TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/23 96/03/0122

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Veröffentlicht am 23.10.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §102 Abs5 lita;
KFG 1967 §123 Abs2;
StVO 1960 §44 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z1;
StVO 1960 §97 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des M in A, Deutschland, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 12. März 1996, Zl. 3/24-10/1995 und 13/118-1/1995, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat je zur Hälfte dem Bund und dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe - jeweils unter näherer Angabe von Tatort und Tatzeit - 1.) sich trotz Aufforderung durch ein beeidetes Organ der öffentlichen Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, indem er aus dem fahrenden Gendarmeriefahrzeug gesprungen und in weiterer Folge geflüchtet sei, obwohl vermutet hätte werden können, daß er sich beim Lenken eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws "um 02.30 Uhr auf der Gemeindestraße in Ischgl, auf Höhe des Hotels "Tirol" in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat",

2.) entgegen den Bestimmungen des § 52 lit. a Z. 1 StVO 1960 trotz des bestehenden Nachtfahrverbotes zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr befahren "und diese Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 15.12.1994, Zl. 3-370, fiel", und 3.) entgegen § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 den Führerschein trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht zur Überprüfung nicht ausgehändigt. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1.) nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960, zu

2.) nach § 52 lit. a Z. 1 StVO 1960 i.V.m. § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 15. Dezember 1994, Zl. 3-370, und zu 3.) § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 begangen. Zu 1.) wurde eine Geldstrafe von S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage), zu 2.) eine Geldstrafe von

S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) und zu 3.) eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Sachverhaltsannahme hinsichtlich der Vermutung, der Beschwerdeführer habe das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, auf die Zeugenaussagen der beiden Meldungsleger. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer, es hätte lediglich ein Alkoholgeruch wahrgenommen werden können, der aus dem Wageninneren (von den drei anderen Wageninsassen stammend) gedrungen sei, und es wären keine "eindeutigen Symptome" beim Beschwerdeführer vorgelegen. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf die Aussagen der Zeugen Greisl und Lutter, die übereinstimmend ausgesagt hätten, der Beschwerdeführer habe keinen Alkohol zu sich genommen.

Der Beschwerdeführer bekämpft damit inhaltlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wobei an der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu seiner diesbezüglichen Kontrollbefugnis, die sich nur auf die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung zu erstrecken hat (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053), festzuhalten ist. Unter diesem Aspekt hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde einer Überprüfung stand. Die Behörde hat hinreichend deutlich dargelegt, warum sie den Aussagen der beiden Meldungsleger gefolgt ist. Weshalb (ohne nähere Konkretisierung) der angebotene - aber nicht durchgeführte - Lokalaugenschein geeignet gewesen sein soll, "die Aussagen der diensthabenden Beamten zu widerlegen", ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer vermag aber auch mit der bloß allgemeinen Behauptung, es würden die Aussagen der amtshandelnden Beamten "hinsichtlich der vermeintlichen Alkoholisierung" erheblich "divergieren", für die dem Verwaltungsgerichtshof gestellte Prüfungsaufgabe nicht darzutun, daß deren Schilderungen des tatsächlichen Geschehens in sich unschlüssig seien.

Wenn aber in der Beschwerde geltend gemacht wird, nur auf Grund offensichtlicher Symptome, wie etwa lallende Sprechweise, bestünde ein begründeter Verdacht einer Alkoholisierung, so ist darauf zu verweisen, daß bereits der Geruch der Atemluft nach Alkohol für die Vermutung der Alkoholisierung hinreicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1987, Zl. 87/18/0105).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die amtshandelnden Beamten hätten sich geweigert, sich trotz mehrmaliger Aufforderung seitens des Beschwerdeführers in erkennbarer Weise als solche auszuweisen. Er hätte durchaus begründet fürchten müssen, daß es sich um keine ordnungsgemäß legitimierte Organe handle, sondern um Kriminelle, die sich "die Leichtgläubigkeit und die Unkenntnis von Touristen" zunutze machten, um unerlaubterweise Strafgelder zu kassieren oder sogar Fahrzeuge zu beschlagnahmen.

Dazu genügt der Hinweis, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. November 1982, Zl. 02/3194/80) der Lenker eines Kraftfahrzeuges trotz Nichtvorweisens der Ermächtigungsurkunde der Aufforderung, sich einer Atemluftprobe zu unterziehen, nachzukommen hat. Anhaltspunkte dafür aber, daß es sich nicht um "richtige" Gendarmeriebeamte gehandelt habe, bestanden nicht und wurden solche im Verfahren vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Hinsichtlich der Übertretung des Nachtfahrverbotes bringt der Beschwerdeführer vor, die Behörde habe es unterlassen, den vom Beschwerdeführer angebotenen Lokalaugenschein durchzuführen. Bei einem solchen hätte sich erwiesen, daß der Beschwerdeführer von jenem Ort, von dem er losgefahren sei, die Hinweisschilder gar nicht habe sehen können, da diese lediglich am Ortsanfang bzw. Ortsende von Ischgl angebracht seien. Damit wird ein Kundmachungsmangel nicht geltend gemacht (vgl. § 44 Abs. 4 StVO 1960). Daß es dem Beschwerdeführer auf der UNMITTELBAR ZURÜCKGELEGTEN WEGSTRECKE unmöglich gewesen sein mag, vom Nachtfahrverbot Kenntnis zu erlangen, ändert daran nichts (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. April 1994, Zl. 94/03/0002). Derart mangelt es der Verfahrensrüge hinsichtlich Nichtdurchführung eines Lokalaugenscheines an der Relevanz.

Schließlich macht der Beschwerdeführer in Ansehung der Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 geltend, er wäre selbstverständlich jederzeit bereit gewesen, den mitgeführten Führerschein an den diensthabenden Beamten auszuhändigen, wenn es ihm ermöglicht worden wäre, die Legitimation dazu "durch ein Ausweisen der Beamten" zu erkennen. Dazu ist darauf zu verweisen, daß es für die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 unerheblich ist, ob sich das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (oder der Straßenaufsicht) gegenüber dem Beanstandeten legitimiert hat oder nicht.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030122.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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