Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.09.2021Norm
B-VG Art8 Abs1Rechtssatz
Nach der Rsp des VwGH sind schriftliche Anbringen grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren und besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf Verwendung einer Fremdensprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Beschwerde; Sprache; Beschwerdegründe; Verbesserungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1308.001.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021