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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Asylgesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der am 3. Juli 1995 zur Post gegebenen, am 4. Juli 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend gemacht. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Mai 1992, Zl. IV-84.770-AF/92, habe diese festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer am 10. Juni 1992 eine Berufung erhoben. Eine Entscheidung der belangten Behörde sei jedoch "bisher" nicht erlassen worden.
Die belangte Behörde legte Aktenteile vor, verwies auf die Vorlage der übrigen Aktenteile zur hg. anhängigen Beschwerde Zl. 95/20/0237 und erstattete eine Gegenschrift, mit welcher sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Säumnisbeschwerde begehrte.
Der Beschwerde steht der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Die belangte Behörde führt in ihrer Gegenschrift aus, daß die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 1994, Zl. 4.332.948/9-III/13/94, erledigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 28. Februar 1995, B 37/95-6, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten habe.
Dieses Vorbringen findet sich sowohl aus den vorgelegten Verwaltungsaktenteilen sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der zur hg. Zl. 95/20/0237 protokollierten - d.i. die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde bestätigt. Darin gibt der Beschwerdeführer als Zustelldatum des Bescheides der belangten Behörde vom 21. November 1994, mit welchem seine Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Mai 1992 erledigt wurde, den 24. November 1994 an. Dieser Tag findet sich auch auf dem Eingangsstempel des - in beiden Beschwerden GLEICHEN - Vertreters des Beschwerdeführers auf dem angefochtenen Bescheid vom 21. November 1994. Damit steht fest, daß die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers mit dem obgenannten Bescheid entschieden hatte und dieser Bescheid des Beschwerdeführers bereits am 24. November 1994 zugestellt worden war. Demgegenüber ist die Säumnisbeschwerde erst am 3. Juli 1995 zur Post gegeben worden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, daß die Behörde überhaupt nicht und nicht nur nicht fristgerecht entschieden hat. Wird also über einen Parteienantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 21. Mai 1985, Zl. 84/14/0195, und vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0154, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Es war daher die Säumnisbeschwerde mangels Vorliegens der behaupteten Säumnis gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200384.X00Im RIS seit
20.11.2000