RS Pvak 2021/10/18 B12-PVAB/21

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Veröffentlicht am 18.10.2021
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Norm

PVG §3 Abs1
PVG §41 Abs4
PVG §41 Abs5

Schlagworte

Zuständigkeit der PVAB für Beschwerden; Beschwerdelegitimation; Beschwerdevorlage im Wege des ZA; PVO gemäß PVG

Rechtssatz

Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen Zentralausschusses (ZA) einzubringen sind. Zur Beschwerde an die PVAB im Wege des zuständigen ZA sind demzufolge ausschließlich PVO – und nicht einzelne Personalvertreter:innen – berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:B12.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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