RS Pvak 2021/7/2 A15-PVAB/21

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Veröffentlicht am 02.07.2021
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit PVAB; Prüfung des Verhaltens einzelner PV nur bei Zurechenbarkeit

Rechtssatz

Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Mitglieder von PVO, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A15.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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