TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/21 W234 2235578-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2021
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Entscheidungsdatum

21.12.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4

Spruch


W234 2235578-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangten Behörde“) eingelangtem E-Mail beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen aus dem Studienförderungsgesetz“ an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass an antragsgegenständlicher Adresse XXXX weitere Person ( XXXX ) wohnhaft sei.

Der Beschwerdeführer führte zudem im Wesentlichen aus, ein Mitarbeiter der belangten Behörde habe im Rahmen eines Hausbesuchs zugesagt, ihm ein E-Mail mit Informationen zur Befreiung von den Rundfunkgebühren zukommen zu lassen. Das E-Mail habe er nicht erhalten, aber eine Zahlungserinnerung für die Monate XXXX . Mit der richtigen Information wäre der Antrag auf Befreiung früher auch kein Problem gewesen.

Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        eine Konto-Umsatzaufstellung des Beschwerdeführers vom XXXX , die einen Dauerauftrag für Miete ausweist

?        ein Informationsblatt und ein Ergebnis der Befreiungsvorabberechnung der belangten Behörde

?        eine Studienbestätigung des Beschwerdeführers für das XXXX

?        ein Untermietvertrag über antragsgegenständliche Wohnung

?        Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen

?        eine Konto-Umsatzaufstellung eines Haushaltsangehörigen des Beschwerdeführers vom XXXX , die eine Überweisung für „Miete XXXX “ ausweist

2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag vom XXXX [gemeint: XXXX ] auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommensteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Aktuellen Studienbeihilfenbescheid, Lohnzettel und weiteres Einkommen von XXXX und XXXX nachreichen.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen bis zum XXXX nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular „Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.

[…]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen an die belangte Behörde.

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Nachweise über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Nach Ablauf der Frist liegen uns von Ihnen keine weiteren Fakten oder Informationen vor – es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom XXXX , in der der Beschwerdeführer ausführte, er erbitte die Aufhebung des Bescheides sowie die Feststellung der Befreiung von der GIS-Gebührenpflicht. Grund der Beschwerde sei, dass er die notwendigen Dokumente für die Befreiung nicht fristgerecht einreichen habe können, weil „die gegenwärtige Coronakrise die Ausstellung der notwendigen Unterlagen stark verzögert“ habe und ein erster Brief der Stipendienstelle „wohl auf dem Postweg verloren gegangen“ sei. Nun liegen sie ihm aber vollständig vor und er übermittle sie im Anhang. Nicht zuletzt aufgrund einer in seinem Sinne gegebenen telefonischen Auskunft eines Mitarbeiters der belangten Behörde rechne er mit einer Entscheidung zu seinen Gunsten.

Der Beschwerde waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        die erste Seite (von insgesamt vier Seiten) eines Bescheides der Stipendienstelle vom XXXX über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe (von XXXX bis XXXX ), wobei insbesondere das Berechnungsblatt nicht übermittelt wurde

?        zwei Lohn-/Gehaltsabrechnungen eines Haushaushaltsangehörigen des Beschwerdeführers für die Monate XXXX und XXXX .

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.

7.1. Mit Parteiengehör vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgereicht den Beschwerdeführer auf, 1.) zu dem von ihm in seinem E-Mail vom XXXX angeführten „Hausbesuch“ von Mitarbeitern der belangten Behörde, 2.) zu der von ihm in seinem E-Mail vom XXXX angeführten Zusage eines Mitarbeiters der belangten Behörde, ihm Informationen zur Befreiung zukommen zu lassen, sowie 3.) zu der von ihm im Rahmen der Beschwerde angeführten „Auskunft in [seinem] Sinne“ nähere Angaben zu machen, andernfalls seine Beschwerde – vorbehaltlich der Ergebnisse einer weiteren Beweisaufnahme – als unbegründet abzuweisen sein werde.

7.2. Mit Parteiengehör vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, 1.) mitzuteilten, ob ein „Hausbesuch“ beim Beschwerdeführer, wie von ihm in seinem E-Mail vom XXXX angeführt, aktenkundig sei, und bejahendenfalls nähere Angaben darüber zu machen, 2.) mitzuteilen, in welcher Form Informationen über die Gebührenbefreiung von ihren Mitarbeitern im Rahmen von Hausbesuchen üblicherweise erteilt werden bzw. gegebenenfalls im konkreten Fall an den Beschwerdeführer erteilt worden seien, 3.) mitzuteilen, ob ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer, wie von ihm in der Beschwerde angegeben, aktenkundig sei, und bejahendenfalls nähere Angaben darüber zu machen, und 4.) gegebenenfalls nähere Angaben zu der vom Beschwerdeführer angeführten „Auskunft in [seinem] Sinne“ zu machen, andernfalls der Beschwerde – vorbehaltlich der Ergebnisse einer weiteren Beweisaufnahme – stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben sein werde.

8. In seiner am XXXX per E-Mail übermittelten (und ein zweites Mal am XXXX per Post eingelangten) Stellungnahme, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, das Gespräch mit dem Mitarbeiter der belangten Behörde habe am XXXX stattgefunden. Der Mitarbeiter habe angekündigt, ihm Informationen über die Befreiungsmöglichkeiten per Post zu schicken. Da sich in der Wohnung ein TV-Gerät befunden habe, erkundigte der Beschwerdeführer sich über die Befreiungsmöglichkeiten. Der Mitarbeiter der belangten Behörde versicherte ihm, er würde ihm alles „per Post zukommen lassen.“ Es seien keinerlei Fristen vereinbart worden. Die erste Post, die er von der belangten Behörde erhalten habe, sei eine „Säumnisbeschwerde und Zahlungsaufforderungen“ gewesen. Alle die von ihm getätigten Anrufe seien von der belangten Behörde aufgezeichnet worden, er selbst habe keinerlei Informationen über seine Anrufe bezüglich Datum, Uhrzeit oder Gesprächspartner.

Zudem führte der Beschwerdeführer aus, er habe „aus persönlichen Gründen (gerade Peek von Covid-19), die zweiwöchige Frist, um fehlende Unterlagen zur Befreiung der GIS nachzureichen, verabsäumt. Das E-Mail landete im SPAM-Ordner.“ Auf seine spätere Nachreichung mit Begründung sei nicht mehr reagiert worden.

9. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit, dass der Beschwerdeführer den Anmeldeunterlagen zufolge seine Rundfunkempfangseinrichtung anlässlich eines Besuches des Kundendienstmitarbeiters am XXXX angemeldet habe.

Der betreffende Mitarbeiter gab an, er könne sich an das Gespräch nicht erinnern, was auf eine „normale, konfliktfreie Kommunikation vor Ort“ hindeute. Von seiner Seite sei keine Gebührenbefreiung versprochen worden. Frage ein Kunde wegen Gebührenbefreiung an, werde er an die Homepage der GIS verwiesen.

Darüber hinaus teilte die belangte Behörde mit, Kundendienstmitarbeiter der GIS im Außendienst würden bei Kundenbesuchen in der Regel über die gesetzliche Melde- und Gebührenpflicht informieren. Auf die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung werde lediglich hingewiesen. Bei Fragen zur Gebührenbefreiung werde grundsätzlich auf die GIS Homepage oder die GIS Hotline für allgemeine Auskünfte bzw. auf die Fachabteilung für spezielle Auskünfte verwiesen.

In der Beilage übermittle man eine Auflistung sämtlicher Telefongespräche mit dem Beschwerdeführer. Ein Vermerk zu der angeführten „Auskunft in seinem Sinne“ sei nicht aktenkundig.

Der Stellungnahme der belangten Behörde war eine Auflistung von „Aktenvermerken zur TNr. XXXX “ angeschlossen. Darauf finden sich Aktenvermerke über Telefonate vom XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Er gab darin an, Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz zu sein. Weiters machte er einen XXXX -Personen-Haushalt geltend.

Dem Antrag waren Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen, ein Informationsblatt und ein Ergebnis der Befreiungsvorabberechnung der belangten Behörde, eine Studienbestätigung des Beschwerdeführers für das XXXX , ein Untermietvertrag über die antragsgegenständliche Wohnung sowie Überweisungsbestätigungen für Miete für den Monat XXXX von allen im Antrag angeführten Personen angeschlossen.

Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, er habe – vergeblich – auf ein E-Mail mit Informationen zur Befreiung von den Rundfunkgebühren gewartet, das ihm von einem Mitarbeiter der belangten Behörde im Rahmen eines Hausbesuches zugesagt worden sei. Stattdessen habe er eine Zahlungserinnerung bekommen. Mit der richtigen Information hätte er den Antrag schon früher einreichen können.

2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem sie auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie von Nachweisen über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, hinwies und forderte den Beschwerdeführer konkret auf: „Aktuellen Studienbeihilfenbescheid, Lohnzettel und weiteres Einkommen von XXXX und XXXX nachreichen.“

Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist bis zum XXXX gesetzt. Weiters wurde angemerkt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen.“

3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen an die belangte Behörde.

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Nachweise über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Nach Ablauf der Frist liegen uns von Ihnen keine weiteren Fakten oder Informationen vor – es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

5. In der Beschwerde vom XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die notwendigen Dokumente für die Befreiung nicht fristgerecht einreichen können, da die Coronakrise die Ausstellung der notwendigen Unterlagen stark verzögert habe und ein Brief der Stipendienstelle wohl auf dem Postweg verloren gegangen sei. Nicht zuletzt aufgrund einer in seinem Sinne gegebenen telefonischen Auskunft eines Mitarbeiters der belangten Behörde rechne er mit einer Entscheidung zu seinen Gunsten.

Der Beschwerde beigeschlossen waren die erste Seite eines Bescheides der Stipendienstelle vom XXXX über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe (von XXXX bis XXXX ) sowie zwei Lohn-/Gehaltsabrechnungen eines Haushaltsangehörigen des Beschwerdeführers für die Monate XXXX und XXXX .

6. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht in einer am XXXX per E-Mail übermittelten (und danach ein zweites Mal am XXXX per Post eingelangten) Stellungnahme mit, der Besuch des Mitarbeiters der belangten Behörde habe am XXXX stattgefunden. Dieser habe dem Beschwerdeführer versichert, ihm Informationen über die Befreiung „per Post zukommen“ zu lassen. Nähere Angaben zum in der Beschwerde angeführten Telefonat und zu einer Auskunft „in [seinem] Sinne“ konnte der Beschwerdeführer nicht machen.

7. Die belangte Behörde teilte in einer Stellungnahme vom XXXX im Wesentlichen mit, dass der Beschwerdeführer seine Rundfunkempfangseinrichtung anlässlich eines Besuches eines Kundendienstmitarbeiters am XXXX angemeldet habe. Dieser habe – wie üblich – lediglich auf die Internetseite der belangten Behörde verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.1.1. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018, lautet auszugsweise:

„§ 13. […] (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[…]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen nach § 47 Abs. 2 eingerichteten Gemeinschaftsräumen gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Antragstellung vor, er habe aufgrund der Zusage eines Mitarbeiters der belangten Behörde im Rahmen eines Kundenbesuches auf eine Information zur Gebührenbefreiung gewartet, die dieser ihm zukommen habe lassen wollen.

3.3. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.

3.4. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118; 12.09.2007, 2005/03/0205).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen der Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes bzw. wegen der Nichtvorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).

3.5. Vom Beschwerdeführer wurden zum Zeitpunkt seiner Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht vollständig erbracht. Er unterließ es, den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung nachzuweisen.

Zudem unterließt er es, das gesamte Haushaltseinkommen nachzuweisen, indem er weder für sich noch für einen Haushaltsangehörigen Einkommensnachweise in Vorlage brachte.

Mit Schriftsatz vom XXXX wurde der Beschwerdeführer deshalb von der belangten Behörde aufgefordert, einen aktuellen Nachweis seiner Anspruchsgrundlage sowie aktuelle Nachweise über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen.

Der Beschwerdeführer reichte daraufhin keine Unterlagen nach.

Da der Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht erbrachte, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.

3.6. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er die geforderten Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nachgereicht hätte.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe die notwendigen Dokumente nicht fristgerecht einreichen können, da durch die Coronakrise die Ausstellung der notwendigen Unterlagen stark verzögert gewesen und ein Brief der Stipendienstelle am Postweg verloren gegangen sei, wird auf die bereits angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Bemessung der Verbesserungsfrist verwiesen, die lediglich für die Vorlage bereits vorhandener Dokumente angemessen sein muss, nicht aber für deren Beschaffung.

Überdies fällt das Ausfertigungsdatum des Verbesserungsauftrags vom XXXX in den privilegierten Zeitraum des § 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG) in der damaligen Fassung, BGBl. I Nr. 16/2020 idF. BGBl. I Nr. 59/2020. Geht man von einer Zustellung des Verbesserungsauftrages am nächsten Werktag als frühestmöglichen Zeitpunkt aus ( XXXX ), so beträgt die von der Behörde eingeräumte Verbesserungsfrist 26 Tage. Unter Berücksichtigung der genannten zeitlichen Privilegierung wäre daher eine Verbesserung bis zum XXXX möglich gewesen. Da der Beschwerdeführer sich hierauf gänzlich (und somit auch bis zum Ablauf des XXXX ) verschwieg, blieb der gestellte Antrag in diesen Punkten mangelhaft. Die bescheidmäßige Zurückweisung des Antrages mit Ausfertigungsdatum XXXX war somit rechtskonform.

Vom Beschwerdeführer wurden mit der Beschwerde zwar noch Unterlagen nachgereicht, hierzu ist aber festzuhalten, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080; 03.12.1987, 87/07/0115). Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich von Relevanz ist, ob ein Anspruch zum Antragszeitpunkt bestand und auch nachgewiesen wurde, sind die vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Beschwerde vorgelegten Nachweise nicht in die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes miteinzubeziehen.

In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer noch vor, er rechne „nicht zuletzt aufgrund einer in meinem Sinne gegebenen telefonischen Auskunft eines Ihrer Mitarbeiter“ mit einer Entscheidung zu seinen Gunsten. In seiner Stellungnahme teilte er – nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – lediglich mit, dass alle von ihm getätigten Anrufe von der der belangten Behörde aufgezeichnet worden seien; er sei nicht dazu in der Lage, nähere Auskünfte dazu zu geben. Die belangte Behörde übermittelte – ebenso nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Reihe von Aktenvermerken zur Teilnehmernummer des Beschwerdeführers. Darunter findet sich lediglich ein Telefonat, das zwischen Bescheiderlassung ( XXXX ) und Beschwerdeerhebung ( XXXX ) geführt wurde (nämlich am XXXX ) und damit zeitlich für das vom Beschwerdeführer angeführte Telefonat in Frage kommt. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde wurde darin jedoch ausschließlich ein Mahnstopp erbeten.

3.7. Der Beschwerdeführer hat also im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise einer Anspruchsgrundlage sowie sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Verbesserungsfrist erbracht.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war.

In diesem Verbesserungsauftrag war konkret angegeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Der Verbesserungsauftrag enthielt zudem die unmissverständliche Aufforderung, welche Mängel (insb durch Urkundenvorlage) zu beheben sind. Dem Beschwerdeführer wurde deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen und es wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (vgl. zu diesen Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag das Erkenntnis des VwGH XXXX , Ra 2021/04/0011, mwN).

Der Beschwerdeführer erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht.

Die Zurückweisung ihres Antrages erfolgte daher zu Recht, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

3.8. In seinem Erkenntnis vom 09.06.2010, 2006/17/0161, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen aus, dass erst, wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht kommt (vgl. auch VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Materiell betrachtet hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts eingeräumt, und dieser hat davon keinen Gebrauch gemacht.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, der infolge seiner Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrages führt, vorgelegen ist, oder, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, weil jener durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann.

Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht erbracht hat.

3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und auf Grund des Umstands, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Sache erwarten ließ – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

3.10. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zu den Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag das Erkenntnis des VwGH XXXX , Ra 2021/04/0011, mwN); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

angemessene Frist Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Pandemie Rundfunkgebührenbefreiung Unvollständigkeit Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W234.2235578.1.00

Im RIS seit

23.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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