TE Vfgh Erkenntnis 2021/11/30 V79/2021 (V79/2021-20)

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Index

L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z4
Stmk LStVG 1964
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Niederöblarn betreffend den öffentlichen Interessentenweg vom 05.07.1968
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Aufhebung der Verordnung einer Steiermärkischen Gemeinde auf Grund gesetzwidriger Kundmachung; keine Darlegung der gesetzmäßigen Kundmachung mangels Vorlage des Verordnungsaktes im Original an den VfGH

Spruch

I. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Niederöblarn vom 5. Juli 1968, Z199/68-665, betreffend den öffentlichen Interessentenweg "Moos-moar-Seitner" wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z4 B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge

"zur Verordnung der Gemeinde Niederöblarn zu GZ: 199/68-665 vom 5. Juli 1968 fest[]stellen, dass die gesamte Verordnung, in eventu der Inhalt des ersten Absatzes, in eventu der unter 1. angeführte Beschluss, in eventu der unter 2. angeführte Beschuss, in eventu der unter 3. angeführte Beschluss gesetzwidrig war".

"In eventu wird beantragt, der VfGH möge der Gemeinde Niederöblarn zu GZ: 199/68-665 vom 5. Juli 1968 die gesamte Verordnung, in eventu den Inhalt des ersten Absatzes, in eventu den unter 1. angeführten Beschluss, in eventu den unter 2. angeführten Beschluss, in eventu den unter 3. angeführten Beschluss als gesetzwidrig aufheben."

II. Rechtslage

Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Niederöblarn vom 5. Juli 1968, Z199/68-665, betreffend den öffentlichen Interessentenweg "Moosmoar-Seitner" lautet auszugsweise wie folgt (ohne die Hervorhebungen im Original):

"Kundmachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Niederöblarn hat in seiner Sitzung am 29. Juni 1968 zum Zwecke der Erhaltung des öffentlichen Interessentenweges von der Abzweigung des Gemeindeweges (Sagbrücke) über das Anwesen vlg. Moosmoar, Seitner zum vlg. Schmalzen im Sinne des §8 Abs3 und §45 Abs1 bis 3 des Landesstraßenverwaltungsgesetz LGBL Nr 154/1964 folgende Beschlüsse gefasst.

1. Das hiefür benötigte öffentliche Gut Weg bez. Teilstücke der Parzelle Nr 1208 der KG. Niederöblarn werden in einen öffentlichen Interessentenweg umgewandelt.

2. Der vorhandene Weg wird auf den umgewandelten Gemeindewegparzellen und den zur Verfügung gestellten privaten Grundparzellen als öffentlicher Interessentenweg erklärt.

3. Die Interessenten für die Erhaltung an diesem Wege werden zur öffentlich rechtlichen Weggenossenschaft 'Moosmoar-Seitner' zusammengefasst, dass die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaft übergeht. Das Ausmaß der Beitragsleistung der einzelnen Interessenten zu den Kosten der Erhaltung dieses öffentlichen Interessentenweges wird nach dem Prozentsatz der jährlich von der Genossenschaft festzusetzenden und von den Interessenten aufzubringen[den] Eigenleistung‚ wie er in der der Gemeinde übermittelten Liste angeführt ist festgesetzt."

III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die Antragsteller sind die beklagten Parteien in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Schladming. Mit Urteil vom 3. Februar 2021, Z2 C 61/19 b-37, wurde ua festgestellt, dass dem Kläger als Eigentümer der Liegenschaft EZ18 GB 67312, Niederöblarn, für bestimmte Grundstücke für sich und seine Rechtsnachfolger das Recht zustehe, die in der Natur ersichtliche Forststraße "Moosberg – Seitenberg" über die dienenden Grundstücke der beklagten Parteien (20/1 und 21/1) zur forst- und landwirtschaftlichen Nutzung der oben genannten Liegenschaft und zu Erholungszwecken zu begehen und mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Pkws und einspurigen Kraftfahrzeugen zu befahren. Die beklagten Parteien seien schuldig, in die grundbücherliche Einverleibung der beschriebenen Dienstbarkeit einzuwilligen.

Feststellend führte das Bezirksgericht Schladming aus, dass in der Gemeinderatssitzung am 29. Juni 1968 der Beschluss gefasst worden sei, "den Weg vom Niederöblarnerbach über den Besitz von vlg. Moosmoar, Seitner bis zum vlg. Schmalzen als öffentlichen Interessentenweg zu erklären und die Interessenten zu einer Weggenossenschaft zusammen zu schließen." Hiebei habe die Gemeinde übersehen, dass der Moosbergweg (Aufschließung des Moosberges bis zum Gehöft Prüggler) als Weggrundstück 1208 und daran anschließend bis zum Grundstück 21/7 als Weggrundstück 1209/1 und dann ab Höhe des Grundstückes des Klägers 154/2 als Weggrundstück 1209/3 bereits öffentliches Gut gewesen sei. Lediglich der nunmehr strittige Wegabschnitt – die Forststraße Moosberg – Seitenberg – sei damals (wie auch aktuell) im Eigentum der Familie Prüggler, konkret von Katharina Prüggler gewesen. Der Gemeinderatsbeschluss (die angefochtene Verordnung) sei von der Gemeinde Niederöblarn am 5. Juli 1968 kundgemacht worden. Beweiswürdigend stellte das Bezirksgericht Schladming fest, dass die Gemeinde Niederöblarn bemüht gewesen sei, nach Aufschließung des Moosberges und Seitenberges im Jahr 1960 die Fahrrechte sämtlicher Interessen am Moosberg und Seitenberg sicherzustellen. In diesem Lichte seien auch die zahlreichen Versuche der Gemeinde Niederöblarn zu sehen – ob nunmehr rechtlich korrekt durchgeführt oder nicht sei dahingestellt – die Weganlagen auf den Seitenberg bzw Moosberg zu einem öffentlichen Interessentenweg zu erklären. Am 15. Dezember 1992 habe der Gemeinderat der Gemeinde Niederöblarn den Beschluss gefasst, den Bereich des Weges ab der Hofstelle Prüggler bis zum Beginn Forstraße Moosberg – Seitenberg zum öffentlichen Interessentenweg zu erklären.

Weiters führte das ordentliche Gericht erster Instanz aus, der strittige Forstweg sei im Flurbereinigungsverfahren deshalb nicht erwähnt, weil sich dieser nicht in der Zuständigkeit der Agrarbehörde befunden hätte. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt das Bezirksgericht Schladming aus, dass eine Besitzausübung in Form der Ausübung eines Fahrrechtes über den Forstweg Moosberg – Seitenberg durch die Rechtsvorgänger des Klägers und den Kläger selbst bis heute vorliege. Diese Besitzausübung sei zumindest bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage durch die Beklagten zu dem zivilgerichtlichen Verfahren, Z1 C428/16, auch redlich gewesen. Die Interessenten hätten nicht nachfragen müssen, ob sie den Forstweg benützen dürften. Nach dem Jahr 1986 sei zwar eine Schrankenanlage errichtet worden, der Vater des Klägers und der Kläger hätten jedoch für diese Schlüssel ausgehändigt bekommen. Auch die nach dem Jahr 1990 erfolgte Nutzung der Forststraße im Rahmen der – ex post betrachtet nicht existenten – forstlichen Bringungsgenossenschaft hätte die Redlichkeit nicht zu beseitigen vermocht, zumal die forstliche Bringungsgenossenschaft nach den getroffenen Feststellungen gegründet worden sei, um die Fahrrechte am Forstweg Moosberg – Seitenberg zu regeln. Im Endergebnis liege daher eine redliche Besitzausübung über 30 Jahre vor.

2. Gegen dieses Urteil erhoben die Antragsteller Berufung und stellten aus Anlass dieses Rechtsmittels den vorliegenden Verordnungsprüfungsantrag. Darin führen die Antragsteller zur Präjudizialität im Wesentlichen Folgendes aus:

Aus der Feststellung des Bezirksgerichtes Schladming sei abzuleiten, dass auch der strittige Wegabschnitt im Jahr 1968 zum öffentlichen Interessentenweg erklärt worden sei, v.a. da es unweigerlich notwendig sei, die Grundstücke 20/1 und 21/1 zu benutzen, um "über die Anwesen Moosmoar, Seitner" zum "vlg. Schmalzen" zu gelangen. Ausschließlich die angefochtene Verordnung bilde für den strittigen Weg eine Ausnahme, nach der die Agrarbehörde von der Zuständigkeit ausgeschlossen sei. Daraus ergebe sich die unmittelbare Betroffenheit der Antragsteller durch die Heranziehung der angefochtenen Verordnung durch das Bezirksgericht Schladming v.a. bezüglich der Zuständigkeitsbewertung im Flurbereinigungsverfahren. Darüber hinaus könne sich die Betroffenheit der Antragsteller bzw die Präjudizialität auch daraus ergeben, dass im Zuge des Berufungsverfahrens festgestellt werde, dass die Verordnung für einzelne Teil der strittigen Forststraße nach wie vor in Kraft sei. Die Grundstücke der Antragsteller wären somit nach wie vor teilweise mit einem gesetzwidrig begründeten Gemeingebrauch belastet. Darüber hinaus sei für die Beurteilung der Ersitzungsvoraussetzungen relevant, ob, in welchem Zeitraum und auch auf welchen Abschnitten der Kläger bzw dessen Rechtsvorgänger den Weg "(ausgehend von der Sagbrücke über den Moos- zum Seitenberg)" im Zuge des Gemeingebrauchs hätten nutzen können oder nicht.

3. Ihre Bedenken legen die Antragsteller zusammengefasst wie folgt dar:

3.1. Die angefochtene Verordnung erreiche nicht ein Mindestmaß an Publizität; es sei nicht nachvollziehbar, wann und ob die Verordnung überhaupt angeschlagen und abgenommen worden sei.

3.2. Es bestünden auch Bedenken, dass die Verordnung nicht dem Bestimmtheitsgebot entspreche: Es sei für alle Normadressaten nicht erkennbar gewesen, welcher Weg gemeint gewesen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, welche Teile des Grundstückes 1208 konkret in einen öffentlichen Interessentenweg umgewandelt worden seien und wo sich diese befänden (Punkt 1 der Verordnung). Es sei auch nicht konkretisiert worden, welche Grundparzellen zur Erklärung als öffentlicher Interessentenweg zur Verfügung gestellt worden seien (Punkt 2 der Verordnung) und welche Interessenten an der Weggenossenschaft "Moosmoar-Seitner" beteiligt sein sollten (Punkt 3 der Verordnung).

3.3. Die Antragsteller sehen sich durch die angefochtene Verordnung auch in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt.

Die Anwendung der Verordnung zur Beurteilung der Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörde am strittigen Wegabschnitt bedeute für die Antragsteller einen unmittelbaren Eingriff in ihr Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Die Gemeinde Niederöblarn habe im Jahr 1968 zudem durch die Widmung einer bereits bestehenden Privatstraße als öffentlichen Interessentenweg in gesetzwidriger Weise Gemeingebrauch begründet. Darüber hinaus bestünden auf Grund der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung vom 29. Juni 1968 und dem Sitzungsprotokoll Bedenken, dass der Gemeinderat Punkte der Verordnung nicht beschlossen habe.

4. Der Gemeinderat der Gemeinde Öblarn (als Rechtnachfolger der Gemeinde Niederöblarn) hat bezughabende Verwaltungsakten in Kopie, jedoch nicht die Verordnungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Äußerung abgesehen.

5. Die Steiermärkische Landesregierung hat von der Erstattung einer Äußerung abgesehen.

6. Der Kläger des Anlassverfahrens hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der den Bedenken entgegengetreten wird.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §57a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 90/2016 kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

1.2. Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass der Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Schladming vom 3. Februar 2021, Z2 C61/19 b-37, gestellt. Mit diesem Urteil wurde die Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden (Art139 Abs1 Z4 B-VG).

1.3. Als Beklagte sind die Antragsteller Partei des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit sie zur Antragstellung gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG berechtigt sind.

1.4. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels haben die Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass sie den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Schladming vom 3. Februar 2021, Z2 C61/19 b-37, am selben Tag erhoben und eingebracht haben (vgl VfSlg 20.074/2016).

Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Bezirksgerichtes Schladming davon aus, dass das erhobene Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig ist.

1.5. Ein auf Art139 Abs1 Z4 B-VG gestützter Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen kann gemäß §57 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art139 Abs4 B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029/2015; vgl VfSlg 20.010/2015).

Das Erstgericht hat auf die Verordnung, deren Gesetzwidrigkeit die Antragsteller behaupten, bei den Feststellungen Bezug genommen sowie bei der Beweiswürdigung herangezogen und damit angewendet.

1.6. Der Antrag erweist sich – da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind – als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2. Der Antrag ist auch begründet.

2.3. Mit der angefochtenen Verordnung aus dem Jahr 1968 wird – wie aus den Unterlagen ersichtlich ist – ein am Moosberg näher bezeichneter Bereich über das Anwesen "vlg. Moosmoar, Seitner zum vlg. Schmalzen" zum öffentlichen Interessentenweg erklärt. Der Verfassungsgerichtshof legt seiner Beurteilung die Annahme zugrunde, dass die angefochtene Verordnung noch in Kraft ist, und auch im Zuge weiterer rechtlicher Entwicklungen der sachliche Anwendungsbereich nicht beseitigt wurde; auch die Antragsteller gehen davon aus, dass die Verordnung noch in Kraft ist.

2.4. Die Gemeinde Öblarn (als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Niederöblarn) hat zwar Verwaltungsakten, unter anderem auch eine Kopie der angefochtenen Verordnung, vorlegt, hat es aber unterlassen, die angeforderten bezughabenden Verordnungsakten im Original zu übermitteln. Aus der Kopie der Verordnung geht nicht hervor, ob oder wie lange die Verordnung durch Anschlag kundgemacht oder auf sonstige Weise nach den damals geltenden Bestimmungen – oder mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen "ortsüblich" – verlautbart wurde (vgl zur ortsüblichen Kundmachung VfGH 18.9.2015, V96/2015).

2.5. Weder die Gemeinde Öblarn (als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Niederöblarn) noch die Steiermärkische Landesregierung haben dargetan, inwiefern die angefochtene Verordnung gesetzmäßig kundgemacht wurde. Es ist dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich festzustellen, ob die angefochtene Verordnung mängelfrei kundgemacht wurde (vgl VfSlg 19.481/2011). Es ist daher davon auszugehen, dass die Verordnung gesetzwidrig kundgemacht wurde.

V. Ergebnis

1. Die Verordnung der Gemeinde Niederöblarn vom 5. Juli 1968, Z199/68-665, betreffend den öffentlichen Interessentenweg "Moosmoar-Seitner" ist daher wegen eines Kundmachungsmangels als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm Stmk §2 Abs1 Z7 KundmachungsG.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Straßenverwaltung, Interessentenweg, Flurverfassung, Verordnung Kundmachung, Rechtsnachfolger, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V79.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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