RS Pvak 2021/7/2 A15-PVAB/21

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Veröffentlicht am 02.07.2021
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung PV

Rechtssatz

Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Antragsberechtigt nach § 41 Abs. 1 PVG sind auch die Mitglieder eines PVO, weil diesen Anspruch auf gesetzmäßige Geschäftsführung des PVO auch im Innenverhältnis zukommt, sofern sie die nunmehr bekämpfte Angelegenheit nicht mitgetragen haben. Der Antragsteller ist Mitglied des ZA und fühlt sich durch die Aufnahme der beiden verfahrensgegenständlichen TOP in die Tagesordnungen für die ZA-Sitzungen im März und April 2021 durch den ZA-Vorsitzenden in seinen ihm durch das PVG gewährleisteten Rechten auf gesetzmäßige Geschäftsführung des ZA verletzt. Seine Antragsberechtigung ist gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A15.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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