RS Lvwg 2021/10/11 LVwG-VG-9/002-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2021
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

11.10.2021

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §12
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16
BVergG 2018 §48
BVergG 2018 §88 Abs6
BVergG 2018 §141

Rechtssatz

Die Formulierung des § 48 Abs 8 BVergG („bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der jeweiligen Frist … durchgehend empfangsbereit“) bestätigt, dass es im Wesen auch der (materiell-rechtlichen) Angebotsfrist liegt, dass sie den Bietern uneingeschränkt zur Verfügung stehen muss, sodass diese sie bis zur letzten Minute, ja bis zum letzten Augenblick ausnutzen können [vgl zu (verfahrensrechtlichen) Rechtsmittelfristen zuletzt VwGH Ra 2021/05/0096]; an diesem klaren Gesetzeswortlaut vermag auch die in den Materialien ausgesprochene (bloße) Empfehlung an die Bieter, mit der elektronischen Angebotsabgabe nicht bis knapp vor Fristablauf zuzuwarten, nichts zu ändern.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Bestbieterermittlung; Angebotsfrist; Abgabetermin; Verlängerung; elektronische Kommunikation; elektronische Signatur;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.9.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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