Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.10.2021Norm
BAO §93Rechtssatz
Die BAO unterstreicht den bloßen Mitteilungscharakter einer Lastschriftanzeige, sprechen doch die §§ 227 Abs 4 lit a und 228 BAO im Zusammenhang mit der Lastschriftanzeige von einer Verständigung, die den Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet. Lastschriftanzeigen kommt kein Bescheidcharakter zu (vgl VwGH 92/13/0299).
Schlagworte
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Seuchenvorsorgeabgabe; Bescheid; Rechnung; Lastschriftanzeige;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1779.001.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021