RS Lvwg 2021/10/11 LVwG-VG-9/002-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.10.2021

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §12
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16
BVergG 2018 §48
BVergG 2018 §88 Abs6
BVergG 2018 §141

Rechtssatz

Vom Schadensbegriff (§ 6 Abs 1 NÖ VNG) sind all jene Nachteile umfasst, die in der Beeinträchtigung der Möglichkeit eines Unternehmers, am Vergabeverfahren teilzunehmen und den Zuschlag zu erhalten, liegen. Die Kosten einer frustrierten Angebotserstellung, der entgangene Gewinn und der Verlust eines bedeutenden Referenzprojekts stellen einen drohenden Schaden im Sinne des § 6 Abs 1 NÖ VNG dar (vgl VwGH 2008/04/0065).

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Bestbieterermittlung; Angebotsfrist; Abgabetermin; Verlängerung; elektronische Kommunikation; elektronische Signatur;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.9.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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