Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.10.2021Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4Rechtssatz
Eine unanfechtbar gewordene (bestandfeste) Entscheidung des Auftraggebers kann im Rahmen der Nachprüfung von auf dieser Entscheidung aufbauenden Entscheidungen des Auftraggebers nicht mehr überprüft werden; ist eine Ausschreibungsbestimmung mangels rechtzeitiger Anfechtung der Ausschreibung bestandfest geworden, ist sie – unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre – der Auftragsvergabe zugrunde zu legen (vgl VwGH Ra 2019/04/0083).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Bestbieterermittlung; Angebotsfrist; Abgabetermin; Verlängerung; elektronische Kommunikation; elektronische Signatur;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.9.002.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021