TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/17 W234 2241003-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2021
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Entscheidungsdatum

17.12.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4

Spruch


W234 2241003-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 22.12.2020, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am 22.10.2020 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangten Behörde“) eingelangten E-Mail beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine der Auswahlmöglichkeiten an. Weiters machte er hinsichtlich der Größe seines Haushaltes keine Angaben. Das Feld für die Beantragung der Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale kreuzte er nicht an, gab jedoch im dafür vorgesehenen Feld eine Zählpunktnummer an.

Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        eine Mitteilung des AMS vom 15.09.2020 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Notstandshilfe in der Zeit von 27.07.2020 bis 22.09.2020)

?        eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers

2. Am 11.11.2020 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag vom 22.10.2020 auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

?        Angabe, worauf sich Ihr Antrag bezieht (Radio- bzw. Fernsehgebührenbefreiung und/oder Fernsprechentgeltzuschuss).

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommensteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Anspruchsgrundlage und Einkommen (aktuelle AMS Taggeldbestätigung mit Höhe und Dauer nach dem 22.09.2020, Mindestsicherung) sowie alle Bezüge nachreichen.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular ‚Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen‘ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.

[…]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen an die belangte Behörde.

4. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.12.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Wörtlich heißt es darin: „Anspruchsgrundlage und Einkommen (aktuelle AMS Taggeldbestätigung mit Höhe und Dauer nach dem 22.09.2020, Mindestsicherung) sowie alle Bezüge wurden nicht nachgereicht.“

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, per E-Mail am 11.01.2021 übermittelte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, er habe, entgegen der Begründung des Bescheides, mit seinem Antrag einen Nachweis über sein täglich vom AMS bezogenes Geld übermittelt. Er wolle gerne wieder zu seiner Befreiung zurückkehren und übermittle den aktuellsten Nachweis. Er habe unter anderem eine Zahlungsanweisung erhalten, welche er aufgrund der korrekten Beantragung zurückweisen müsse. Er hoffe, dieses Missverständnis lasse sich klären.

Der Beschwerde war eine Mitteilung des AMS vom 19.11.2020 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Notstandshilfe in der Zeit von 29.10.2020 bis 11.11.2020 sowie von 14.11.2020 bis 29.10.2021) angeschlossen.

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 31.03.2021 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2021 ein. Die belangte Behörde wies im Vorlageschreiben ergänzend darauf hin, dass eine Rundfunkgebührenbefreiung bis 31.12.2020 bestanden habe.

7. Mit Schreiben vom 20.08.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Mitteilung auf, welche Unterlagen er der belangten Behörde gemäß seinem Beschwerdevorbringen („[…] Nachweis über mein tägliches vom AMS bezogenes Geld […]“) mit Antrag bzw. vor Bescheiderlassung vorgelegt habe.

8. Mit E-Mail vom 18.10.2021 antwortete der Beschwerdeführer, dass er am 22.10.2020 den Antrag auf Befreiung der Rundfunkgebühren zusammen mit einer „Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage“ vom 15.09.2020 sowie einer Meldebestätigung gestellt habe. Am 11.01.2021 habe er zusammen mit seiner Bescheidbeschwerde die aktuellste „Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage“ vom 19.11.2020 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer brachte am 22.10.2020 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr ein. Dabei macht er weder Angaben hinsichtlich seiner Anspruchsvoraussetzung noch hinsichtlich der Größe seines Haushaltes. Auch machte er keine Angaben, ob er die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- bzw. Fernsehempfangsgeräte beantrage und/oder eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Das Feld für die Beantragung der Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale kreuzte er ebenso wenig an, gab jedoch im dafür vorgesehenen Feld eine Zählpunktnummer an.

Dem Antrag waren eine Mitteilung des AMS vom 15.09.2020 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Notstandshilfe in der Zeit von 27.07.2020 bis 22.09.2020) sowie eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers angeschlossen.

2. Am 11.11.2020 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem sie auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage, der Angabe, worauf sich der Antrag beziehe (Radio- bzw. Fernsehgebührenbefreiung und/oder Fernsprechentgeltzuschuss) sowie von Nachweisen über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, hinwies und forderte den Beschwerdeführer konkret auf: „Anspruchsgrundlage und Einkommen (aktuelle AMS Taggeldbestätigung mit Höhe und Dauer nach dem 22.09.2020, Mindestsicherung) sowie alle Bezüge nachreichen.“

Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde angemerkt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen.“

3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen an die belangte Behörde.

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 22.12.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage, der Angabe, worauf sich der Antrag beziehe (Radio- bzw. Fernsehgebührenbefreiung und/oder Fernsprechentgeltzuschuss) sowie Nachweise über alle seine Bezüge bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Anspruchsgrundlage und Einkommen (aktuelle AMS Taggeldbestätigung mit Höhe und Dauer nach dem 22.09.2020, Mindestsicherung) sowie alle Bezüge wurden nicht nachgereicht.“

5. In der Beschwerde vom 11.01.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe mit seinem Antrag bereits einen Nachweis über seine AMS-Bezüge erbracht (ohne näher auszuführen, um welchen Nachweis es sich dabei handelt). Nun übermittle er den aktuellsten Nachweis. Eine erhaltene Zahlungsanweisung müsse er aufgrund der korrekten Beantragung zurückweisen.

Der Beschwerde war eine Mitteilung des AMS vom 19.11.2020 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Notstandshilfe in der Zeit von 29.10.2020 bis 11.11.2020 und von 14.11.2020 bis 29.10.2021) angeschlossen.

6. Nach einer entsprechenden Aufforderung teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß mit, dass seinem verfahrenseinleitenden Antrag eine Bestätigung des AMS vom 15.09.2020 (mit Leistungsbezug bis 22.09.2020) beigelegt war; seiner Beschwerde hingegen eine Bestätigung des AMS vom 19.11.2020 (mit Leistungsbezug bis 29.10.2021).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.1.1. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018, lautet auszugsweise:

„§ 13. […] (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

3.1.2. Das Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[…]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen nach § 47 Abs. 2 eingerichteten Gemeinschaftsräumen gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2. Parteienerklärung sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist demnach, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0058). Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von amtswegen zu ermitteln (VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094; Hengstschläger/ Leeb § 13 AVG Rz 38, 39)

Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag unter Verwendung des von der belangten Behörde aufgelegten Formulars „Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten und/oder auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale“, unterließ es allerdings, sein Begehren zu konkretisieren, indem er keine der betreffenden Auswahlmöglichkeiten (Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- bzw. Radioempfangseinrichtungen, Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale) ankreuzte, sondern lediglich eine Zählpunktnummer angab.

Der Beschwerdeführer unterließ es – trotz Aufforderung durch die belangte Behörde – seinen Antrag zu konkretisieren. Die belangte Behörde ist, wie dem Aufforderungsschreiben und dem bekämpften Bescheid zu entnehmen ist, von einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ausgegangen. Dem wurde vom Beschwerdeführer nicht widersprochen.

Die (zusätzliche) Aufforderung an den Beschwerdeführer, anzugeben, worauf sich sein Antrag bezieht, steht dem nicht entgegen, sondern ist als Aufforderung zur Präzisierung seines Anbringens zu sehen, für den Fall, dass dieses doch falsch interpretiert worden wäre.

3.3. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.

3.4. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118; 12.09.2007, 2005/03/0205).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen der Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes bzw. wegen der Nichtvorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).

3.5. Vom Beschwerdeführer wurden zum Zeitpunkt seiner Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht vollständig erbracht. Er unterließ es, den – für den Befreiungszeitraum aufrechten – Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung nachzuweisen. Die mit dem Antrag übermittelte Mitteilung des AMS vom 15.09.2020 weist lediglich einen Leistungszeitraum bis 22.09.2020 aus, der Antrag wurde am 22.10.2020 gestellt.

Zugleich unterließt es der Beschwerdeführer, das gesamte Haushaltseinkommen nachzuweisen, weil er keinen aktuellen Nachweis seines Einkommens in Vorlage brachte.

Mit Schriftsatz vom 11.11.2020 wurde der Beschwerdeführer deshalb von der belangten Behörde u.a. aufgefordert, einen aktuellen Nachweis seiner Anspruchsgrundlage sowie aktuelle Nachweise über alle seine Bezüge bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen.

Der Beschwerdeführer reichte daraufhin keine Unterlagen nach.

Da der Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht erbrachte, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.

3.6. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er seinem Antrag einen Nachweis über seine AMS-Bezüge angeschlossen habe. Die dem Antrag angeschlossene AMS-Mitteilung umfasst allerdings, wie bereits dargestellt, nur einen Leistungszeitrum bis 22.09.2020 und war daher als aktueller Nachweis nicht geeignet. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er hätte dem Antrag aktuelle Nachweise angeschlossen. Die mit der Beschwerde übermittelte Mitteilung über den Leistungsanspruch ist mit 19.11.2020 datiert und konnte somit dem Antrag (vom 22.10.2020) nicht angeschlossen sein.

Vom Beschwerdeführer wurden mit der Beschwerde zwar noch Unterlagen nachgereicht. Hierzu ist aber festzuhalten, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080; 03.12.1987, 87/07/0115). Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich von Relevanz ist, ob ein Anspruch zum Antragszeitpunkt bestand und auch nachgewiesen wurde, sind die vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Beschwerde vorgelegten Nachweise nicht in die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes miteinzubeziehen.

3.7. Der Beschwerdeführer hat also im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise einer Anspruchsgrundlage sowie sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbracht hat.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 11.11.2020 erforderlich war.

In diesem Verbesserungsauftrag war konkret angegeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Der Verbesserungsauftrag enthielt zudem die unmissverständliche Aufforderung, welche Mängel wie (insb durch Vorlage eines Nachweises eines Leistungsbezuges über den 22.09.2020 hinaus) zu beheben sind. Dem Beschwerdeführer wurde deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Wochen aufgetragen und es wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (vgl. zu diesen Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag das Erkenntnis des VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).

Der Beschwerdeführer kam diesem Verbesserungsauftrag nicht nach.

Die Zurückweisung seines Antrages erfolgte daher zu Recht, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

3.8. In seinem Erkenntnis vom 09.06.2010, 2006/17/0161, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen aus, dass erst dann, wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht kommt (vgl. auch VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Materiell betrachtet hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts eingeräumt, und dieser hat davon keinen Gebrauch gemacht.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, der infolge seiner Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrages führt, vorgelegen ist, oder, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, weil jener durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann.

Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht erbracht hat.

3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und aufgrund des Umstandes, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Sache erwarten ließ – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

3.10. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten.

Zu Spruchpunkt B)

3.11. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zu den Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag das Erkenntnis des VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

angemessene Frist Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Unvollständigkeit Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W234.2241003.1.00

Im RIS seit

23.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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