Entscheidungsdatum
05.08.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L507 2186983-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HABERSACK über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Julia Kolda, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl. 1138015803 - 161682805, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2021,
A)
I. den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Türkei stellte am 15.12.2016, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.01.2018,
Zl. 1138015803 - 161682805, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde gemäß
§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß
§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.01.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wogegen am 15.02.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
2. Am 17.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Im Zuge dieser Verhandlung wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerde aufrechterhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Dezember 2016 ununterbrochen und aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz, rechtmäßig in Österreich auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist.
Der Beschwerdeführer hat am XXXX das ÖSD Zertifikat A2 bestanden.
Er ist seit dem 09.09.2019 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt seit der Eheschließung mit seiner Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX in Kärnten.
Der Beschwerdeführer ist seit Mitte Mai 2018 – mit kurzzeitigen Unterbrechungen – in Österreich unselbstständig erwerbstätig. Bis zur Eheschließung war der Beschwerdeführer in Oberösterreich in XXXX wohnhaft und fand dort bald eine Anstellung als Hilfskoch in der Gastronomie. Nach der Eheschließung übersiedelte der Beschwerdeführer zu seiner Ehegattin nach XXXX in Kärnten und ist seither dort ebenfalls in der Gastronomie tätig, wobei er mittlerweile die Funktion eines Chefkochs in einem Restaurant innehat. Der Beschwerdeführer war bzw. ist sowohl in Oberösterreich als auch in Kärnten sehr gut integriert. Er hat an seinen jeweiligen Aufenthaltsorten soziale Kontakte geknüpft, insbesondere im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit. Der Beschwerdeführer ist auch im sozialen Bereich engagiert. Er erstellt Videos, wobei er in Österreich aufhältigen Migranten das Leben und die Verhaltensregeln in Österreich im Wege von YouTube näherbringt.
Der Beschwerdeführer spricht die deutsche Sprache sehr gut, wobei die mündliche Verhandlung in deutscher Sprache durchgeführt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
? Einsicht in den Verwaltungsakt des BFA;
? mündliche Verhandlung am 17.06.2021;
? Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und Bestätigungen:
- ÖSD Zertifikat Deutsch A2 vom XXXX ;
- Heiratsurkunde, ausgestellt am 09.09.2019 vom Standesamt XXXX ;
- Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtes XXXX vom 09.09.2019;
- Arbeitszeugnis des XXXX XXXX vom November 2019;
- Dienstzettel der XXXX XXXX vom 19.05.2021 sowie eine Lohn- und Gehaltsabrechnung vom Mai 2021;
- Bestätigung der Volkshochschulen Kärnten betreffend die Anmeldung für eine ÖIF B1 Integrationsprüfung, undatiert;
- Schreiben des AMS XXXX vom 07.05.2021;
- Bescheid des AMS XXXX vom 08.05.2019;
- Bescheid des AMS XXXX vom 18.10.2019;
- Schreiben des AMS XXXX vom 26.11.2019;
- Schreiben des AMS XXXX vom 12.02.2020;
- Schreiben des AMS XXXX vom 24.06.2020;
- sozial Versicherungsdatenauszug mit Stand 14.06.2021;
- Schreiben von „ XXXX “, vom 14.06.2021, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer als Schriftsteller tätig ist, wobei er zur Unterstützung der Integration von Migranten Videos auf YouTube über das Leben und die Verhaltensregeln in Österreich präsentiert;
- Konvolut von Unterstützungsschreiben.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und den vorgelegten Dokumenten.
Die Feststellungen zur absolvierten Deutschprüfung, zum Aufenthalt in Österreich, zur Eheschließung und zum beruflichen und sozialen Engagement des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Unterlagen und Bescheinigungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Zu Spruchteil A) I.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des BFA vom 15.01.2018, Zl. 1138015803 - 161682805, sind die Spruchpunkte I. bis III. dieses Bescheides in Rechtskraft erwachsen, weshalb das diesbezügliche hg. Verfahren mit Beschluss einzustellen war.
3.2. Zu Spruchteil A) II.
3.2.1. Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
3.2.1.1. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378). Im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, argumentiert er, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".
3.2.1.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als viereinhalb Jahren im Bundesgebiet auf und ist sehr gut integriert. Er hat mittlerweile die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossen und lebt seit der Eheschließung im September 2019 mit seiner Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer wurde auch in die Familie seiner Ehegattin sehr gut aufgenommen. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht und zuletzt die Sprachprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert. Er ist auch bemüht, seine Sprachkenntnisse weiter zu verfestigen, wovon auch zeugt, dass er sich bereits für die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 vorbereitet und auch angemeldet hat. Wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte, kann er sich sehr gut auf Deutsch verständigen, sodass die mündliche Verhandlung großteils in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte.
Der Beschwerdeführer war nach seiner Ankunft in Österreich in XXXX in Oberösterreich wohnhaft und gelang es ihm dort sehr rasch nicht nur Anschluss bei der ortsansässigen Bevölkerung, sondern auch eine Arbeitsstelle als Hilfskoch in der Gastronomie zu finden. Dies vor allem auch aufgrund seiner Kenntnisse der deutschen Sprache, wobei der Beschwerdeführer kurz nach der Asylantragstellung damit begann, Deutschkurse zu besuchen und bereits im Februar 2018 das ÖSD Zertifikat A2 erwarb. Auch im privaten Bereich war der Beschwerdeführer von Beginn an bemüht seine Integration in Österreich zu verfestigen, was ihm durch die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen im September 2019 auch gelang. Auch durch den Umzug des Beschwerdeführers von Oberösterreich nach Kärnten war der Beschwerdeführer nicht gehindert, sein berufliches Fortkommen zu festigen. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile als Chefkoch eines Restaurants tätig und ist daher davon auszugehen, dass seine berufliche Integration in Österreich als gelungen anzusehen ist. Der Beschwerdeführer engagierte sich ferner auch im sozialen Bereich und ist diesbezüglich bemüht durch das Erstellen von Videos auf YouTube Migranten über die Lebensweise und Verhaltensregeln in Österreich zu informieren. Der Beschwerdeführer verfügt mittlerweile auch über einen großen Freundeskreis sowohl in Oberösterreich als auch im Raum XXXX in Kärnten.
Im Sinne einer Zukunftsprognose ist nach dem gewonnenen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser seine Integration in Österreich wie bisher fortsetzen und in der Lage sein wird, selbstständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Unzweifelhaft ist im gegenständlichen Fall von einem hohen Integrationsgrad mit ausreichend Potential, diesen noch weiter voranzutreiben, auszugehen. So hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt, dass er seine Deutschkenntnisse noch weiter vertiefen möchte, weshalb er schon die Deutschkurse auf dem Niveau B1 absolviert und zu Integrationsprüfung bei eins angemeldet ist. Er ist seit seiner Einreise auch bemüht, einen eigenen Beitrag zur österreichischen Gesellschaft zu leisten, indem er seit Mitte Mai 2018 in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist und seine Arbeitskraft auch im sozialen Bereich zur Verfügung stellt. Überdies hat der Beschwerdeführer durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung auch ausreichend belegt, dass er im Bundesgebiet – abgesehen von der Eheschließung – gute soziale Kontakte geknüpft hat und ist von einem festen Eingliederungswillen auszugehen.
Festzuhalten ist auch, dass die Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann, zumal er keine verfahrensverzögernden Handlungen gesetzt hat (vgl. VfGH 03.10.2013, U 477/2013; VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013; VfGH 06.06.2014, U 145/2014). Dem nun mehr als viereinhalb Jahre dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers kommt im Sinne der oben zitierten Judikatur bereits eine gewisse maßgebende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer setzte zudem bereits vor der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde weitreichende Integrationsbemühungen.
Insgesamt überwiegt somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, weshalb in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären war.
Es wird hierbei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind.
3.2.2. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ein „Aufenthaltstitel plus“ gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist.
Der Beschwerdeführer legte ein Zertifikat über eine im Februar 2018 abgelegte Prüfung Sprachniveau A2 des Österreichischen Integrationsfonds vor, wodurch er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG und somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt.
Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, der Beschwerdeführer hat dabei gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L507.2186983.1.00Im RIS seit
22.12.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021