RS Pvak 2021/7/13 A20-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2
PVG §22 Abs4
PVGO §1 Abs1
PVGO §5

Schlagworte

Antragsberechtigung PV; dienstrechtliche Verantwortung von PV; Behandlung von Anträgen auf disziplinäre Verantwortung im PVO; eigene Erhebungen des PVO; Ursachen für Dienstpflichtverletzung

Rechtssatz

Das zuständige PVO hat seine Zustimmung zur disziplinären Verantwortung ohne Aufschub zu erteilen, wenn das seinem Mitglied zur Last gelegte Verhalten nicht in Ausübung der Personalvertretungsfunktion erfolgte. Der Vorsitzende dieses Ausschusses hat die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen bzw., wenn eine solche nicht bevorsteht, ehestens eine eigene Sitzung einzuberufen. Der Ausschuss hat den ihm von Dienstgeberseite mitgeteilten Sachverhalt rechtlich zu beurteilen, aber keine eigenen Erhebungen anzustellen. Nur dann, wenn aus den Angaben der Dienstgeberseite jeder Konnex mit einer Tätigkeit als Personalvertreter nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, kann die Zustimmung aufgeschoben und die Übermittlung von Unterlagen verlangt werden (Schragel, PVG, § 28, Rz 10, mwN; PVAK 16.03.1993, A 2-PVAK/93). Im vorliegenden Fall erfolgte die Ergänzung der Tagesordnung der ZA-Sitzung vom 4. November 2020 um TOP 7 zu Recht, weil der ZA zur umgehenden Bearbeitung der Angelegenheit verpflichtet war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A20.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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