TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/20 W234 2245874-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2021
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Entscheidungsdatum

20.12.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4

Spruch


W234 2245874-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Schreiben vom 21.03.2021 beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an und gab an, dass keine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben würde.

Dem Antragsformular legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen bei:

?        eine Verständigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 04.11.2020 betreffend die Leistungshöhe ihrer Pension und ihres Pflegegeldes zum 01.01.2020 sowie

?        eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin.

2.       Am 20.04.2021 langte bei der belangten Behörde eine E-Mail ein, der erneut derselbe Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtung sowie dieselben Unterlagen als Beilagen angeschlossen waren.

3.       Am 29.04.2021 richtete die belangte Behörde folgendes Schreiben an die Beschwerdeführerin:

„[…] danke für Ihren Antrag […] auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommensteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Weiteres Einkommen z.b. Witwenpension, Pensionsaufgliederung aus 2021 bzw. Nachweis über den Bezug der Ausgleichszulage nachreichen

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] .

Weiters wurde im Schreiben ausgeführt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen.“

4.       Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde folgende Unterlagen:

?        dasselbe Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 04.11.2020 betreffend die Leistungshöhe der Pension und des Pflegegeldes zum 01.01.2020 sowie

?        eine Aufschlüsselung der Alterspension und Witwenpension für den Monat November 2020.

5.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass von der Beschwerdeführerin keine weiteren aktuellen Bezüge neben der Alters- und Witwenpension vorgelegt bzw. nachgereicht worden seien: „Weitere aktuelle Bezüge von XXXX neben der Alterspension und neben der Witwenpension fehlen.“.

6.       Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16.06.2021. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin auf insgesamt EUR XXXX im Monat belaufe, dieser Wert unter der Mindestgrenze von EUR XXXX für die Befreiung von den GIS-Gebühren liegen würde und die Beschwerdeführerin zudem alleine an der von ihr angegebenen Adresse wohne und auch kein weiteres zusätzliches Einkommen beziehe.

Der Beschwerde schloss die Beschwerdeführerin ua. folgende Unterlagen bei:

?        die Verständigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 04.11.2020 betreffend die Leistungshöhe von Pension und Pflegegeld zum 01.01.2020,

?        eine Aufgliederung der Alterspension und Witwenpension für den Monat November 2020 sowie

?        eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin.

7.       Mit Schreiben vom 30.08.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.

8.       Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2021 wurde die gegenständliche Sache der Gerichtsabteilung W249 abgenommen und der Gerichtsabteilung W234 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.       Mit Schreiben vom 21.03.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an und gab an, dass keine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben würde. Ihrem Antrag legte die Beschwerdeführerin eine Verständigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 04.11.2020 betreffend die Leistungshöhe von Pension und Pflegegeld zum 01.01.2020 sowie eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin bei.

2. Am 20.04.2021 richtete die Beschwerdeführer eine E-Mail an die belangte Behörde, der sie erneut den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtung, ein Schreiben sowie die schon dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin beigelegten Unterlagen als Beilagen anschloss. In der E-Mail führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe auf ihren Antrag vom 31.03.2021 noch keine Antwort bekommen und sie habe sich an einen Kollegen von der zuständigen GIS-Gebietsleitung gewandt; dieser hätte sie gebeten, die Daten nochmals an die belangte Behörde zu senden.

3. Am 29.04.2021 richtete die belangte Behörde ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem sie auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere eines Nachweises über alle Bezüge der Antragstellerin aus 2021 bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, hinwies und forderte die Beschwerdeführerin konkret auf: „Weiteres Einkommen z.b. Witwenpension, Pensionsaufgliederung aus 2021 bzw. Nachweis über den Bezug der Ausgleichszulage nachreichen.“

Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde im Schreiben ausgeführt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen.“

4. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde erneut das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 04.11.2020 betreffend die Leistungshöhe ihrer Pension und ihres Pflegegeldes zum 01.01.2020 sowie eine Aufschlüsselung der Alters- und Witwenpension für den Monat November 2020.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass von der Beschwerdeführerin keine weiteren aktuellen Bezüge neben der Alters- und neben der Witwenpension vorgelegt bzw. nachgereicht worden seien. Wörtlich hieß es darin: „Weitere aktuelle Bezüge von XXXX neben der Alterspension und neben der Witwenpension fehlen.“.

6. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16.06.2021. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin auf insgesamt EUR XXXX im Monat belaufe, dieser Wert unter der Grenze von EUR XXXX für die Befreiung von den GIS-Gebühren liegen würde und die Beschwerdeführerin zudem alleine an der von ihr angegebenen Adresse wohne und auch kein zusätzliches Einkommen beziehe.

Der Beschwerde schloss die Beschwerdeführerin erneut die Verständigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 04.11.2020 betreffend die Leistungshöhe von Pension und Pflegegeld zum 01.01.2020 sowie eine Aufgliederung der Alters- und Witwenpension für den Monat November 2020 sowie eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin an.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.1.1. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018, lautet auszugsweise:

„§ 13. […] (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[…]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen nach § 47 Abs. 2 eingerichteten Gemeinschaftsräumen gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2. Die FGO enthält demnach die Verpflichtung des Antragstellers den Bezug einer in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistung nachzuweisen (§ 50 Abs. 1 FGO). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 FGO dem Antrag anzuschließen.

Gemäß § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

3.3. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).

Es ist daher im vorliegenden Fall allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 Abs. 4 FGO geforderten Nachweise zu Recht erfolgte (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.4.    Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt:

3.4.1. Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist, legte die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde am 31.03.2021 keine aktuellen Nachweise ihrer Bezüge bzw. des gesamten Einkommens ihres Haushalts vor.

Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 29.04.2021 (vgl. I.3.), mit welchem diese die Beschwerdeführerin zur Vorlage von aktuellen Nachweisen über ihre Bezüge bzw. das gesamte Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin (arg. „Weiteres Einkommen z.b. Witwenpension, Pensionsaufgliederung aus 2021 bzw. Nachweis über den Bezug der Ausgleichszulage nachreichen“) innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich.

In diesem Verbesserungsauftrag war konkret angegeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Der Verbesserungsauftrag enthielt zudem die unmissverständliche Aufforderung, welche Mängel (insb durch Vorlage aktueller Urkunden) zu beheben sind. Der Beschwerdeführerin wurde deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Wochen aufgetragen und es wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (vgl. zu diesen Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag das Erkenntnis des VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).

Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde dennoch erneut ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 04.11.2020 betreffend die Leistungshöhe ihrer Pension und ihres Pflegegeldes zum 01.01.2020 sowie eine Aufschlüsselung der Alters- und Witwenpension für den Monat November 2020.

Diese Unterlagen vermögen keine aktuellen Bezüge der Beschwerdeführerin nachzuweisen. Bei dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 04.11.2020 über die Leistungshöhe von Pension und Pflegegeld zum 01.01.2020 und der übersendeten Aufschlüsselung der Alters- und Witwenpension für den Monat November 2020, handelt es sich um keine aktuellen Bezüge, weil aus den Schreiben nicht hervorgeht, ob die angegebenen Leistungshöhen auch für das Jahr 2021 gelten.

Die Beschwerdeführerin erfüllte den Verbesserungsauftrag daher nicht. Folglich kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde darin, wiederholt auf das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 04.11.2020 über die Leistungshöhe zum 01.01.2020 und der im Schreiben enthaltenen Aufschlüsselung der Alterspension und Witwenpension für den Monat November 2020 zu verweisen und macht insoweit gar nicht geltend, dass aktuelle Nachweise über die Bezüge bzw. das gesamte Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegt worden wären. Stattdessen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sich ihr Haushaltseinkommen unter der Mindestgrenze für die Bezahlung der GIS-Gebühren belaufe.

Die belangte Behörde wies daher den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.03.2021 mangels Vorlage von aktuellen Nachweisen betreffend die Bezüge im Haushalt der Beschwerdeführerin zu Recht zurück.

Die Beschwerde ist aus alledem als unbegründet abzuweisen.

3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und auf Grund des Umstands, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Sache erwarten ließ – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

3.6.    Hinweis:

Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur (vgl. zu den Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag das Erkenntnis des VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).

Schlagworte

angemessene Frist Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Unvollständigkeit Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W234.2245874.1.00

Im RIS seit

23.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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