RS Pvak 2021/7/13 A20-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2
PVG §22 Abs4

Schlagworte

Behandlung von Anträgen auf disziplinäre Verantwortung im PVO; Ausübung der Personalvertretungsfunktion; eigene Erhebungen des PVO; Ursachen für Dienstpflichtverletzung

Rechtssatz

Dem Schreiben des DL war klar zu entnehmen, welche Dienstpflichtverletzungen D zur Last gelegt wurden. Da für die Ausübung der Personalvertretungsfunktion entscheidend ist, dass die Tätigkeit im weitesten Sinn als Personalvertretungstätigkeit im Sinne einer Vertretung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder als eine einer solchen Vertretungstätigkeit dienliche Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit zu werten ist, konnte kein Zweifel daran bestehen, dass die D vorgeworfenen Handlungen, die Wahrheit der Vorwürfe vorausgesetzt, nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter gesetzt worden sein konnten. Es waren daher rechtlich keine eigenen Erhebungen des ZA möglich, weshalb auch keine zusätzlichen Unterlagen anzufordern waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A20.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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