Entscheidungsdatum
28.10.2021Norm
BAO §93Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, vom 3. November 2017 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. März 2021, Zl. ***, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Rechnung des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 27. Jänner 2021 betreffend Abfallwirtschaftsgebühren und -abgaben (und Seuchenvorsorgeabgabe) als unzulässig zurückgewiesen worden war, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Sachverhalt:
1.1.
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2021 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Stadtgemeinde *** folgende Rechnung übermittelt:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
1.2.
Gegen diese Rechnung verfasste der Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 ein als „Einspruch“ tituliertes Schreiben und führte in diesem im Wesentlichen Folgendes aus:
„Fristgerecht erhebe ich Einspruch gegen die angeführte Lastschriftanzeige/Rechnung. Das Objekt wird seit Jahren nicht bewohnt/benutzt und es fallen daher keine Abfälle an, somit ist kein Bedarf an einer Restmülltonne.
Die anfallenden Pflegearbeiten werden von einer Fachfirma durchgeführt, die allen anfallenden Abfall abtransportiert.
Ganz verwundert bin ich über die auf der Rückseite angegebenen Mahnung, in der
behauptet wird, dass eine Vollstreckbarkeit bereits vorliegt.
Ich ersuche um eine Korrektur.“
1.3.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. März 2021, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als wesentlich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass nur gegen Bescheide berufen werden könne, d.h. eine Berufung sei u.a. wegen mangelnder Bescheidqualität unzulässig. Eine Erledigung ohne Bescheidcharakter liege z.B. im Falle einer Lastschriftanzeige vor. Bei der verfahrensgegenständlichen Rechnung mit der Rechnungsnummer *** handle es sich um eine Lastschriftanzeige und nicht um einen Bescheid. Mit diesem Schreiben, der Lastschriftanzeige, werde kein Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt, wie das durch einen Bescheid erfolgt; dies erfolgt durch den Abgabenbescheid. Da es sich bei der Lastschriftanzeige um keine Erledigung mit Bescheidcharakter handle, sei die Berufung dagegen wegen mangelnder Bescheidqualität als unzulässig zurückzuweisen.
Nach erfolglosen Zustellversuchen und mangels Bekanntgabe einer anderen Abgabestelle wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 23. Juni 2021, die Zustellung des Bescheides 17. März 2021 durch Hinterlegung im Akt gemäß §§ 8 Abs. 2, 23 Abs. 1 Zustellgesetz beschlossen. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 5. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht.
1.4. Beschwerdeverfahren:
Bereits mit Schreiben vom 10. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese umfangreich.
1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 15. September 2021 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
1.6. Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung – BAO:
§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
§ 198. (1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. …
§ 227. (1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.
…
(4) Eine Mahnung ist nicht erforderlich,
a) wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs. 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind;
§ 228. Auf Abgabenschuldigkeiten, die infolge einer Umbuchung gemäß § 214 Abs. 7, einer Rückzahlung gemäß § 241 Abs. 1 oder deswegen wiederaufleben, weil eine unrichtige oder nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung rückgängig gemacht wird, ist § 227 mit Ausnahme des Abs. 4 anzuwenden. Eine Mahnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Ablauf der Nachfrist gemäß § 210 Abs. 5 eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs. 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
3.1.1.
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist aber nun weder die erfolgte Vorschreibung von jährlichen Abfallwirtschaftsgebühren und –abgaben bzw. der jährlich zu entrichtenden Seuchenvorsorgeabgabe (vom Verpflichtungsverfahren abgeleitete Verfahren nach dem Regime der BAO), sondern vielmehr eine Rechnung der Stadtgemeinde *** vom 27. Jänner 2021.
Fraglich ist aufgrund der gegenständlichen Beschwerde zunächst, ob es sich bei der erstinstanzlichen Erledigung der Stadtgemeinde *** vom 27. Jänner 2021 Kundennummer ***, überhaupt um einen Bescheid handelt oder nicht.
Unverzichtbar für die Bescheidqualität sind die Bezeichnung der Behörde (§96 BAO), der Spruch, der die Person zu nennen hat, an die der Bescheid ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO) sowie (nach Maßgabe des § 96 BAO) die Unterschrift (vgl. z.B. VwGH 95/15/0171 und VwGH Zlen. 2004/14/0111 und 2005/14/0006).
Die gegenständliche Erledigung ist unzweifelhaft der Stadtgemeinde *** zuzurechnen, was sich aus der Zusammenschau von Briefkopf und Fertigung ergibt. Im Adressfeld ist das Schreiben namentlich ausdrücklich an die Beschwerdeführer adressiert. Auch das Fehlen einer Unterschrift auf der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung begegnet im Hinblick auf die Genehmigungsfiktion des § 96 letzter Satz BAO keinen Bedenken.
Bezeichnet ist diese Erledigung im Betreff als „Rechnung“ bzw. „Lastschriftanzeige 1. Quartal 2021“. Hervorzuheben ist, dass dieser als Lastschriftanzeige zu wertende Erledigung der normative Gehalt fehlt. Das Gesetz (BAO) selbst unterstreicht den bloßen Mitteilungscharakter einer Lastschriftanzeige. Sprechen doch die §§ 227 Abs. 4 lit. a und 228 BAO im Zusammenhang mit der Lastschriftanzeige von einer Verständigung, die den Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet. Lastschriftanzeigen kommt kein Bescheidcharakter zu (vgl. VwGH 92/13/0299). Die gegenständliche Erledigung weist für mehrere Dauerabgaben (Abfallwirtschaftsgebühr, Abfallwirtschaftsabgabe, NÖ Seuchenvorsorgeabgabe) die für das 1. Quartal 2021 (1.1.2021 – 31.3.2021) die fälligen Beträge jeweils inklusive Umsatzsteuer aus. Hinsichtlich dieser Verständigung über die Fälligkeit der offenen Abgabenbeträge stellt sich die gegenständliche Erledigung vom 27. Jänner 2021 somit eben nicht als Bescheid, sondern als Lastschriftanzeige gemäß § 227 Abs. 4 lit. a BAO ohne normative Bedeutung dar. Da eine Lastschriftanzeige keinen Bescheid darstellen kann, fehlt es der gesamten Erledigung am Bescheidcharakter.
3.1.2.
Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einem Verwaltungsakt, der keinen bestimmten Spruch enthält, die Rechtsqualität als Bescheid. Im Ergebnis zeigt sich daher, dass die Erledigung der Stadtgemeinde *** vom 27. Jänner 2021 Kundennummer ***, keinen Bescheid darstellt. Eine Zahlungsverpflichtung zur Abgabenentrichtung wurde durch dieses Schreiben jedenfalls nicht begründet.
Mit Berufung anfechtbar sind jedoch nur Bescheide, daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 2005/13/0179 und VwGH 2010/17/0066). Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der belangten Behörde, die Berufung des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2021 gegen die erstinstanzliche Erledigung mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen, nicht zu beanstanden.
Im Ergebnis konnte eine Verletzung der einschlägigen Abgabenvorschriften bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht feststellt werden, weshalb sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet erwies und der angefochtene Bescheid daher zu bestätigen war.
3.1.3.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.
Schlagworte
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Seuchenvorsorgeabgabe; Bescheid; Rechnung; Lastschriftanzeige;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1779.001.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021