TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/15 W234 2242459-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2021
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Entscheidungsdatum

15.12.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4

Spruch


W234 2242459-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt XXXX weitere Personen ( XXXX ) wohnhaft seien.

Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen

?        eine Lohn-/Gehaltsabrechnung eines Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin für den Monat XXXX , auf der als Eintrittsdatum der XXXX aufscheint

?        eine weitere Lohn-/Gehaltsabrechnung desselben Haushaltsangehörigen (betreffend ein weiteres Dienstverhältnis), ebenso für den Monat XXXX

?        eine Lohn-/Gehaltsabrechnung einer Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin für den Monat XXXX , auf der als Eintrittsdatum der XXXX aufscheint

?        eine Bestätigung einer Überweisung auf das Konto der Beschwerdeführerin mit der Buchungsinfo „Studienförderung XXXX “

1.2. Am XXXX richtete die Beschwerdeführerin ein E-Mail an die belangte Behörde, in dem sie im Wesentlichen ausführte, sie habe eine „Meldebestätigung“ bekommen, in der stehe, dass sie sich angemeldet habe und eine Zahlungsanweisung bekommen werde. Sie habe aber einen Antrag auf Befreiung gestellt und per Post geschickt.

2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:

„[…] wir haben Ihren Antrag vom XXXX auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

?        Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Transferleistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).

Aktueller Nachweis der Studienbeihilfe.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

[…]

Wir weisen sie darauf hin, dass nicht oder verspätetet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.“

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf, am XXXX bei der belangten Behörde einlangend, eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführte, sie sei, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, Bezieherin von Studienbeihilfe seit dem XXXX . Als Nachweis habe sie einen Kontoauszug über die Studienbeihilfe geschickt, die sie im November bekommen habe. Das sei eigentlich der aktuelle Nachweis gewesen. Nun habe sie an die Stipendienstelle geschrieben, ob man ihr einen Nachweis in anderer Form übermitteln könne. Als Antwort habe sie bekommen, dass die E-Mail / der Bescheid, welchen sie am XXXX bekommen habe, als Nachweis zu verwenden sei. In den Beilagen übermittle sie die E-Mails betreffend Studienbeihilfe und ihre Inskriptionsbestätigung.

Dem Schreiben waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        ein E-Mail der Stipendienstelle XXXX an die Beschwerdeführerin vom XXXX mit dem Verweis auf bereits übermittelte Bescheide über ihren Anspruch sowie ein weiteres E-Mail der Stipendienstelle XXXX vom XXXX mit Verweis auf die COVID-19-Studienförderungsverordnung

?        ein Studienblatt und Studienzeitbestätigung der Beschwerdeführerin für das XXXX

4. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag vom XXXX auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommensteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Bitte schicken Sie einen kompletten Monatslohn von XXXX der XXXX GmbH; einen kompletten Monatslohn von XXXX und aktuelle Bezüge oder Tätigkeit von XXXX nach.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular „Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.

[…]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

5. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine Unterlagen an die belangte Behörde.

6. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich Nachweise über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Es wurde kein kompletter Monatslohn von XXXX der XXXX GmbH; ein kompletter Monatslohn von XXXX und aktuelle Bezüge oder Tätigkeit von XXXX nachgereicht.“

7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin u.a. erklärte, sie habe mit dem Antragsformular auch die Kopien der Meldebestätigungen aller im Haushalt lebenden Personen, die Kopien der aktuellen Nachweise der Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen, sowie einen Nachweis über ihre Studienbeihilfe geschickt. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde habe sie in weiterer Folge die E-Mail-Korrespondenz mit der Studienbeihilfenbehörde übermittelt. Zuletzt habe sie wieder ein Schreiben der belangten Behörde erhalten, mit der Aufforderung, Nachweise über die Bezüge sowie über die Studienbeihilfe zu schicken. Ihr sei nicht klar gewesen, warum sie zum dritten Mal eine Beihilfebestätigung und zum zweiten Mal die Nachweise über das Einkommen ihrer XXXX schicken müsse. Sie habe gedacht, dass ihr Antrag vielleicht von verschiedenen Personen bearbeitet werde und daher wieder das gleiche verlangt werde. Dann habe sie gewartet.

Der Beschwerde waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        ein E-Mail der Stipendienstelle XXXX an die Beschwerdeführerin vom XXXX

?        eine Buchungsbestätigung für Studienförderung für XXXX ? eine Studienbestätigung der Beschwerdeführerin für das XXXX und für das XXXX

?        ein Studienblatt und Studienzeitbestätigung einer Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin für das XXXX

?        zwei Lohn-/Gehaltsabrechnung eines Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin für die Monate XXXX und XXXX (zweier verschiedener Dienstgeber)

?        eine Lohn-/Gehaltsabrechnung einer Haushaltsangehörigen für den Monat XXXX

8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ein. Sie machte darin geltend, Bezieherin von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz zu sein. Weiters gab sie an, dass in ihrem Haushalt XXXX weitere Personen wohnhaft sei.

Dem Antrag waren Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen, eine Lohn-/ Gehaltsabrechnung eines Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin für den Monat XXXX , auf der als Eintrittsdatum der XXXX aufscheint, eine weitere Lohn-/ Gehaltsabrechnung desselben Haushaltsangehörigen, betreffend einen weiteren Dienstgeber, ebenso für den Monat XXXX , eine Lohn-/Gehaltsabrechnung einer Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin für den Monat XXXX , auf der als Eintrittsdatum der XXXX aufscheint, sowie eine Bestätigung einer Überweisung auf das Konto der Beschwerdeführerin mit der Buchungsinfo „Studienförderung XXXX “ angeschlossen.

1.2. Am XXXX richtete die Beschwerdeführerin ein E-Mail an die belangte Behörde, in dem sie im Wesentlichen mitteilte, sie habe eine „Meldebestätigung“ bekommen, wonach sie sich angemeldet habe und ihr eine Zahlungsanweisung zugesandt werde. Sie habe aber einen Antrag auf Befreiung gestellt.

2. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass eine Überprüfung des Antrages ergeben habe, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei, weil sie keine der im Gesetz genannten sozialen Transferleistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Um einen positiven Bescheid zu bewirken, könne sie zu dieser Feststellung Stellung nehmen.

Für die Stellungnahme wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde bemerkt, dass „nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.“

Dem Schreiben waren keine Beilagen angeschlossen.

3. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen mitteilte, sie sei seit dem XXXX Bezieherin von Studienbeihilfe.

Der Stellungnahme waren zwei E-Mails der Stipendienstelle XXXX , vom XXXX und vom XXXX über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe sowie ein Studienblatt der Beschwerdeführerin für das XXXX angeschlossen.

4. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über alle Bezüge aller im gemeinsamen Haushalt lebender Personen, hin und forderte diese konkret auf: „Bitte schicken Sie einen kompletten Monatslohn von XXXX der XXXX GmbH; einen kompletten Monatslohn von XXXX und aktuelle Bezüge oder Tätigkeiten von XXXX nach.“

Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde bemerkt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen an die belangte Behörde.

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar einen Nachweis über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, vorzulegen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Es wurde kein kompletter Monatslohn von XXXX der XXXX GmbH; ein kompletter Monatslohn von XXXX und aktuelle Bezüge oder Tätigkeit von XXXX nachgereicht.“

5. Im Rahmen der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe gedacht, dass ihr Antrag von verschiedenen Personen bearbeitet werde und sie daher wiederholt aufgefordert worden sei, die gleichen Unterlagen vorzulegen. Daher habe sie abgewartet und keine neuen Unterlagen übermittelt.

Der Beschwerde waren ein E-Mail der Stipendienstelle XXXX vom XXXX über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienförderung, eine Buchungsbestätigung für Studienförderung für XXXX , eine Studienbestätigung der Beschwerdeführerin für das XXXX und für das XXXX , ein Studienblatt und Studienzeitbestätigung einer Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin für das XXXX , zwei Lohn-/Gehaltsabrechnung eines Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin für die Monate XXXX und XXXX (zweier verschiedener Dienstgeber) sowie eine Lohn-/Gehaltsabrechnung einer Haushaltsangehörigen für den Monat XXXX angeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.1.1. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018, lautet auszugsweise:

„§ 13. […] (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[…]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen nach § 47 Abs. 2 eingerichteten Gemeinschaftsräumen gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.

3.3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen der Nichtvorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).

3.4. Von der Beschwerdeführerin wurden zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht vollständig erbracht. Die Beschwerdeführerin übermittelte zwar eine Bestätigung über den Bezug von Studienbeihilfe im XXXX , unterließ es aber, einen Nachweis über den aufrechten Bezug von Studienbeihilfe darüber hinaus in Vorlage zu bringen.

Zugleich unterließ sie es, das gesamte Haushaltseinkommen vollständig nachzuweisen. Die von ihr als Nachweis übermittelten Lohn-/Gehaltsabrechnungen umfassten in zwei Fällen nicht einen vollständigen Monat, der Eintritt erfolgte in beiden Fällen am XXXX des jeweiligen Monats. Dementsprechend bildeten die beiden Lohn-/Gehaltsabrechnung nicht den Bezug eines ganzen Monats ab.

Mit Schriftsatz vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin deshalb von der belangten Behörde zunächst aufgefordert, einen aktuellen Nachweis einer Anspruchsgrundlage nachzureichen, woraufhin sie diesen Nachweis auch übermittelte.

Mit Schriftsatz vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin in weiterer Folge aufgefordert, einen Nachweis über einen vollständigen Monatsbezug der beiden betreffenden Haushaltsangehörigen in Vorlage zu bringen.

Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin keine Unterlagen nach.

Da die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung diese geforderten Nachweise nicht vollständig erbrachte, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.

3.5. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die geforderten Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nachgereicht hätte. Dabei übersieht sie allerdings, dass ihr mit Schriftsatz vom XXXX ausdrücklich aufgetragen wurde, einen vollständigen Nachweis über die Bezüge eines ganzen Monats für zwei ihrer Haushaltsangehörigen vorzulegen. Ein derartiger Nachweis wurde innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist und auch danach bis zur Bescheiderlassung nicht erbracht.

Von der Beschwerdeführerin wurden mit der Beschwerde zwar noch Unterlagen nachgereicht. Hierzu ist aber festzuhalten, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080; 03.12.1987, 87/07/0115). Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich von Relevanz ist, ob ein Anspruch zum Antragszeitpunkt bestand und auch nachgewiesen wurde, sind die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Beschwerde vorgelegten Nachweise nicht in die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes miteinzubeziehen.

3.6. Die Beschwerdeführerin hat also im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, den gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweis sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbracht.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch die beiden Verbesserungsaufträge der belangten Behörde erforderlich waren. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.

Die Beschwerdeführerin erfüllte den zweiten Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht.

In diesem Verbesserungsauftrag war hinreichend konkret angegeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Der Verbesserungsauftrag enthielt zudem die unmissverständliche Aufforderung, welche Mängel (insb durch Nachweise der Einkommen eines vollständigen Monats) zu beheben sind. Der Beschwerdeführerin wurde deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Wochen aufgetragen und es wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (vgl. zu diesen Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag das Erkenntnis des VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).

Die Zurückweisung erfolgte daher zu Recht, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

3.7. In seinem Erkenntnis vom 09.06.2010, 2006/17/0161, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen aus, dass erst, wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht kommt (vgl. auch VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Materiell betrachtet hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts eingeräumt und diese hat davon keinen Gebrauch gemacht.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, der infolge seiner Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrages führt, vorgelegen ist, oder, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, weil jene durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann.

Unzweifelhaft ist, dass die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht hat.

3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

angemessene Frist Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Unvollständigkeit Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W234.2242459.1.00

Im RIS seit

23.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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