Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit PVAB; Prüfung des Verhaltens einzelner PV nur bei ZurechenbarkeitRechtssatz
Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Mitglieder von PVO, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A15.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021