Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
11.10.2021Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4Rechtssatz
Dass die Angebote mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 48 Abs 12 BVergG); Auftraggeber sind jedoch nicht verpflichtet, technische Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die eine solche Signatur der einzureichenden Dokumente auf der Vergabeplattform selbst ermöglichen.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Bestbieterermittlung; Angebotsfrist; Abgabetermin; Verlängerung; elektronische Kommunikation; elektronische Signatur;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.9.002.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021