Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
11.10.2021Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4Rechtssatz
Die Formulierung des § 48 Abs 8 BVergG („bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der jeweiligen Frist … durchgehend empfangsbereit“) bestätigt, dass es im Wesen auch der (materiell-rechtlichen) Angebotsfrist liegt, dass sie den Bietern uneingeschränkt zur Verfügung stehen muss, sodass diese sie bis zur letzten Minute, ja bis zum letzten Augenblick ausnutzen können [vgl zu (verfahrensrechtlichen) Rechtsmittelfristen zuletzt VwGH Ra 2021/05/0096]; an diesem klaren Gesetzeswortlaut vermag auch die in den Materialien ausgesprochene (bloße) Empfehlung an die Bieter, mit der elektronischen Angebotsabgabe nicht bis knapp vor Fristablauf zuzuwarten, nichts zu ändern.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Bestbieterermittlung; Angebotsfrist; Abgabetermin; Verlängerung; elektronische Kommunikation; elektronische Signatur;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.9.002.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021