Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.10.2021Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4Rechtssatz
Vom Schadensbegriff (§ 6 Abs 1 NÖ VNG) sind all jene Nachteile umfasst, die in der Beeinträchtigung der Möglichkeit eines Unternehmers, am Vergabeverfahren teilzunehmen und den Zuschlag zu erhalten, liegen. Die Kosten einer frustrierten Angebotserstellung, der entgangene Gewinn und der Verlust eines bedeutenden Referenzprojekts stellen einen drohenden Schaden im Sinne des § 6 Abs 1 NÖ VNG dar (vgl VwGH 2008/04/0065).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Bestbieterermittlung; Angebotsfrist; Abgabetermin; Verlängerung; elektronische Kommunikation; elektronische Signatur;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.9.002.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021