Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
dienstrechtliche Verantwortung von PV; Behandlung von Anträgen auf Zustimmung zur disziplinären VerantwortungRechtssatz
Das zuständige PVO hat seine Zustimmung zur disziplinären Verantwortung in jedem Fall ohne Aufschub zu erteilen, wenn das seinem Mitglied zur Last gelegte Verhalten nicht in Ausübung der Personalvertretungsfunktion erfolgte. Der Vorsitzende dieses Ausschusses hat die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen bzw. wenn eine solche nicht bevorsteht, ehestens eine eigene Sitzung einzuberufen (PVAK 11.12.2008, A 12-PVAK/08; Schragel, PVG, § 28 Rz 10, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A26.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021