RS Lvwg 2021/10/11 LVwG-VG-9/002-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2021
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

11.10.2021

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §12
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16
BVergG 2018 §48
BVergG 2018 §88 Abs6
BVergG 2018 §141

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 48 Abs 8 BVergG ergibt sich, dass der Auftraggeber sicherzustellen hat, dass sein Server während der gesamten Frist durchgehend empfangsbereit ist, dh zum Empfang von Angeboten uneingeschränkt bereitsteht, und zu garantieren hat, dass jede Person innerhalb der Frist die Unterlagen abgeben kann (vgl Casati in Gölles, BVergG § 48, rdb.at). Die Materialien zeigen in diesem Zusammenhang, dass das Wort „Server“ nicht nur wörtlich zu verstehen und nur ein Serverausfall tatbestandsmäßig ist, da es dem Gesetzgeber bei dieser Regelung offenbar generell darauf ankommt, ob ein Angebot in den Machtbereich (bzw Verfügungsbereich, vgl § 48 Abs 4 BVergG) des Auftraggebers gelangen (bei ihm einlangen) kann bzw ob dessen „System verfügbar“ ist.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Bestbieterermittlung; Angebotsfrist; Abgabetermin; Verlängerung; elektronische Kommunikation; elektronische Signatur;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.9.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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