RS Vfgh 2021/11/30 V79/2021 (V79/2021-20)

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Index

L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z4
Stmk LStVG 1964
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Niederöblarn betreffend den öffentlichen Interessentenweg vom 05.07.1968
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Aufhebung der Verordnung einer Steiermärkischen Gemeinde auf Grund gesetzwidriger Kundmachung; keine Darlegung der gesetzmäßigen Kundmachung mangels Vorlage des Verordnungsaktes im Original an den VfGH

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Niederöblarn vom 05.07.1968, Z199/68-665, betreffend den öffentlichen Interessentenweg "Moos-moar-Seitner" (Parteiantrag). Das Erstgericht hat auf die Verordnung, deren Gesetzwidrigkeit die Antragsteller behaupten, bei den Feststellungen Bezug genommen sowie bei der Beweiswürdigung herangezogen und damit angewendet.

Mit der angefochtenen Verordnung aus dem Jahr 1968 wird - wie aus den Unterlagen ersichtlich ist - ein am Moosberg näher bezeichneter Bereich über das Anwesen "vlg. Moosmoar, Seitner zum vlg. Schmalzen" zum öffentlichen Interessentenweg erklärt. Der VfGH legt seiner Beurteilung die Annahme zugrunde, dass die angefochtene Verordnung noch in Kraft ist, und auch im Zuge weiterer rechtlicher Entwicklungen der sachliche Anwendungsbereich nicht beseitigt wurde; auch die Antragsteller gehen davon aus, dass die Verordnung noch in Kraft ist.

Die Gemeinde Öblarn (als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Niederöblarn) hat zwar Verwaltungsakten, unter anderem auch eine Kopie der angefochtenen Verordnung, vorlegt, hat es aber unterlassen, die angeforderten bezughabenden Verordnungsakten im Original zu übermitteln. Aus der Kopie der Verordnung geht nicht hervor, ob oder wie lange die Verordnung durch Anschlag kundgemacht oder auf sonstige Weise nach den damals geltenden Bestimmungen - oder mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen "ortsüblich" - verlautbart wurde.

Weder die Gemeinde Öblarn noch die Steiermärkische Landesregierung haben dargetan, inwiefern die angefochtene Verordnung gesetzmäßig kundgemacht wurde. Es ist dem VfGH nicht möglich festzustellen, ob die angefochtene Verordnung mängelfrei kundgemacht wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verordnung gesetzwidrig kundgemacht wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenverwaltung, Interessentenweg, Flurverfassung, Verordnung Kundmachung, Rechtsnachfolger, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V79.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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