RS Pvak 2021/7/13 A20-PVAB/21

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Veröffentlicht am 13.07.2021
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung PV

Rechtssatz

Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Antragsberechtigt nach § 41 Abs. 1 PVG sind auch die Mitglieder eines PVO, weil diesen Anspruch auf gesetzmäßige Geschäftsführung des PVO auch im Innenverhältnis zukommt, sofern sie die nunmehr bekämpfte Entscheidung nicht mitgetragen haben. Die Antragsteller sind Mitglieder des ZA, fühlen sich durch den Freigabebeschluss des ZA in ihren Rechten auf gesetzmäßige Geschäftsführung des ZA verletzt und haben in der ZA-Sitzung vom 4. November 2020 gegen diesen Beschluss gestimmt. Ihre Antragslegitimation ist gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A20.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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