RS Pvak 2021/7/13 A20-PVAB/21

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Veröffentlicht am 13.07.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

dienstrechtliche Verantwortung von PV; Zustimmung aller PVO, denen der PV angehört

Rechtssatz

Gemäß § 28 Abs. 1 PVG dürfen Personalvertreter/innen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Da im Fall des Vorwurfs dienstrechtlicher Verfehlungen jedes PVO, dem der betreffende Personalvertreter angehört, der Freigabe seines Mitglieds zur dienstrechtlichen Verantwortung zuzustimmen oder diese abzulehnen hat, ist auch der ZA zuständiges PVO iSd § 28 Abs. 1 PVG, weil D im fraglichen Zeitraum C im ZA vertrat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A20.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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