem im Pflichtfach Mathematik besteht, andererseits gab die zeugenschaftlich befragte Klassenlehrerin zu Protokoll, dass es kooperative Gespräche mit dem Beschwerdeführer und seiner Frau gegeben habe und dass sie dem Beschwerdeführer die Fähigkeit zum häuslichen Unterricht seines Kindes nicht abspreche. Auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen etwa ein Jahr älteren Sohn auf der verfahrensgegenständlichen Schulstufe (4. Schulstufe) im letzten Schuljahr erfolgreich unterrichten konnte, kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gesagt werden, dass die Gründe, die gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes sprechen, gegenüber jenen für die Gleichwertigkeit deutlich überwiegen.

Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht erweist sich aus den genannten Gründen als rechtswidrig.

Aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch erweisen sich die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen als klar und eindeutig.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Bescheidbehebung Ermessensübung ersatzlose Behebung Externistenprüfung Gleichwertigkeit häuslicher Unterricht Rechtswidrigkeit Untersagung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W129.2247449.1.00

Im RIS seit

23.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten