TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/2 W151 2243530-1

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Veröffentlicht am 02.12.2021
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Entscheidungsdatum

02.12.2021

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W151 2243530-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch LBG Wien Steuerberatung GmbH, 1030 Wien, Boerhaavegasse 6, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 08.04.2021, ABB-Nr: XXXX , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG betreffend XXXX , geb. XXXX , StA Argentinien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX , geb. XXXX , StA Argentinien (in der Folge Antragstellerin) stellte am 05.02.2021 beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Sonstige Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG. Aus der dem Antrag beigelegten Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) beabsichtigte, die Antragstellerin für die berufliche Tätigkeit „Produktionsleiter Lebensmittel Qualitätsmanagement IFS“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 2775,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden zu beschäftigen.

2. Mit Schreiben vom 18.02.2021 stellte die MA35 ein Ersuchen an die belangte Behörde um Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung des Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinne des § 12b Z 1 AuslBG.

3. Mit Bescheid vom 14.11.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung der Antragstellerin als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab und begründete dies damit, dass nur 47 Punkte der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nach Anlage C zum AuslBG angerechnet werden konnten. Die Antragstellerin habe die Ausbildung einer Sekundarstufe mit Maturaniveau aus dem Jahr 2018 nachgewiesen, wofür 25 Punkte zu vergeben waren. Weiters habe sie Nachweise einer Berufserfahrung nachgereicht. Da der Abschluss im Jahr 2018 erfolgt sei, habe die Behörde nur 2 Punkte für Berufserfahrung für die Tätigkeit bei „ XXXX “ anrechnen können. Weiters seien 5 Punkte für Sprachkenntnisse und 15 Punkte für Alter zu vergeben gewesen.

4. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die Antragstellerin sei zwischen 04/2015 und 07/2019 bei drei Unternehmen beschäftigt gewesen und könne volle 43 Monate Berufserfahrung in Argentinien nachweisen, weshalb für die Auslandstätigkeit mindestens 6 – 8 Punkte zu vergeben seien. Weiters habe sie einen Englischkurs auf Niveau B1 absolviert, wofür 10 Punkte angerechnet werden können.

5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2021 zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom 01.07.2021 teilte das BVwG der BF mit, dass das zum Nachweis der eines Abschlusses einer Sekundarausbildung vorgelegte Zeugnis nicht auf den Namen und das Geburtsdatum der Antragstellerin laute und damit kein Sekundarabschluss nachgewiesen sei. In der Folge ersuchte die BF dreimal um Fristerstreckung – so etwa mit Schreiben vom 04.10.2021, wo eine Fristerstreckung bis 19. Oktober 2021 beantragt wurde - zur Vorlage entsprechender Urkunden, die vom erkennenden Gericht jeweils gewährt wurde.

7. Um der Antragstellerin die endgültige Möglichkeit des Nachweises der Sekundarausbildung zu ermöglichen gewährte das BVwG am 07.10.2021 eine letztmalige, dritte Fristerstreckung statt – wie beantragt- bis 19.10.2021 bis 19.11.2021 und brachte der BF weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Antragstellerin selbst bei Vorlage des Maturazeugnisses mangels ausbildungsadäquater Berufserfahrung die nötige Mindestpunkteanzahl von 55 nicht erreicht.

8. Mit Schreiben der BF, eingelangt am 19.11.2021, wurde zwecks Vorlage des Maturazeugnisses eine vierte Fristerstreckung bis 03.12.2021 beantragt und mitgeteilt, dass die Antragstellerin einen ÖSD-Deutschkurs A 1 absolvierte und die Prüfung am 23.11.2021 stattfinden solle. Die Teilnahmebestätigung wurde angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Antragstellerin, geb. am XXXX , StA Argentinien stellte am 05.02.2021 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG.

Der Antragstellerin sollte bei der BF für die berufliche Tätigkeit „Produktionsleiter Lebensmittel Qualitätsmanagement IFS“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 2775,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden angestellt werden.

Die Antragstellerin erbrachte keinen Nachweis in der Punktekategorie Qualifikation, so auch nicht für den Erwerb ihrer allgemeinen Universitätsreife.

Die Antragstellerin war von 15.06.2017 bis zum 31.07.2019 bei „ XXXX “ angestellt. Weiters war sie von 04/2015 bis 11/2016 bei „ XXXX “ und von 12/2016 bis 03/2017 bei „ XXXX “ tätig. Damit hat sie keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung nachgewiesen.

Sie verfügt über Sprachkenntnisse in Englisch auf Niveau B1, sodass dafür 10 Punkte zu vergeben waren. Die Antragstellerin hat einen ÖSD-Deutschkurs A 1 absolviert, zum Entscheidungszeitpunkt jedoch keinen Prüfungsnachweis vorgelegt, wodurch keine Punkte zu vergeben waren.

Der Antragstellerin können daher für ihr Alter 15 Punkte vergeben werden und für die Sprachkenntnisse 10 Punkte, zusammen somit 25 Punkte.

Damit erreicht sie jedoch nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage C zum AuslBG.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Antragstellerin und zum gegenständlichen Antrag ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes.

Betreffend ihre Schulbildung gab die Antragstellerin im Zuge des gegenständlichen Antrages an, die Sekundarschule abgeschlossen zu haben und legte zum Nachweis dessen ein Abschlusszeugnis des XXXX in XXXX , XXXX , vom 05.09.2018 vor. Eine Prüfung der Dokumente seitens des erkennenden Gerichts ergab, dass dieses Zeugnis jedoch auf den Namen XXXX , geb. XXXX , und somit offenkundig nicht auf die Person der Antragstellerin ausgestellt worden war. Dies wurde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht aufgegriffen.

Im Beschwerdeverfahren wurde dieser Umstand der BF im Parteiengehör zur Kenntnis gebracht, die jedoch trotz dreifach gewährter Fristerstreckung über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten weder ein Abschlusszeugnis der Antragstellerin in Vorlage brachte, noch ein Vorbringen erstattete, in dem die Vorlage eines fremden Abschlusszeugnisses zum Nachweis der Qualifikation der Antragstellerin erläutert worden wäre.

Zwar legte die BF mit Schreiben vom 04.10.2021 (OZ 12) eine laut beglaubigter Übersetzung vom Rektor der oben genannten Bildungseinrichtung stammende Bescheinigung vom 28.09.2021 vor, indem dieser die Absolvierung des Studienplans der „polymodalen Sekundarbildung – Fachrichtung Geistes- und Sozialwissenschaften“ durch die Antragstellerin bestätigte. Diese kann jedoch in Ermangelung eines konkreten Abschlusszeugnisses, welches einen Vergleich mit dem Abschluss einer österreichischen Reifeprüfung zuließe, nicht als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife im Sinne der Anlage C zum AuslBG gewertet werden. Auch hat die BF während des gesamten Verfahrens keine Erklärung abgegeben, warum die Antragstellerin im Behördenverfahren ein nicht auf sie lautendes Maturazeugnis vorlegte und ist es für das erkennende Gericht lebensfremd, dass es der Antragstellerin trotz dreifach gewährter Fristerstreckungen von über vier Monaten (von Juli 2021 bis 19.11.2021) nicht möglich gewesen sein soll, ihr eigenes Maturaabschlusszeugnis vorzulegen, sondern lediglich eine Bestätigung der Bildungseinrichtung, zumal in den Sommermonaten in Argentinien üblicherweise regulärer Schulbetrieb ist.

Das erkennende Gericht konnte daher davon ausgehen, dass auch eine allfällige Gewährung der mit Schreiben vom 19.11.2021 beantragten vierten Fristerstreckung nach Ablauf ungenützt bleibt, sodass die Sache nunmehr als entscheidungsreif anzusehen ist.

Es war folglich festzustellen, dass die Antragstellerin keinen Nachweis für eine allgemeine Universitätsreife oder einer sonstigen Qualifikation erbrachte.

Die Feststellungen zur nicht ausbildungsadäquaten Berufserfahrung und zu den Sprachkenntnissen der Antragstellerin ergeben sich aus der der Beschwerde beigelegten Arbeitsbestätigung der XXXX “ vom 25.03.2021 und der Übersicht der Anstellungsverhältnisse in Argentinien (AS 31 und 32) sowie einem Testreport des Cambridge Instituts, welches ein CEFR-Sprachlevel B1 (AS 36) ergab und der am 19.11.2021 in Vorlage gebrachten Teilnahme am ÖSD-Deutschkurs A1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten i.d.g.F.:

§ 4 Abs. 1 AuslBG: „Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen…“

§ 4 b Abs. 1 AuslBG: „Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.“

§ 12b leg. cit:
„Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2. […]

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

Anlage C:

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2

4

 

 

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

15

 

 

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

90

20

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

§ 20d:

„Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1.         als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12
2.         als Fachkraft gemäß § 12a,
3.         als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4.         als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5.         als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder
6.         als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) bis (5) […]“

In der Sache folgt daraus:

a)       Zum Kriterium Alter und Sprachkenntnisse:

Die Antragstellerin hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet. Dementsprechend gebühren ihr für das Kriterium Alter 15 Punkte.

Aufgrund des bereits im Behördenverfahren vorgelegten Testreports des Cambridge Instituts, welches ein CEFR-Sprachlevel B1 ergab, waren ihr entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde 10 Punkte in der Kategorie „Sprachkenntnisse Englisch“ der Anlage C anzurechnen und nicht 5.

Die Antragstellerin hat während des laufenden Beschwerdeverfahrens einen ÖSD-Deutschkurs A 1 absolviert, zum Entscheidungszeitpunkt jedoch keinen Prüfungsnachweis vorgelegt, wodurch keine Punkte zu vergeben waren (VwGH vom 31.05.2012, Zl 2012/09/0025).

Zusammen erreicht sie somit 25 Punkte.

b)       Zum Kriterium der Qualifikation:

Die BF brachte in ihrer Beschwerde vor, die Antragstellerin habe in Argentinien die Ausbildung einer Sekundarstufe mit Maturaniveau im Jahr 2018 abgeschlossen. Dies wurde jedoch nicht nachgewiesen, obwohl der BF dreifache Fristerstreckungen von über 4 Monaten gewährt wurden.

Die Allgemeine Universitätsreife iSd § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 gilt als erfüllt, wenn ein der österreichischen Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung gleichwertiger ausländischer Bildungsnachweis vorgelegt wird (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz 2018, zu § 12-13 Rz 42).

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat die Antragstellerin bis dato keinen der österreichischen Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung gleichwertigen ausländischen Bildungsnachweis der Antragstellerin erbracht. Es ist auch nicht Ziel des Beschwerdeverfahrens, durch ständige Erneuerung von Fristerstreckungsanträgen das Beschwerdeverfahren derart in die Länge zu ziehen, um die Vorlage der entsprechenden Nachweise, die bereits bei Antragsstellung vorzuliegen hätten, zu ermöglichen. Hingewiesen wird auch darauf, dass die BF bisher auch keine Erklärung abgegeben hat, weshalb überhaupt ein Maturazeugnis einer am Verfahren völlig unbeteiligten Person in Vorlage gebracht wurde. Das erkennende Gericht konnte daher davon ausgehen, dass auch eine allfällige Gewährung einer vierten Fristerstreckung, welche am 19.11.2021 gestellt wurde, nach Ablauf ungenützt bleibt, sodass die Sache nunmehr als entscheidungsreif anzusehen ist.

Der Antragstellerin können folglich keine Punkte in der Kategorie Qualifikation der Anlage C vergeben werden.

c)       Zum Kriterium der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung:

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde können der Antragstellerin keine Punkte in der Kategorie der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung angerechnet werden, zumal der Gesetzgeber in der Anlage C mit dem von ihm gewählten Begriff "ausbildungsadäquat" einen klaren Bezug zu der von ihm vorausgesetzten Qualifikation herstellt (und eine solche gegenständlich nicht nachgewiesen wurde). Da die Antragstellerin aber keine Qualifikation (siehe dazu oben unter b) nachgewiesen hat, kann sie auch mit den vorgelegten Arbeitszeugnissen keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung nachweisen.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass selbst bei Nachweis des Sekundarschulabschlusses der Antragstellerin mit Matura im Jahr 2018 keine Punkte in der Kategorie ausbildungsadäquate Berufserfahrung zu vergeben wären, da ihre Berufstätigkeiten, wie jene bei XXXX ab 15.06.2017 und die übrigen Anstellungsverhältnisse in den Jahren 2014 bis 2017 begannen, jeweils somit bereits vor dem Abschluss der Ausbildung. Sie sind daher nicht als ausbildungsadäquat zu bewerten.

Somit waren der Antragstellerin für das Kriterium der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung keine Punkte zu vergeben.

d)       Ergebnis

Im Ergebnis erreicht die Antragstellerin nach den vorliegenden Nachweisen lediglich 25 Punkte der erforderlichen Mindestanzahl von 55 Punkten nach Anlage C, womit ihr die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft bereits mangels Erreichens der erforderlichen Mindestpunkteanzahl zu versagen ist und dementsprechend die Beschwerde abzuweisen ist.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berufserfahrung Deutschkenntnisse Nachweismangel Punktevergabe Qualifikation Reifeprüfungszeugnis Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W151.2243530.1.00

Im RIS seit

23.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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