TE Bvwg Beschluss 2021/8/3 L504 2233524-1

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Veröffentlicht am 03.08.2021
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Entscheidungsdatum

03.08.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L504 2233524-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2020, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird wegen Wegfall der Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrenshergang

Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 12.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag wurde vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Gaza nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht vorgebracht bzw. nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch die damalige gewillkürte Vertretung der bP (VMÖ) am 27.07.2020 Beschwerde erhoben und ua eine Verhandlung beantragt. Am 07.01.2021 erteilte die bP Vollmacht an die BBU. Am 14.06.2020 erteilt die bP an den MigrantInnenverein St. Marx sowie zugleich dessen Obmann ad personam, ehem. RA Dr. Lennart Binder, Vollmacht und ersuchte sämtliche Ladungen, Verfügungen und Entscheidungen in Hinkunft zH des ausgewiesenen Vereins und dessen Obmann zu übersenden.

Mit Schreiben vom 28.06.2021 wurde vom Bundesamt mitgeteilt, dass die bP am 21.06.2021 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung und dem ZMR abgemeldet wurde.

Mit Schreiben des BVwG vom 07.07.2021 wurde die bP aufgefordert unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von 1 Woche, ihren aktuellen Aufenthaltsort und Wohnanschrift samt Nachweis bekannt zu geben. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das BVwG im Falle der diesbezüglichen Nichtmitwirkung daraus schließt, dass sie an einer persönlichen Anhörung und einer Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes kein Interesse mehr habe.

Mit Schriftsatz der Vertretung vom 12.07.2021 erfolgte keine Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes und Wohnanschrift. Es wurde mitgeteilt, dass die Vertretung keinen Kontakt mehr zur bP herstellen könne und sie folglich die Vollmacht auflösen.

Ein aktueller Aufenthaltsort und Anschrift konnte seitens des BVwG bei einer am 02.08.2021 durchgeführten Nachschau im Akteneinlauf als auch im ZMR nach wie vor nicht festgestellt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die bP hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde abgewiesen und wurde auch eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen wurde von der bP Beschwerde erhoben und von ihr eine Verhandlung beantragt.

Seit 21.06.2021 ist die bP unbekannten Aufenthaltes. Ein aktueller Aufenthaltsort und die aktuelle Anschrift wurde von ihr seither unter Verletzung ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren nicht bekannt gegeben und war auch für das BVwG nicht eruierbar.

Die bP hat am Beschwerdeverfahren und an der Erlangung eines Schutzes in Österreich kein Interesse mehr. Ihr Rechtsschutzinteresse am gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist weggefallen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung über das Nichtvorliegen einer Wohnanschrift bzw. einem Aufenthaltsort in Österreich sowie der Nichtbekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes und Wohnanschrift ergibt sich aus dem im Verfahrensgang dargestellten Mitteilungen bzw. gerichtlichen Ermittlungsverfahren.

Der mitgeteilten Schlussfolgerung, dass das BVwG bei Nichtbekanntgabe der aktuellen Wohnanschrift und des Aufenthaltsortes davon ausgeht, dass das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist, wurde nicht entgegen getreten und ergibt sich dies zudem auch bei lebensnaher Betrachtung des bisherigen Verhaltens der bP im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde wurde von ihr initiiert und ausdrücklich eine Verhandlung beantragt. Sie wurde im Beschwerdeverfahren vertreten und ist auch in Kenntnis ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren. Aus ihrer mangelnden Mitwirkung kann ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses geschlossen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

Die bP hat gem. § 7 VwGVG gegen die Entscheidung des Bundesamtes Beschwerde erhoben.

Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist ua. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG.

Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).

Die bP ist jedenfalls seit 21.06.2021, somit nach Einbringung der Beschwerde, während des von ihr selbst initiierten Beschwerdeverfahrens samt darin beantragter Verhandlung, unbekannten Aufenthaltes. Entgegen der bestehenden Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht wurde trotz ausdrücklicher Anfrage bzw. Aufforderung durch das VwG kein neuer Aufenthaltsort bzw. Wohnanschrift bekannt gegeben und konnte dieser auch sonst amtswegig nicht eruiert werden. Es handelt sich hier um Umstände, die alleine in der persönlichen Sphäre der bP liegen und daher erhöhte Mitwirkungsverpflichtung besteht.

Ebenso steht durch die Ermittlungsergebnisse für das BVwG fest, dass sie kein Interesse mehr an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung hat bzw. keine Überprüfung der behördlichen Entscheidung mehr begehrt. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses ist somit weggefallen (vgl. zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081).

Die Beschwerde war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mitwirkungspflicht unbekannter Aufenthalt Wegfall des Rechtsschutzinteresses Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L504.2233524.1.00

Im RIS seit

22.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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