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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;Norm
BetriebsO 1994 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. September 1996, Zl. MA 63-A 288/96, betreffend Zurücknahme des Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Beschwerdevorbringens und des Inhaltes des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, nahm mit ihrem Bescheid vom 4. Juli 1996 gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 den Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, zurück. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 1996 wurde der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert, daß die Zurücknahme des Taxilenkerausweises bis 30. November 1996 verfügt wurde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer mit Strafverfügung des Bezirkspolizeikommissariates Alsergrund vom 3. Dezember 1993 schuldig erkannt worden sei, es als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen zu haben, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 28. Oktober 1993, zugestellt am 4. November 1993, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort gelenkt habe. Mit Straferkenntnis der genannten Behörde vom 24. März 1994 sei der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, am 13. Dezember 1993 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und das Rotlicht einer Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet zu haben, indem er sein Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten habe. Mit Straferkenntnis des Bezirkspolizeikommissariates Leopoldstadt vom "10. April 1995" (gemeint wohl: 1996) sei der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, am 31. Juli 1995 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt gewesen und ohne anzuhalten weitergefahren zu sein. Alle diese Strafbescheide seien in Rechtskraft erwachsen, die Behörde habe daher davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer die genannten Delikte begangen habe. Es handle sich um gröbliche Verletzungen gegen die Sicherheit im Straßenverkehr, sodaß dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit fehle. Es sei daher mit der Zurücknahme des Taxilenkerausweises bis 30. November 1996 (gerechnet ab der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 11. Juli 1996) vorzugehen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die Annahme der belangten Behörde, daß die in ihrem Bescheid genannten gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafbescheide in Rechtskraft erwachsen seien, bekämpft jedoch die Annahme der belangten Behörde, daß sie daran gebunden sei. Das "Überrollen der Haltelinie" stelle keinen schweren Verstoß gegen straßenpolizeiliche Vorschriften dar; die Lenkerauskunft sei teilweise erstattet und später vervollständigt worden; das zur Last gelegte Delikt Fahrerflucht sei vom Beschwerdeführer gar nicht begangen worden. Im übrigen würden diese Delikte schon mehrere Jahre zurückliegen und hätten zum Teil nur "minimalsten" Schuldcharakter aufgewiesen. Die Zurücknahme des Taxilenkerausweises sei daher nicht gerechtfertigt.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1996, Zl. 96/03/0121, mit weiterem Judikaturhinweis) entfalten rechtskräftige Entscheidungen für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig. Die Behörde ist damit nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Unter Beachtung dieser Rechtslage hatte die Behörde die - von ihr wahrgenommene - Verpflichtung, im Hinblick auf die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen der einzelnen Verwaltungsübertretungen davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretungen begangen hat. Der Behörde war es daher auch verwehrt, weitere Ermittlungen zu den den Bestrafungen zugrundeliegenden Delikten vorzunehmen. Das vom Beschwerdeführer zu den einzelnen Straftaten in der Beschwerde erstattete Vorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Ebenso ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß ihm schon im Hinblick auf seine Berufung, in der er seinen Standpunkt darlegen konnte, hinreichend Parteiengehör eingeräumt war.
Des weiteren begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde die genannten Bestrafungen ihrer Annahme zugrunde legte, dem Beschwerdeführer fehle die Vertrauenswürdigkeit, stellt doch schon das am 31. Juli 1995 begangene Delikt gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine besonders grobe Verletzung der der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr dienenden Vorschriften dar. Ebenso kann der Verwaltungsgerichtshof dem Versuch des Beschwerdeführers, das "Überrollen der Haltelinie" zu verharmlosen, nicht folgen. Zweck der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist es insbesondere auch, an der Ausforschung eines Straßenverkehrstäters mitzuwirken und damit die Ahndung von Verkehrsdelikten zu ermöglichen. Die Verhinderung der Verfolgung der Verkehrsstraftäter durch Verletzung der Vorschrift des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist daher gleichfalls der Sicherheit im Straßenverkehr abträglich. Die Annahme, daß dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit mangle, wurde daher von der belangten Behörde zu Recht vertreten. Von einem relevanten Wohlverhalten des Beschwerdeführers kann im Hinblick auf die seit der Begehung der Übertretungen verstrichene Zeit nicht die Rede sein. Im übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß während des im § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 normierten fünfjährigen Beobachtungszeitraumes die Vertrauenswürdigkeit ununterbrochen gegeben sein muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, Zl. 96/03/0004).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Eine gesonderte Entscheidung über den - zur hg. Zl. AW 96/03/0054 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hatte damit zu entfallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030295.X00Im RIS seit
12.06.2001