Entscheidungsdatum
15.12.2021Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W234 2242093-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangten Behörde“) eingelangtem E-Mail beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ an. Weiters gab sie an, dass in ihrem Haushalt eine weitere Person ( XXXX ) wohnhaft sei.
Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:
? die erste Seite (von insgesamt vier Seiten) eines Bescheides der Studienbeihilfenbehörde vom XXXX über die Gewährung einer Studienbeihilfe an die Beschwerdeführerin ab XXXX , wobei insbesondere das Berechnungsblatt nicht übermittelt wurde
? Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen
2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:
„[…] danke für Ihren Antrag vom XXXX [gemeint XXXX ] auf
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
? Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
? bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommensteuerbescheid
? bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
? bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung
? bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
? bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
? sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Bitte sämtliche weiteren Einkommen z.B: Lohn, Unterstützung der Eltern von XXXX sowie sämtliche aktuellen Bezüge z.B. Lohn, Studienbeihilfe, Unterstützung der Eltern, etc. von XXXX nachweisen.
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular „Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.
[…]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen an die belangte Behörde.
4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich Nachweise über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Sämtliche weiteren Einkommen z.B: Lohn, Unterstützung der Eltern von XXXX sowie sämtliche aktuelle Bezüge z.B Lohn, Studienbeihilfe, Unterstützung der Eltern, etc. von XXXX fehlen.“
5.1. Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin per E-Mail einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale samt ihren Strom-Anlagedaten an die belangte Behörde. Zudem schrieb sie, dass es nicht möglich sei, einen Einkommensnachweis ihres Haushaltsangehörigen beizulegen, weil dieser kein Einkommen habe.
5.2. Gegen den oben angeführten Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, es sei ihr nicht möglich gewesen, die von der belangten Behörde geforderten Unterlagen nachzureichen bzw. sei ein Teil der geforderten Unterlagen dem Originalantrag beigelegt worden. Die Studienbeihilfe sei derzeit ihr einziges Einkommen, sie sei nicht berufstätig und beziehe keine finanzielle Unterstützung von ihren Eltern.
Ihr Haushaltsangehöriger sei derzeit nicht berufstätig und habe noch keinen Anspruch auf AMS-Bezüge. Als einziges Einkommen bekomme er als Unterstützung zur Finanzierung der Miete € XXXX von seinen Eltern überwiesen. Ein Beleg darüber werde nicht nachgereicht bzw nicht dem Antrag angefügt, weil aus allen von der GIS erhaltenen Schreiben lediglich hervorgehe, dass Schüler und Studenten einen Nachweis über das Einkommen der Eltern erbringen müssen. Ihr Haushaltsangehöriger zähle zu keiner dieser Gruppen. Ferner sei bisher auch kein Nachweis darüber, dass er kein Einkommen habe, erbracht worden, weil auch dies nicht aus den von der GIS enthaltenen Schreiben hervorgehe.
Sie beantrage, dass unter Berücksichtigung der genannten Punkte der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr positiv erledigt werde.
Der Beschwerde war folgender Nachweis angeschlossen:
? ein Schreiben, in dem der Haushaltsangehörige der Beschwerdeführerin bestätigt, derzeit monatlich € XXXX von seinen Eltern zu beziehen und darüber hinaus über kein weiteres Einkommen zu verfügen
6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Sie machte darin geltend, Bezieherin von Leistungen nach dem Studienförderungsgesetz zu sein. Weiters gab sie an, dass in ihrem Haushalt XXXX weitere Person wohnhaft sei.
Dem Antrag waren Meldebestätigung aller im Antrag angeführten Personen sowie die erste Seite (von insgesamt vier Seiten) eines Bescheides der Studienbeihilfenbehörde vom XXXX über die Gewährung einer Studienbeihilfe an die Beschwerdeführerin (ab XXXX iHv € XXXX bzw. ab XXXX iHv € XXXX ), wobei insbesondere das dazugehörige Berechnungsblatt nicht übermittelt wurde, angeschlossen.
2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin ein Schreiben, in dem sie auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, hinwies und forderte die Beschwerdeführerin konkret auf: „Bitte sämtliche weiteren Einkommen z.B: Lohn, Unterstützung der Eltern von XXXX sowie sämtliche aktuelle Bezüge z.B. Lohn, Studienbeihilfe, Unterstützung der Eltern, etc. von XXXX nachweisen.“
Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde angemerkt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen.“
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen an die belangte Behörde.
4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar Nachweise über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin „Sämtliche weiteren Einkommen z.B. Lohn, Unterstützung der Eltern von XXXX sowie sämtliche aktuellen Bezüge z.B. Lohn, Studienbeihilfe, Unterstützung der Eltern, etc. von XXXX fehlen.“
5.1. Am XXXX richtete die Beschwerdeführerin ein E-Mail an die belangte Behörde, in dem sie u.a. erklärte, dass es nicht möglich sei, einen Einkommensnachweis ihres Haushaltsangehörigen vorzulegen, weil dieser kein Einkommen habe.
5. Im Rahmen der Beschwerde vom XXXX erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Studienbeihilfe sei derzeit ihr einziges Einkommen, sie sei weder berufstätig noch erhalte sie finanzielle Unterstützung von ihren Eltern. Ihr Haushaltsangehöriger sei weder berufstätig, noch habe er einen Anspruch auf AMS-Bezüge. Als einziges Einkommen bekomme er als Unterstützung zur Finanzierung der Miete € XXXX monatlich von seinen Eltern.
Sie beantrage, dass unter Berücksichtigung der genannten Punkte der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr positiv erledigt werden.
Der Beschwerde war ein Schreiben beigelegt, in dem der Haushaltsangehörige der Beschwerdeführerin bestätigt, derzeit monatlich € XXXX von seinen Eltern zu beziehen und darüber hinaus über kein weiteres Einkommen zu verfügen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:
3.1.1. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2008, lautet auszugsweise:
„§ 13. […] (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise:
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[…]“
3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[…]
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen nach § 47 Abs. 2 eingerichteten Gemeinschaftsräumen gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.
3.3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen der Nichtvorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).
3.4. Von der Beschwerdeführerin wurden zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht vollständig erbracht. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Antrag (neben Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen) lediglich einen Nachweis ihrer Anspruchsberechtigung sowie ihres Einkommens bei (wobei sie nur die erste von insgesamt vier Seiten des Bescheides der Studienbeihilfenbehörde übermittelte).
Sie unterließ es allerdings, einen Einkommensnachweis ihres Haushaltsangehörigen in Vorlage zu bringen. Der gestellte Antrag war schon aus diesem Grund mangelhaft.
Mit Schriftsatz vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin deshalb von der belangten Behörde u.a. aufgefordert, einen Einkommensnachweis ihres Haushaltsangehörigen in Vorlage zu bringen, wörtlich: „[…] sämtliche aktuellen Bezüge z.B. Lohn, Studienbeihilfe, Unterstützung der Eltern, etc. von XXXX nachweisen.“
Da die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht erbrachte, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.
3.5. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie die geforderten Unterlagen betreffend ihren Haushaltsangehörigen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen vollständig nachgereicht hätte.
Vielmehr gibt die Beschwerdeführerin an, sie habe den Einkommensnachweis ihres Haushaltsangehörigen – nämlich den mit der Beschwerde übermittelten Nachweis über eine monatliche Unterstützung ihres Haushaltsangehörigen durch dessen Eltern – nicht ihrem Antrag beigefügt, weil aus allen von der GIS erhaltenen Schreiben hervorgehe, dass nur Schüler bzw. Studenten „einen Nachweis über das Einkommen der Eltern erbringen müssen.“ Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass es sich im vorliegen Fall um keinen Nachweis über das Einkommen der Eltern ihres Haushaltsangehörigen handelt, sondern um einen Nachweis über das Einkommen ihres Haushaltsangehörigen. Zudem wurde sie mit dem Schreiben vom XXXX ausdrücklich zur fristgerechten Vorlage des vollständigen Nachweises sämtlicher Bezüge ihres Haushaltsangehörigen aufgefordert, einschließlich einer allfälligen Unterstützung durch seine Eltern. Dies entspricht überdies auch der Definition des Einkommens in § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung: „Nettoeinkommen […] ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich von Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.“
Von der Beschwerdeführerin wurden mit der Beschwerde zwar noch Unterlagen nachgereicht, hierzu ist aber festzuhalten, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080; 03.12.1987, 87/07/0115). Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich von Relevanz ist, ob ein Anspruch zum Antragszeitpunkt bestand und auch nachgewiesen wurde, sind die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Beschwerde vorgelegten Nachweise nicht in die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes miteinzubeziehen.
3.7. Die Beschwerdeführerin hat also im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, den gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweis sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbracht.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war.
Die Beschwerdeführerin erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht. In diesem Verbesserungsauftrag war hinreichend konkret angegeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Der Verbesserungsauftrag enthielt zudem die unmissverständliche Aufforderung, welche Mängel zu beheben sind. Der Beschwerdeführerin wurde deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Wochen aufgetragen und es wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (vgl. zu diesen Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag das Erkenntnis des VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).
Die Zurückweisung erfolgte daher zu Recht, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.
3.8. In seinem Erkenntnis vom 09.06.2010, 2006/17/0161, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen aus, dass erst, wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht kommt (vgl. auch VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).
Materiell betrachtet hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts eingeräumt und diese hat davon keinen Gebrauch gemacht.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, der infolge seiner Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrages führt, vorgelegen ist, oder, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, weil jene durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann.
Unzweifelhaft ist, dass die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht (vollständig) erbracht hat.
3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
3.10. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten.
Zu Spruchpunkt B)
3.11. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insb VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
angemessene Frist Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Unvollständigkeit Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W234.2242093.1.00Im RIS seit
23.12.2021Zuletzt aktualisiert am
23.12.2021