Norm
PVG §41 Abs4Schlagworte
Zuständigkeit der PVAB für Beschwerden; Beschwerdelegitimation; Beschwerdevorlage im Wege des ZAText
B 12-PVAB/21
Prüfungsergebnis
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr. Wilhelm SANDRISSER als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer:innen die Beschwerde von Vzlt A, 1. stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses (FA) wegen behaupteter Verletzung des PVG durch Kdt B gemäß § 41 Abs. 4 und 5 des PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die Beschwerde kann mangels Zuständigkeit der PVAB aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation des 1. stellvertretenden Vorsitzenden des FA nicht in Prüfung gezogen werden.
Begründung
Mit E-Mail vom 14.10.2021 brachte der 1. stellvertretende Vorsitzende des FA, Vzlt A, wegen behaupteter Gesetzwidrigkeit des dienstlichen Umgangs mit ihm „als PVO“ Beschwerde gegen den Kdt B als Organ des Dienstgebers ein.
Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen Zentralausschusses (ZA) einzubringen sind.
Zur Beschwerde an die PVAB im Wege des zuständigen ZA sind demzufolge ausschließlich PVO – und nicht einzelne Personalvertreter:innen – berechtigt.
Die PVO iSd Gesetzes sind in § 3 Abs. 1 PVG taxativ aufgezählt. Es handelt sich dabei um die Dienststellenversammlung, den Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen), den Fachausschuss, den Zentralausschuss sowie den Dienststellen-, Fach-, und Zentralwahlausschuss.
Dass einzelne Personalvertreter:innen nicht unter den Begriff des PVO in § 41 Abs. 4 PVG subsumiert werden können, hat der Gesetzgeber durch Novellierung dieser Bestimmung im Jahr 2019 explizit klargestellt, indem in § 41 Abs. 4 erster Halbsatz PVG nach der Wortfolge „Organ der Personalvertretung“ der Verweis auf § 3 Abs. 1 PVG in Form eines Klammerausdrucks eingefügt wurde.
Im vorliegenden Fall hätte der FA als Kollegialorgan entsprechend den zwingenden Vorgaben des PVG den Beschluss auf Einbringung einer Beschwerde iSd § 41 Abs. 4 PVG fassen und diesen Beschluss dem ZA zur Weiterleitung an die PVAB iSd § 41 Abs. 5 PVG vorlegen müssen, um der PVAB die Prüfung der Beschwerde zu ermöglichen.
Da dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden des FA als einzelnem Personalvertreter, wie bereits erwähnt, nach § 41 Abs. 4 und 5 PVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PVG die Beschwerdelegitimation fehlt, konnte die von ihm eingebrachte Beschwerde mangels Zuständigkeit der PVAB nicht in Prüfung gezogen werden.
Wien, am 18. Oktober 2021
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B12.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021