Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
dienstrechtliche Verantwortung von PV; Behandlung von Anträgen auf Zustimmung zur disziplinären Verantwortung; keine eigenen Erhebungen des PVORechtssatz
Der Ausschuss hat den ihm von Dienstgeberseite mitgeteilten Sachverhalt rechtlich zu beurteilen, aber keine eigenen Erhebungen anzustellen. Nur dann, wenn aus den Angaben der Dienstgeberseite jeder Konnex mit einer Tätigkeit als Personalvertreter/in nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, kann die Zustimmung aufgeschoben und die Übermittlung von Unterlagen verlangt werden (Schragel, PVG, § 28, Rz 10, mwN; PVAK 16.03.1993, A 2-PVAK/93).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A26.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021