Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
Behandlung von Anträgen auf Zustimmung zur disziplinären Verantwortung; keine eigenen Erhebungen des PVORechtssatz
Im vorliegenden Fall langte das Ersuchen auf Freigabe von B nachweislich am 01.05.2021 beim DA ein. Die nächste DA-Sitzung fand am 06.05.2021 statt. Der Antrag der DL wäre vom DA gesetzeskonform auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu nehmen gewesen, um seiner Verpflichtung zur umgehenden Behandlung von Anträgen nach § 28 Abs. 2 PVG zu entsprechen. Dadurch, dass der die Sitzung Einberufende die Tagesordnung nicht entsprechend ergänzte, belastete er die Geschäftsführung des DA insoweit mit Gesetzwidrigkeit. Dem Argument, der Antrag sei „zu spät eingelangt“ kommt keine Berechtigung zu, weil Anträge iSd § 28 PVG selbst dann, wenn sie erst am Tag einer bereits anberaumten DA-Sitzung einlangen sollten, auf die Tagesordnung dieser Sitzung gesetzt und behandelt werden müssen. Zudem war dem Schreiben der DL klar zu entnehmen, welche Dienstpflichtverletzung B zur Last gelegt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A26.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021