TE Vfgh Erkenntnis 2021/12/15 G233/2021 ua, V191/2021 ua

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Norm

B-VG Art18
B-VG Art140 Abs1 Z2
EMRK Art6 Abs1
ABBAG-G §2, §3a, §3b, §6a, §6b, §6c
COVID-19-FörderungsprüfungsG §1, §6, §7, §8, §8b
COVID-19-WohlverhaltensG
BFG 2021 ArtVI
BilanzbuchhaltungsG §2
WirtschaftstreuhandberufsG §2
BAO §148
EStG 1988 §124b
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Drittelantrags von Abgeordneten des Nationalrats auf Aufhebung von Bestimmungen des COVID-19-FörderungsprüfungsG, ABBAG-G, COVID-19-WohlverhaltungsG, BGG 2021, BilanzbuchhalterG und WirtschaftstreuhandberufsG betreffend die – nicht hoheitliche – Leistung und Überprüfung von COVID-19-Hilfen durch die COFAG; weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der – unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes und sachlicher Kriterien – Gewährung finanzieller Maßnahmen; Regelungsgegenstand der privatrechtsförmigen Förderungsgewährung durch klare Zielsetzungen – ua Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten, steuerliches Wohlverhalten, Unternehmenssitz in Österreich, Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes – hinreichend determiniert; ausreichender Rechtsschutz der begünstigten Unternehmen durch Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen auf Förderungsleistungen vor den ordentlichen Gerichten; keine "Rollenvermischung" im Hinblick auf die Tätigkeit des Finanzamts als Gutachter einer- und als Abgabenbehörde andererseits

Spruch

I. Der Antrag auf Aufhebung des §1 Z1, §6, §7, §8 und §8b Abs1 dritter Satz CFPG sowie des §2 Abs1 Z3, §2 Abs2 Z7, §2 Abs5, §2 Abs7, §3a, §3b, §6a Abs2, §6b und §6c ABBAG-Gesetz, des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl I Nr 11/2021, des ArtVI Z5 BFG 2021, des §2 Abs1 Z4 BiBuG 2014 sowie des §2 Abs1 Z4 WTBG 2017 wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z2 B-VG gestützten Antrag begehren 85 Abgeordnete zum Nationalrat,

"der Verfassungsgerichtshof möge folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie ('CFPG'), Art8 BGBl I Nr 44/2020 idF BGBl I Nr 118/2021 und des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes ('ABBAG-Gesetz'), BGBl I Nr 127/2015 idF BGBl I Nr 4/2010 sowie die folgenden damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen als verfassungswidrig aufheben:

a/1. §6 und §7 CFPG jeweils idF BGBl I Nr 44/2020 jeweils zur Gänze, samt Überschrift

sowie

in §8b Abs1 CFPG idF BGBl I Nr 4/2021 den dritten Satz: 'Für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens kann eine Förderungsprüfung gemäß §7 beauftragt werden.'

sowie weiters wegen untrennbaren Zusammenhangs

§1 Z1 CFPG idF BGBl I Nr 44/2020 zur Gänze

und

§8 CFPG idF BGBl I Nr 44/2020 zur Gänze samt Überschrift

in eventu

a/2. §6 CFPG idF BGBl I Nr 44/2020 zur Gänze samt Überschrift

in eventu

a/3. §2 Abs1 und Abs2 CFPG idF BGBl I Nr 44/2020 zur Gänze

sowie wegen untrennbaren Zusammenhangs

das übrige CFPG, BGBl I Nr 44/2020 idF BGBl I Nr 118/2021 zur Gänze

sowie wegen untrennbaren Zusammenhangs damit

§2 Abs1 Z4 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 idF BGBl I Nr 66/2020 sowie §2 Abs2 Z7a Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 idF BGBl I Nr 97/2020 (wobei dieser mit 31.08.2021 außer Kraft tritt),

§2 Abs1 Z4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 idF BGBl I Nr 67/2020,

die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Daten der Kurzarbeitsbeihilfe durch das Arbeitsmarktservice (AMS-Datenübermittlungsverordnung – AMS-DÜV), BGBl II Nr 207/2021, zur Gänze

und

die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die nähere Ausgestaltung der Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie, BGBl II Nr 284/2021, zur Gänze

und

b/1. §3b Abs3 ABBAG-Gesetz idF BGBl I Nr 23/2020 zur Gänze

sowie wegen untrennbaren Zusammenhangs

§2 Abs1 Z3 ABBAG-Gesetz idF BGBl I Nr 12/2020 zur Gänze,

§2 Abs2 Z7 ABBAG-Gesetz idF BGBl I Nr 12/2020 zur Gänze,

§2 Abs5 ABBAG-Gesetz idF BGBl I Nr 12/2020 zur Gänze,

§2 Abs7 ABBAG-Gesetz idF BGBl I Nr 12/2020 zur Gänze,

§3a ABBAG-Gesetz idF BGBl I Nr 12/2020 zur Gänze samt Überschrift,

§3b Abs1, 2 ABBAG-Gesetz idF BGBl I Nr 12/2020 und Abs4 ABBAG-Gesetz idF BGBl I Nr 4/2021 zur Gänze (insgesamt also §3b ABBAG-Gesetz idF BGBl I Nr 4/2021 zur Gänze samt Überschrift),

§6a Abs2 ABBAG-Gesetz idF BGBl I Nr 23/2020 zur Gänze

und

§§6b und 6c ABBAG-Gesetz jeweils idF BGBl I Nr 44/2020 jeweils zur Gänze samt Überschrift

sowie wegen untrennbaren Zusammenhangs mit §2 Abs2 Z7 ABBAG-Gesetz

§124b Z348 litc Einkommenssteuergesetz idF BGBl I Nr 112/2021,

ArtVI Z5 des Bundesfinanzgesetzes 2021 idF BGBl I Nr 89/2021,

das Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl I Nr 11/2021 zur Gänze,

das CFPG, BGBl I Nr 44/2020 idF BGBl I Nr 118/2021 zur Gänze

sowie wegen untrennbaren Zusammenhangs damit

§2 Abs1 Z4 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 idF BGBl I Nr 66/2020 sowie §2 Abs2 Z7a Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 idF BGBl I Nr 97/2020 (wobei dieser mit 31.08.2021 außer Kraft tritt),

§2 Abs1 Z4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 idF BGBl I Nr 67/2020,

die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Daten der Kurzarbeitsbeihilfe durch das Arbeitsmarktservice (AMS-Datenübermittlungsverordnung – AMS-DÜV, BGBl II Nr 207/2021, zur Gänze

und

die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die nähere Ausgestaltung der Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie, BGBl II Nr 284/2021, zur Gänze

sowie wegen untrennbaren Zusammenhangs mit §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes folgende Verordnungen:

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, samt Anhang, BGBl II Nr 143/2020 idF BGBl II Nr 313/2021;

2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl II Nr 154/2020;

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), samt Anhang, BGBl II Nr 225/2020 idF BGBl II Nr 249/2021;

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), samt Anhang, BGBl II Nr 326/2020;

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), samt Anhang, BGBl II Nr 467/2020;

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses von bis zu EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung des Fixkostenzuschuss 800.000 – VO FKZ800.000), samt Anhang, BGBI II 497/2020 idF BGBl II Nr 253/2021;

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), samt Anhang, BGBl II Nr 503/2020 idF BGBl II Nr 565/2020;

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), samt Anhang, BGBl II Nr 567/2020 idF BGBl II Nr 608/2020;

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), samt Anhang, BGBI II 568/2020 idF BGBl II Nr 252/2021;

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II), samt Anhang, BGBl II Nr 71/2021 idF BGBl II Nr 131/2021

und

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), samt Anhang, BGBl II Nr 74/2021 idF BGBl II Nr 163/2021

in eventu

b/2. §3b Abs3 ABBAG-Gesetz idF BGBl I Nr 23/2020 zur Gänze

sowie wegen untrennbaren Zusammenhangs die Verordnungen:

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, samt Anhang, BGBl II Nr 143/2020 idF BGBl II Nr 313/2021;

2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl II Nr 154/2020;

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), samt Anhang, BGBl II Nr 225/2020 idF BGBl II Nr 249/2021;

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), samt Anhang, BGBl II Nr 326/2020;

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), samt Anhang, BGBl II Nr 467/2020;

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses von bis zu EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung des Fixkostenzuschusses 800.000 – VO FKZ800.000), samt Anhang, BGBl II 497/2020 idF BGBl II Nr 253/2021;

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), samt Anhang, BGBl II Nr 503/2020 idF BGBl II Nr 565/2020;

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), samt Anhang, BGBl II Nr 567/2020 idF BGBl II Nr 608/2020;

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), samt Anhang, BGBl II 568/2020 idF BGBl II Nr 252/2021;

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II), samt Anhang, BGBl II Nr 71/2021 idF BGBl II Nr 131/2021

und

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), samt Anhang, BGBl II Nr 74/2021 idF BGBl II Nr 163/2021

in eventu

b/3. §3b Abs3 ABBAG-Gesetz idF BGBl I Nr 23/2020 zur Gänze."

II. Rechtslage

1. Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl I 51/2014, idF BGBl I 207/2021 lautet:

"ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

§1. (1) Die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) wird gemäß §§239 ff Aktiengesetz (AktG), BGBl Nr 98/1965, in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, die ihren Sitz in Wien hat. Die Umwandlung ist in einer nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unverzüglich abzuhaltenden Hauptversammlung zu beschließen. In diesem Beschluss ist die Firma in 'ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes' (ABBAG), im Folgenden als Gesellschaft bezeichnet, zu ändern. Die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen Satzungsänderungen sind vorzunehmen. Der Umwandlung ist die Bilanz der ABBAG zum 31. Dezember 2014 zugrunde zu legen. §243 Aktiengesetz ist auf die Umwandlung nicht anwendbar. Die Geschäftsanteile an der ABBAG haben mehrheitlich im Eigentum des Bundes zu stehen. Die Verwaltung der Anteile namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Finanzen, der die Eigentumsrechte für den Bund in der Generalversammlung auszuüben hat.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes, RGBl Nr 58/1906 in der geltenden Fassung, auf die ABBAG anzuwenden.

(3) Soweit es für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, als Sacheinlage die Anteile, die der Bund an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß §1 Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG, BGBl I Nr 136/2008, hält oder die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten oder eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.

Unternehmensgegenstand

§2. (1) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in

1. der Verwaltung einschließlich der Verwertung von Anteilen und Vermögensrechten des Bundes und der Gesellschaft an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß §1 FinStaG, sowie

2. der Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen, die jeweils für eine bestmögliche Verwertung des Vermögens und die Liquidation einer Abbaugesellschaft erforderlich oder zur Wahrung der in §1 FinStaG genannten öffentlichen Interessen geboten sind.

3. der Erbringung von Dienstleistungen und dem Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gemäß §3b Abs1, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.

(2) Zu diesem Zweck obliegt der Gesellschaft nach Maßgabe einer gesetzlichen Ermächtigung oder Beauftragung durch den Bundesminister für Finanzen,

1. der Erwerb und die Übernahme von Anteilen und Vermögensrechten an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß §1 FinStaG,

2. das Ausüben von Eigentumsrechten sowie das Halten, die Verwaltung und Verwertung von Anteilen und Vermögensrechten an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß §1 FinStaG,

3. die Veräußerung und Abgabe von Anteilen und Vermögensrechten an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß §1 FinStaG,

4. die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen, die jeweils für eine bestmögliche Verwertung des Vermögens und die Liquidation einer Abbaugesellschaft erforderlich oder zur Wahrung der in §1 FinStaG genannten öffentlichen Interessen geboten sind und

5. das Ergreifen von Maßnahmen, durch die die Abwicklung einer Abbaugesellschaft oder eines Rechtsträgers nach §1 FinStaG sichergestellt wird. Die Maßnahmen müssen erforderlich sein, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Österreichs zu beheben, das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht sicherzustellen oder die österreichische Volkswirtschaft zu schützen, und geeignet sein, wesentlich zur Herstellung nachhaltig geordneter Haushalte im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, BGBl I Nr 30/2013, beizutragen.

6. die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen, die zur Wahrung der in §1 FinStaG genannten öffentlichen Interessen geboten sind.

7. die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gemäß §3b Abs1, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.

(2a) Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen hat die Gesellschaft eine oder mehrere Tochtergesellschaften zu gründen, deren Stamm- oder Grundkapital zur Gänze im Eigentum der Gesellschaft steht. Der Unternehmensgegenstand dieser Tochtergesellschaften hat ausschließlich die Durchführung von Aufgaben, Dienstleistungen und Maßnahmen zu umfassen, die nach diesem Gesetz der Gesellschaft obliegen und von der Gesellschaft über Auftrag des Bundesministers für Finanzen einer oder mehrerer dieser Tochtergesellschaften übertragen und von diesen durchgeführt oder von diesen für die Gesellschaft erfüllt werden können.

(3) Die genannten Aufgaben sind in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen. Die Gesellschaft hat diese Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben.

(4) Abbaugesellschaften gemäß Abs1 sind

1. die Abbaueinheit gemäß §3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl I Nr 51/2014,

2. Abbaueinheiten gemäß §83 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), BGBl I Nr 98/2014 und

3. Abbaugesellschaften gemäß §162 BaSAG.

(5) Der Bund hat die Finanzierung der Gesellschaft und des Verwaltungsaufwandes der Gesellschaft im Verhältnis seiner Anteile an der Gesellschaft sicherzustellen. Die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Abs2 hat nach Maßgabe der gesetzlichen Ermächtigung oder Beauftragung durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.

(6) Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl Nr 532/1993, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl I Nr 107/2017, und die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, sind für die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen gemäß Abs2 sowie für den Abschluss damit im Zusammenhang stehender Hilfsgeschäfte der ABBAG nicht anzuwenden. Die ABBAG hat §38 BWG mit der Maßgabe einzuhalten, dass §38 Abs1 2. Satz BWG auch für Geheimnisse gilt, die aufgrund von Auskunftspflichten gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß FinStaG dem Bund bekannt zu geben sind. Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl I Nr 118/2016 ist anzuwenden.

(7) §66, §67 und §69 Insolvenzordnung – IO, RGBl Nr 337/1914, und die Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes – URG, BGBl I Nr 114/1997, sind auf die ABBAG nicht anzuwenden.

Bestellung der Organe

§3. (1) Die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt dem von der Generalversammlung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler zu bestellenden Geschäftsführer. Die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl I Nr 26/1998, finden Anwendung. Erster Geschäftsführer ist für die vertraglich mit der Gesellschaft vereinbarte Funktionsdauer der bei Umwandlung gemäß §1 bestellte Vorstand.

(2) Bei der Gesellschaft ist ein Aufsichtsrat einzurichten. Die näheren Regelungen sind in der Satzung der Gesellschaft festzulegen. Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler zu bestellen.

Bevollmächtigter des Bundes

§3a. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um finanzielle Maßnahmen gemäß §2 Abs2 Z7 und die Ausfertigung der Finanzierungsverträge sowie die Wahrnehmung der Rechte der ABBAG aus diesen Finanzierungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, einem Bevollmächtigten des Bundes nach §1002 ff ABGB zu übertragen. Der Bevollmächtigte muss über die entsprechende Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß §1 Abs1 Z1, 3, 4, 7, 8, 10 und 18 BWG oder gemäß §9 BWG in Österreich verfügen.

(2) Die Bevollmächtigung ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem im Einzelnen vertraglich zu regeln.

Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen

§3b. (1) Finanzielle Maßnahmen gemäß §2 Abs2 Z7 dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.

(2) Auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben:

1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen,

2. Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen,

3. Höhe der finanziellen Maßnahmen,

4. Laufzeit der finanziellen Maßnahmen,

5. Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss monatlich einen detailliert dargestellten Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gem. §3b Abs1, die zu Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) geboten sind, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Veräußerung von Anteilen

§4. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.

Gebühren und Abgaben

§5. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl Nr 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Der Bund und die Gesellschaft sind überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.

Übergangsbestimmung

§5a. Bis zum Inkrafttreten Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl I Nr 107/2017, ist das Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007, für die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen gemäß Abs2 sowie für den Abschluss damit im Zusammenhang stehender Hilfsgeschäfte der ABBAG nicht anzuwenden.

Vollziehung

§6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß §5 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des §3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Tochtergesellschaften

§6a. (1) Auf Tochtergesellschaften, die von der Gesellschaft gemäß §2 Abs2a gegründet werden, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.

(2) Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde gemäß §2 Abs2a die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß §2 Abs2 Z7 übertragen. Der Bund stattet die COFAG so aus, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß §2 Abs2 Z7 übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Die COFAG hat Forderungen, die ihr von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) gemäß §1 Abs2d Garantiegesetz 1977, BGBl Nr 296/1977, oder gemäß §7 Abs2d KMU-Förderungsgesetz, BGBl Nr 432/1996, zum Zweck der Betreibung übertragen wurden, im eigenen Namen zu betreiben. Der Erlös aus der Betreibung dieser Forderungen reduziert die Ausstattungsverpflichtung des Bundes.

Bürgerlich-rechtliche Sonderbestimmungen

§6b. Die Bestimmungen des §1396a Abs1 und 2 ABGB gelten nicht für im Zusammenhang mit einer finanziellen Maßnahme gemäß §2 Abs2 Z7 vereinbarte Zessionsverbote.

§6c. Abweichend von §1346 Abs2 ABGB bedarf es für eine finanzielle Maßnahme gemäß §2 Abs2 Z7, mit der eine Haftung von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft nach §2 Abs2a übernommen wird, zu ihrer Wirksamkeit nur einer elektronischen Übermittlung. Die Unterzeichnung einer Garantieerklärung durch die Bevollmächtigte kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.

Inkrafttreten

§7. §§1, 2, 3 und 5 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1. die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und

2. die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

1. der Verordnung (EU) Nr 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012, ABl. Nr L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr L 175 vom 23.06.2016 S. 1,

2. der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr L 87 S. 1, und

3. der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr L 87 S. 90."

2. Das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG), BGBl I 44/2020, idF BGBl I 118/2021 lautet:

"1. Abschnitt

Allgemeines

Prüfungsgegenstand

§1. Gegenstand einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz sind

1. folgende finanzielle Maßnahmen auf der Grundlage von §2 Abs2 Z7 des ABBAG-Gesetzes, BGBl I Nr 51/2014:

a) Zuschüsse

b) Haftungen betreffend Finanzierungen, für die die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder die Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig übernommen haben, wofür der Bundesminister für Finanzen die Verpflichtung zur Schadloshaltung der AWS bzw der ÖHT gemäß §7 Abs1 in Verbindung mit §7 Abs2a des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl Nr 432/1996 eingegangen ist ('Garantieübernahmen');

2. Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß Härtefallfondsgesetz, BGBl I Nr 16/2020;

3. Kurzarbeitsbeihilfen gemäß §37b Abs7 des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, BGBl Nr 313/1994;

4. Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds;

5. Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer 'Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler'.

6. Förderungen nach dem Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), BGBl I Nr 88/2020.

§1a. Gegenstand einer Plausibilisierung nach diesem Bundesgesetz sind in strukturierter Form im Wege von FinanzOnline übermittelte Anträge auf einen Zuschuss gemäß §1 Z1 lita.

Rechtsrahmen der Prüfung

§2. (1) Bei der Erfüllung der Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz übertragen werden, handeln die Finanzämter als Gutachter und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde des Bundes.

(2) Auf die Prüfung von Förderungen gemäß §1 sind §143, §144, §146, §146a, §148 Abs1, 2, 4 und 5, §149, §150 sowie §153f Abs1 und 3 der Bundesabgabenordnung – BAO,

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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