Norm
PVG §3 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit der PVAB für Beschwerden; Beschwerdelegitimation; Beschwerdevorlage im Wege des ZA; PVO gemäß PVGRechtssatz
Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen Zentralausschusses (ZA) einzubringen sind. Zur Beschwerde an die PVAB im Wege des zuständigen ZA sind demzufolge ausschließlich PVO – und nicht einzelne Personalvertreter:innen – berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B12.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021