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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Linzer Fahrverbotsverordnung mangels hinreichend genauer Darlegung ihres – nicht planlich dargestellten – örtlichen Geltungsbereichs; Straßenbezeichnungen des Normtextes stimmen nicht mit realem Straßenverlauf übereinRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Magistrates der Stadt Linz vom 19.10.1984, Z101-5/19 (Antrag des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich - LVwG).
Eine Verordnung muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst - und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung oder - zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw welche Strecke diese Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann. Der Geltungsbereich der angefochtenen Verordnung entspricht diesen Anforderungen an die genaue Festlegung der Strecke, auf der das Fahrverbot gilt, nicht, zumal der angefochtenen Verordnung auch keine planliche Darstellung zugrunde liegt: Der durch die Wortfolge "in der Stechergasse in beiden Richtungen zwischen Landwiedstraße und Stadlerstraße" bestimmte Geltungsbereich ist faktisch nicht existent, weil die Stechergasse nicht in die Stadlerstraße, sondern in die Werndlstraße einmündet. Für den Normunterworfenen kommt daher anhand des Verordnungstextes nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, für welchen Bereich das Fahrverbot gilt. Daraus folgt die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung, weil sie nicht den Erfordernissen an eine möglichst genaue Umschreibung des örtlichen Geltungsbereiches iSd Rsp entspricht. Mit Verordnung vom 22.07.2021, Z0066894/2021, wurde das "Fahrverbot[...], ausgenommen Anliegeverkehr und RadfahrerInnen in der Stechergassse - zw. Landwiedstraße und Werndlstraße sowie der unbenannten Verbindungsstraße zw. Stechergasse und Ramsauerstraße" neu verordnet und die angefochtene Verordnung aufgehoben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fahrverbot, Verkehrsbeschränkungen, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V233.2021Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022