RS Pvak 2021/8/9 A26-PVAB/21

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Veröffentlicht am 09.08.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

dienstrechtliche Verantwortung von PV; Ausübung der Personalvertretungsfunktion

Rechtssatz

Da für die Ausübung der Personalvertretungsfunktion entscheidend ist, dass die Tätigkeit im weitesten Sinn als Personalvertretungstätigkeit im Sinne einer Vertretung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder als eine einer solchen Vertretungstätigkeit dienliche Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit zu werten ist, konnte kein Zweifel daran bestehen, dass die B vorgeworfene Handlung, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter gesetzt worden sein konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A26.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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