Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung DienstvorgesetzteRechtssatz
Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans behaupten. Zu diesen Personen zählen auch die Dienstvorgesetzten, die dadurch in ihren Rechten verletzt sein können, weil sie beabsichtigen, eine/n Personalvertreter/in dienstrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, beispielsweise durch Erstattung einer Disziplinaranzeige nach § 109 BDG 1979, dazu jedoch außerstande sind, weil das PVO, dem der/die Personalvertreter/in angehört, seine Zustimmung dazu verweigert (Schragel, PVG, § 41, Rz 21, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A26.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021