RS Pvak 2021/8/9 A26-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2
PVG §22 Abs4

Schlagworte

dienstrechtliche Verantwortung von PV; Behandlung von Anträgen auf Zustimmung zur disziplinären Verantwortung; keine eigenen Erhebungen des PVO

Rechtssatz

Der Ausschuss hat den ihm von Dienstgeberseite mitgeteilten Sachverhalt rechtlich zu beurteilen, aber keine eigenen Erhebungen anzustellen. Nur dann, wenn aus den Angaben der Dienstgeberseite jeder Konnex mit einer Tätigkeit als Personalvertreter/in nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, kann die Zustimmung aufgeschoben und die Übermittlung von Unterlagen verlangt werden (Schragel, PVG, § 28, Rz 10, mwN; PVAK 16.03.1993, A 2-PVAK/93).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A26.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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