RS Pvak 2021/8/9 A11-PVAB/21

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Veröffentlicht am 09.08.2021
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung Bedienstete; Rechtsschutzinteresse

Rechtssatz

Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Liegt ein solches Rechtsschutzinteresse nicht (mehr) vor, fehlt die Antragslegitimation. Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH ist ein solches Rechtsschutzinteresse überdies nur dann zuzuerkennen, wenn sich der Bedienstete noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Personalvertretungsaufsicht beschwert erachten kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A11.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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