Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.11.2021Norm
GewO 1994 §14Rechtssatz
Asylwerber zählen nicht zu den in § 14 Abs 1 zweiter Satz GewO genannten „Personen, denen Asyl gewährt wird“ und sind daher nach dieser Bestimmung nicht gewerberechtsfähig.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Anmeldung; Gewerbeausübung; Ausländer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1565.001.2021Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022