Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
keine Disziplinaranzeige gegen PV ohne Zustimmung des PVORechtssatz
Die Auffassung des DA, es wäre der DL einerseits unbenommen, eine Disziplinaranzeige zu erstatten, und dass andererseits, falls überhaupt erforderlich, der Antrag nach § 28 Abs. 2 PVG erst von der Disziplinarkommission an den DA zu richten wäre, findet keine Deckung im PVG. Nach § 28 Abs. 1 PVG hat die DL vor Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen eine/n Personalvertreter/in die Zustimmung des PVO, dem der/die Personalvertreterin angehört, einzuholen, andernfalls sie zur Erstattung eines Disziplinaranzeige weder berechtigt noch zuständig wäre, und ist dieses PVO nach § 28 Abs. 2 PVG zwingend dazu verpflichtet, der disziplinären Verantwortung eines seiner Mitglieder zuzustimmen, wenn die dem Mitglied vorgeworfene Handlung nicht in Ausübung seiner Personalvertretungsfunktion erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A26.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021