TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/23 96/03/0182

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Veröffentlicht am 23.10.1996
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Index

L71013 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe
Platzfuhrwerkgewerbe Niederösterreich;
L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe
Platzfuhrwerkgewerbe Wien;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

BetriebsO 1994 §4;
BetriebsO 1994 §5 Abs1;
GelVerkG §10;
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 §1;
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 §23 Abs2;
TaxibetriebsO NÖ 1994;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. Mai 1996, Zl. UVS-03/P/10/00298/96, betreffend Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. Nr. 71/1993, (WBO) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z. 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung BGBl. Nr. 223/1994, bestraft, weil er am 13. April 1995 um 23.44 Uhr "in Wien 2., A/4 bei Kilometer 3 in Fahrtrichtung A/23" das Taxi SW-91TX im Fahrdienst verwendet und es dabei unterlassen habe, den gemäß der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr erforderlichen Lenkerausweis von außen und innen deutlich sichtbar an der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 WBO gilt diese Verordnung für die Ausübung des Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Gästewagen-Gewerbes im Land Wien. Dem Abs. 2 dieser Bestimmung zufolge sind die nachfolgenden Bestimmungen unbeschadet der bundeseinheitlichen Vorschriften über gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs zu beachten.

§ 23 Abs. 2 WBO ordnet an, daß während des Fahrdienstes der gemäß der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr erforderliche Lenkerausweis von außen und innen deutlich sichtlich an der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist, wobei der Teil des Lenkerausweises, der die Angaben über Geburtsdatum und Wohnanschrift enthält, verdeckt werden darf. Das Lichtbild gemäß Abs. 3 muß jedenfalls an der Außenseite erkennbar sein. Abs. 3 dieser Bestimmung sieht vor, daß der im Abs. 2 näher bezeichnete Lenkerausweis ein an geeigneter Stelle anzubringendes Lichtbild des Ausweisinhabers (Paßbild im Hochformat) zu enthalten hat, das die Indentität des Inhabers zweifelsfrei erkennen läßt.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob § 23 Abs. 2 WBO auf den Beschwerdeführer als Lenker im Fahrdienst für einen Taxi-Gewerbebetrieb mit dem Standort in Niederösterreich anwendbar ist. Die belangte Behörde hat diese Frage zu Unrecht bejaht:

Wohl ist der belangten Behörde schon nach dem klaren Wortlaut des § 1 WBO darin beizustimmen, daß der Geltungsbereich dieser Verordnung nicht auf den Standort des Gewerbebetriebes, sondern auf die Ausübung des Taxi-Gewerbes abstellt; es besteht auch kein Zweifel daran, daß die

Verwendung des Taxifahrzeuges im Fahrdienst einen Gegenstand der Ausübung des Taxi-Gewerbes bildet. Zu berücksichtigen ist allerdings, daß sich aus der WBO selbst Einschränkungen der Anwendbarkeit dieser Verordnung auf die Ausübung des Taxi-Gewerbes in Wien ergeben können. Dies ist hinsichtlich des § 23 Abs. 2 WBO der Fall. Dem in dieser Bestimmung normierten Gebot kann nämlich nur eine im Fahrdienst tätige Person nachkommen, die nach den für sie maßgebenden Rechtsvorschriften in der Lage ist, einen mit einem Lichtbild versehenen Lenkerausweis ausgestellt zu erhalten. Dies trifft auf Personen, die für einen Gewerbebetrieb mit dem Standort in Niederösterreich im Fahrdienst tätig sind, nicht zu. Weder die BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993, noch die NÖ Taxi-Betriebsordnung, LGBl. 7001/20, sehen die Anbringung eines Lichtbildes im Lenkerausweis (§ 4 BO 1994) vor. Da der Taxilenkerausweis gemäß § 5 Abs. 1 BO 1994 von der nach dem Standort des Gewerbebetriebes, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, örtlich in Betracht kommenden Behörde auszustellen ist, besteht für eine im Fahrdienst für einen Gewerbebetrieb mit dem Standort in Niederösterreich tätige Person keine rechtliche Möglichkeit, einen mit einem Lichtbild ausgestatteten Lenkerausweis ausgestellt zu erhalten. Die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 2 WBO auf eine solche Person würde einem Verbot der Ausübung des hier in Rede stehenden Fahrdienstes in Wien gleichkommen. Eine derartige Einschränkung findet im Gelegenheitsverkehrsgesetz keine Deckung. Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 leg. cit. ermächtigt den Landeshauptmann wohl, erforderlichenfalls im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung und im Interesse der die Leistungen des betreffenden Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten weitere Vorschriften, insbesondere über ein Verbot oder eine Beschränkung des Auffahrens auf Standplätzen (§ 96 Abs. 4 StVO 1960) einer Gemeinde mit Taxifahrzeugen, die auf

Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde eingesetzt werden, über eine bestimmte Reihenfolge im Auffahren auf Standplätzen, über die Entgegennahme von Fahrtaufträgen mittels Standplatztelefon oder Funk sowie über den Nachtdienst durch Verordnung festzulegen; eine Ermächtigung, den Einsatz von Taxifahrzeugen eines Gewerbebetriebes mit einem in einem anderen Bundesland gelegenen Standort überhaupt auszuschließen, kann weder aus dieser Bestimmung noch aus anderen Vorschriften des Gelegenheitsverkehrsgesetzes abgeleitet werden. Bei gesetzeskonformer Auslegung kann daher auch dem § 23 Abs. 2 WBO kein derartiger Inhalt unterstellt werden. Daraus folgt, daß der Anwendungsbereich dieser Norm im oben dargestellten Sinn eingeschränkt ist.

Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde, sodaß ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde erübrigte sich.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030182.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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