TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/17 G308 2239117-1

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Veröffentlicht am 17.11.2021
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Entscheidungsdatum

17.11.2021

Norm

AlVG §20
AlVG §21
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1

Spruch


G308 2239117-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas MÜLLER und Mag. Margareta ESTERL als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.01.2021, GZ: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung wird wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) stellte bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) am 08.10.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit einem Datum der Geltendmachung ab 02.10.2020.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2020 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG 1977 Arbeitslosengeld ab dem 02.10.2020 gebührt.

3. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2020 erhob der Beschwerdeführer mit am 19.10.2020 bei der belangten Behörde fristgerecht einlangendem Schreiben vom 17.10.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde.

4. Mit einem weiteren, als „Bescheid“ bezeichneten, Schreiben der belangten Behörde vom 11.11.2020 wurde aufgrund einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 20.10.2020 festgestellt, dass ihm gemäß §§ 20, 21 AlVG 1977 ab dem 02.10.2020 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 10,33 gebührt.

Dieses als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 12.11.2020 mittels RSb-Schreiben zugestellt.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2020 wurde der Beschwerde vom 19.10.2020 stattgegeben und der vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid vom 16.10.2020 aufgehoben.

6. Am 18.11.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe mit einem Datum der Geltendmachung ab 12.09.2020.

7. Mit Schreiben vom 27.11.2020, bei der belangten Behörde am 30.11.2020 einlangend, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.11.2020 sowie gegen den „Leistungsanspruch vom 18.11.2020“.

8. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2020, Zahl: XXXX , wurde neuerlich (ident mit dem „Bescheid“ vom 11.11.2020) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 20, 21 AlVG 1977 ab dem 02.10.2020 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 10,33 gebührt.

Gegen den Bescheid vom 02.12.2020 erhob der Beschwerdeführer trotz Hinweises durch die belangte Behörde keine weitere Beschwerde.

9. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2021, Zahl: XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30.11.2020, welche sich ausdrücklich auf den „Bescheid“ vom 11.11.2020 sowie einen „Leistungsanspruch vom 18.11.2020“ richtete, gegen einen (nicht existierenden) Bescheid der belangten Behörde vom „30.11.2020“ gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen und der „angefochtene Bescheid“ insofern abgeändert, dass festgestellt werde, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 20, 21 und 81 AlVG 1977 ab 12.09.2020 Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 10,33 gebührt.

Diese Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 15.01.2021 mittels RSb-Schreiben zugestellt.

10. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.01.2021, bei der belangten Behörde am 26.01.2021 einlangend, fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

11. Der gegenständliche Vorlageantrag samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 29.01.2021 vorgelegt.

12. Per E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2021 wurde die belangte Behörde um Aufklärung des Sachverhalts insbesondere hinsichtlich der unterschiedlichen Bescheiddaten und fehlender Bescheide im Akt, insbesondere jenem vom 11.11.2020, ersucht.

13. Als Reaktion auf das E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die belangte Behörde daraufhin einen „Bescheid“ vom 11.11.2020 samt nochmaliger Vorlage der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde vom 30.11.2020, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sowie den zugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht, wo dieser am 25.03.2021 eingelangt ist und zur Geschäftszahl G308 2240787-1 protokolliert wurde.

13.1. In einer beigelegten Stellungnahme der belangten Behörde ebenfalls vom 25.03.2021 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16.10.2020 per eAMS-Konto die Feststellung der Höhe seines Anspruches auf Notstandhilfe begehrt habe. Daraufhin sei von der belangten Behörde am 16.10.2020 ein Bescheid über die Geltendmachung der Leistung gemäß §§ 17, 44 und 46 AlVG erlassen worden, gegen welchen der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben habe. Der Bescheid sei mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.11.2020 behoben worden, da sich im Zuge des Verfahrens herausgestellt habe, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht vorgelegen seien und somit auch keine neuerliche Geltendmachung erforderlich gewesen sei.

Am 11.11.2020 sei von der belangten Behörde ein Feststellungsbescheid über die Höhe der Notstandshilfe ab 02.10.2020 erlassen und dem Beschwerdeführer postalisch übermittelt worden. Eine Durchschrift hiervon sei aber nicht vorhanden. Am 30.10.2020 habe der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.11.2020 sowie gegen „die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 18.11.2020“ erhoben.

Am 02.12.2020 sei von der belangten Behörde ein weiteres Mal ein mit dem Bescheid vom 11.11.2020 inhaltsgleicher Feststellungsbescheid erlassen worden, in die die Höhe der Notstandhilfe ab 02.10.2020 festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei kontaktiert und befragt worden, ob er auch eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.12.2020 eingebracht habe. Jedoch habe er der belangten Behörde diesbezüglich keine Rückmeldung erstattet und befinde sich kein entsprechendes Dokument in der elektronischen Aktenverwaltung der belangten Behörde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2021 sei dieser Bescheid (gemeint offenbar vom 02.12.2020, Anm.) bestätigt und hinsichtlich des Beginnes des Leistungsbezuges abgeändert worden. Im Zuge der Durchsicht der Unterlagen durch die belangte Behörde habe sich nunmehr herausgestellt, dass offen sei, ob im Rahmen der Erstellung der Beschwerdevorentscheidung ein Fehler unterlaufen sei und fälschlicherweise darin auf die Beschwerde vom 30.11.2020 gegen den Bescheid vom 11.11.2020 verwiesen werde.

Jedenfalls habe der Beschwerdeführer jedoch nach dem Wortlaut seines Schreibens vom 27.11.2020 gegen den Bescheid vom 11.11.2020 eine Beschwerde eingebracht. Die Unterlagen dazu würden direkt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werden, da die Frist für das Erlassen einer Beschwerdevorentscheidung bereits abgelaufen sei. Es könne jedoch nur ein gespeichertes Dokument des Bescheides vom 11.11.2020 übermittelt werden, da dieser nicht elektronisch erstellt worden sei.

14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2021, G308 2240787-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den „Bescheid“ vom 11.11.2020 als unzulässig zurückgewiesen, da es sich bei der Erledigung vom 11.11.2020 wegen Formmängeln um einen rechtlich nicht existierenden „Nichtbescheid“ handelte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.

Die der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegte Beschwerde vom 30.11.2020 bezieht sich auf den „Nichtbescheid“ vom 11.11.2020 und wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2021, G308 2240787-1/6E, als unzulässig zurückgewiesen.

Auch existiert kein mit 30.11.2020 datierter Bescheid, auf welchen sich die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung bezieht. Es lassen sich dem Inhalt der Beschwerdevorentscheidung keine Hinweise entnehmen, dass tatsächlich der Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2020 gemeint gewesen ist. Darüber hinaus wurde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2020 auch gar keine Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zur ersatzlosen Behebung der Beschwerdevorentscheidung:

Der mit „Beschwerdevorentscheidung“ betitelte § 14 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF BGBl. I Nr. 109/2021, lautet:

„§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)“

Der mit „Vorlageantrag“ betitelte § 15 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF BGBl. I Nr. 109/2021, lautet:

„§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

Demnach ist Voraussetzung für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, dass ein rechtswirksam erlassener Bescheid mit einer fristgerecht erhobenen Beschwerde angefochten wurde und damit ein Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhängig ist.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, liegt der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2021 weder ein (rechtsgültig) erlassener Bescheid noch eine gegen einen solchen Bescheid erhobene Beschwerde zugrunde. Der im Kopf der Beschwerdevorentscheidung zitierte Bescheid vom „30.11.2020“ existiert nicht und wurde dergleichen von der belangten Behörde auch nicht behauptet. Auch lassen sich dem Inhalt der Beschwerdevorentscheidung keine Hinweise entnehmen, dass tatsächlich der Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2020 gemeint gewesen ist, zumal gegen diesen seitens des Beschwerdeführers unstrittig auch gar keine Beschwerde erhoben wurde.

Sofern sich die Beschwerdevorentscheidung auf die mit 30.11.2020 datierte Beschwerde bezieht, ist – wie bereits festgestellt – festzuhalten, dass diese Beschwerde gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid vom 11.11.2020 (Nichtbescheid) gerichtet gewesen ist und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2021, G308 2240787-1/6E, als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Im gegenständlichen Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde gar nicht vor. Sie hat mit der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt.

Unzuständigkeiten – egal welcher Natur – sind vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Entsprechende, infolge der Unzuständigkeit der Behörde rechtswidrige, Beschwerdevorentscheidungen müssen durch Erhebung eines Vorlageantrages beseitigt werden und sind vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen mit Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit (§ 28 Abs. 1 VwGVG) zu beheben (vgl. § 27 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 768).

Folglich war die rechtswidrige Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß von Amts wegen aufzuheben.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Da die gegenständliche Beschwerde wegen Rechtwidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung ersatzlose Behebung Nichtbescheid Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G308.2239117.1.00

Im RIS seit

23.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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