RS Pvak 2021/8/9 A26-PVAB/21

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Veröffentlicht am 09.08.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2
PVG §22 Abs4
PVGO §1 Abs1
PVGO §5

Schlagworte

dienstrechtliche Verantwortung von PV; Behandlung von Anträgen auf Zustimmung zur disziplinären Verantwortung

Rechtssatz

Das zuständige PVO hat seine Zustimmung zur disziplinären Verantwortung in jedem Fall ohne Aufschub zu erteilen, wenn das seinem Mitglied zur Last gelegte Verhalten nicht in Ausübung der Personalvertretungsfunktion erfolgte. Der Vorsitzende dieses Ausschusses hat die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen bzw. wenn eine solche nicht bevorsteht, ehestens eine eigene Sitzung einzuberufen (PVAK 11.12.2008, A 12-PVAK/08; Schragel, PVG, § 28 Rz 10, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A26.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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