RS Lvwg 2021/10/11 LVwG-VG-9/002-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

11.10.2021

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §12
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16
BVergG 2018 §48
BVergG 2018 §88 Abs6
BVergG 2018 §141

Rechtssatz

Dass die Angebote mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 48 Abs 12 BVergG); Auftraggeber sind jedoch nicht verpflichtet, technische Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die eine solche Signatur der einzureichenden Dokumente auf der Vergabeplattform selbst ermöglichen.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Bestbieterermittlung; Angebotsfrist; Abgabetermin; Verlängerung; elektronische Kommunikation; elektronische Signatur;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.9.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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