TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/22 W116 2246084-1

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Veröffentlicht am 22.11.2021
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Entscheidungsdatum

22.11.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W116 2246084-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES Wien vom 24.02.2002, GZ: P1676208/4-HPA/2021, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 HGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer beantragte mit Antrag vom 05.07.2021 bzw. mit dem mit 13.07.2021 bzw. 29.08.2021 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung in XXXX . Vom Beschwerdeführer wurde darin angegeben, Hauptmieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 383,93 (Miete und Betriebskosten) zu bezahlen.

2.       Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 12.08.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.

Begründend wurde darin zunächst auf § 31 Abs. 1 HGG 2001 verwiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen könne. Habe der Anspruchsberechtigte nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides eine andere eigene Wohnung bezogen, gebühren ihm anstelle der Kosten für diese Wohnung, die Wohnkosten der ehemaligen eigenen Wohnung, in der er zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gewohnt hat.

Der Antragsteller habe in seinem Antrag auf Wohnkostenbeihilfe im Wesentlichen erklärt, dass er seit 06. Juli 2021 Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung sei. Er habe monatliche Wohnkosten in der Höhe von EUR 383,93 mittels Dauerauftrag zu bezahlen. Sein Vermieter habe telefonisch gegenüber der Behörde angegeben, dass der Beschwerdeführer die Wohnung am 18. Mai 2021 besichtigt habe und ihm die verbindliche Zusage am 24. Mai 2021 erteilt worden sei. Er habe der Behörde unter anderem einen Mietvertrag sowie Gehaltsbestätigungen vorgelegt. Seitens der Behörde seien Abfragen aus dem Zentralen Melderegister erfolgt.

Auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei der Zuweisungsbescheid am 17. Mai 2021 genehmigt worden, die Besichtigung der Wohnung am 18. Mai 2021 und die verbindliche Wohnungszusage am 24. Mai 2021 gewesen. Der Mietvertrag sei am 08. Juni 2021 unterzeichnet worden und der Mietbeginn am 01. Juli 2021 gewesen. Er sei seit 06. Juli 2021 an dieser Adresse und davor bei seinem Vater mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet gewesen.

Damit seien die Besichtigung, die verbindliche Wohnungszusage, der Abschluss des Mietvertrages, der Mietbeginn und die behördliche Meldung nach der Genehmigung des Zuweisungsbescheides erfolgt. Vor Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages sei er bei seinem Vater behördlich gemeldet gewesen und habe somit über keine eigene Wohnung verfügt. Er habe den Erwerb seiner Wohnung daher nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet. Sein Antrag sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 13.08.2021 zugestellt.

3.       Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 31.08.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er die gegenständliche Wohnung nicht früher beziehen habe können. Es würde sich nämlich um einen Ersteinzug handeln, der Vermieter habe die Fertigstellung des Gebäudes noch nicht eingereicht gehabt. Er würde es als Zivildiener nicht schaffen, die Kosten der Wohnung alleine zu tragen. Da seine Situation normalerweise den Kriterien für einen Zuspruch von Wohnkostenbeihilfe entsprechen würde, ersuche er, seinen Antrag erneut zu bearbeiten.

4.       Mit Schreiben vom 06.09.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 17.05.2021 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen und trat am 01.07.2021 den ordentlichen Zivildienst an. Mit Antrag vom 05.07.2021 bzw. mit dem mit 13.07.2021 bzw. 29.08.2021 datierten und ergänzten Fragebogen beantragte er die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe.

Diese gebührt nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides entgeltlich gewohnt hat.

Der Mietvertrag für die im Spruch angeführte Wohnung wurde am 08.06.2021 zwischen der Vermieterin und dem Beschwerdeführer als Hauptmieter geschlossen (vgl. Mietvertrag vom 08.06.2021). Der Beschwerdeführer ist seit 06.07.2021 behördlich in der antragsgegenständlichen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er hat davor bei seinem Vater gewohnt und über keine eigene Wohnung verfügt (vgl. ZMR-Auszug vom 07.07.2021 und Mietvertrag vom 01.07.2018).

Es wird festgestellt, dass die Einleitung des Erwerbes der gegenständlichen Wohnung durch den Beschwerdeführer nicht vor der Wirksamkeit der Einberufung bzw. des Zuweisungsbescheides zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes (17.05.2021) stattgefunden hat.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den dem Beschwerdeführer bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde – denen er nicht (wirksam) entgegengetreten ist – und andererseits aus den Angaben in der Beschwerde.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

Zu A)

3.2.    Gesetzliche Grundlagen

Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I 126/2021, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):

„Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1.         Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2.         Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3.         Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4.         Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1.         alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2.         allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3.         Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4.         ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.“

3.3.    Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die verbindliche Wohnungszusage am 24.05.2021 erhalten, am 08.06.2021 den Mietvertrag unterfertigt und am 06.07.2021 wurde die antragsgegenständliche Wohnung mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Unter Wirksamkeit der Einberufung bzw. der Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ist der Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehles bzw. des Zuweisungsbescheides zu verstehen. Damit ist der Behörde zu folgen, dass die Einleitung im gegenständlichen Fall erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehles bzw. des Zuweisungsbescheides am 17.05.2021 erfolgt ist. Es gab auch keine rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen (vgl. VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor dem Zustellungszeitpunkt des Zuweisungsbescheides.

Wenn in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass es sich um eine neu errichtete Wohnung handeln würde und der Beschwerdeführer nicht früher einziehen habe können, weil der Vermieter die Fertigstellung des Gebäudes noch nicht eingereicht gehabt habe, ist darauf aufmerksam zu machen, dass es zur verbindlichen Wohnungszusage laut Auskunft des Vermieters am 24.05.2021, somit auch erst nach der Zustellung des Zuweisungsbescheides, dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt gekommen ist (vgl. rechtlich verbindliche Einleitungshandlungen). Außerdem ergibt sich aus einem Aktenvermerk vom 29.07.2021 über ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer, dass er seinen eigenen Angaben zufolge zur gegenständlichen Wohnung „kurzfristig“ über einen Bekannten gekommen sei. Von langfristigen rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen ist daher ebenso nicht auszugehen.

Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HGG hat die belangte Behörde im Ergebnis daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt.

Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen – keine weitere Möglichkeit der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

eigene Wohnung Mietvertrag Wohnkostenbeihilfe Zeitpunkt Zivildienst Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2246084.1.00

Im RIS seit

23.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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