Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung Bedienstete; RechtsschutzinteresseRechtssatz
Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Liegt ein solches Rechtsschutzinteresse nicht (mehr) vor, fehlt die Antragslegitimation. Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH ist ein solches Rechtsschutzinteresse überdies nur dann zuzuerkennen, wenn sich der Bedienstete noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Personalvertretungsaufsicht beschwert erachten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A11.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021