Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
dienstrechtliche Verantwortung von PV; Zustimmung aller PVO, denen der PV angehörtRechtssatz
Gemäß § 28 Abs. 1 PVG dürfen Personalvertreter/innen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Da im Fall des Vorwurfs dienstrechtlicher Verfehlungen jedes PVO, dem der betreffende Personalvertreter angehört, der Freigabe seines Mitglieds zur dienstrechtlichen Verantwortung zuzustimmen oder diese abzulehnen hat, ist auch der ZA zuständiges PVO iSd § 28 Abs. 1 PVG, weil D im fraglichen Zeitraum C im ZA vertrat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A20.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021