Entscheidungsdatum
05.08.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L504 2188206-2/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2021, Zl. XXXX , zu Recht beschlossen:
A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA–VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt über den am 16.12.2020 gestellten Folgeantrag entschieden:
„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2020 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2020 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
IV. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
VII. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
Aus dem Verfahrensgang des Bescheides ergibt sich Folgendes:
„- Sie sind spätestens am 02.06.2015 illegal nach Österreich eingereist.
- Sie brachten am 02.06.2015 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2018, Zl.: 150602739, abgewiesen wurde, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt und Ihre Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak verfügt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen nicht erteilt. Eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft (der Rückkehrentscheidung) für die freiwillige Ausreise wurde Ihnen gewährt.
- Diese Entscheidung erwuchs nach Abweisung einer Beschwerde durch den BVwG als unbegründet am 29.10.2020 in Rechtskraft.
- Am 16.12.2020 stellten Sie in Deutschland einen Asylantrag, woraufhin Deutschland ein Konsultationsverfahren mit Österreich eingeleitet hat.
- Am 02.02.2021 erklärte sich Österreich bereit die Prüfung Ihres Asylantrages durchzuführen.
- Sie reisten laut eigener Aussage Mitte Mai 2021 selbstständig wieder in Österreich ein.
- Am 23.06.2021 brachten Sie Ihren zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und haben dazu bei der niederschriftlichen Befragung am 23.10.2021 bei der Polizeiinspektion Schwechat Fremdenpolizei-FGP, im Wesentlichen Folgendes angegeben: „Meine Fluchtgründe haben sich nicht geändert. Ich befürchte schon bei meiner Ankunft am Flughafen von der schiitischen Miliz festgenommen zu werden, weil ich der Miliz damals nicht beitreten wollte.“
- Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde Ihnen am 30.06.2021 eine schriftliche Mitteilung gemäß §29 Abs 3 Zi 4 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher Ihnen die Absicht des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
- Am 08.07.2021 wurden Sie beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:
[…]
Haben Sie alles verstanden?
VP: Ja.
LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
VP: Nein.
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
VP: Ja.
LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
VP: Mir geht es gut, ich habe derzeit nur einen Ausschlag und bekomme eine Salbe dagegen.
LA: Haben Sie im Vorfeld des Ladungstermins von sich aus die Rechtsberatung durch die BBU aufgesucht?
VP: Nein.
LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
VP: Nein.
LA: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente oder Beweismittel, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?
VP: Alles was ich habe, habe ich bereits vorgelegt.
LA: Wann sind Sie erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist?
VP: AM Ende Mai 2015 bin ich das erste Mal in Österreich eingereist.
LA: Haben Sie Österreich seit der Einreise verlassen, waren Sie wiederum im Heimatland?
VP: Ja, das habe ich. Am 16.12.2020 bin ich nach Deutschland gegangen und habe einen Asylantrag gestellt. Dort wurde mein Antrag abgewiesen und die Zuständigkeit Österreichs festgestellt. Daraufhin bin ich Mitte Mai freiwillig wieder nach Österreich gekommen. Ich war bereits einen Monat hier, bevor ich den neuen Asylantrag gestellt habe.
LA: Warum haben Sie nicht sofort einen Antrag gestellt?
VP: Weil ich krank war und vor der Antragstellung mit einem Anwalt sprechen wollte, habe ich gewartet.
LA: Wo und wovon haben Sie gelebt?
VP: Ich habe bei meiner Freundin gewohnt.
LA: Wurden Sie in Österreich jemals straffällig?
VP: Ich bin nur einmal beim schwarzfahrne erwischt worden. Die Strafe habe ich bezahlt.
LA: Sie wurden am 23.06.2021 in der PI Schwechat Fremdenpolizei FGP einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen diese Angaben der Wahrheit?
VP: Ja.
LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtweges, die Sie bei Ihren ersten Asylantragstellungen angegeben haben?
VP: Ja.
LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtgrundes, die Sie bei Ihren ersten Asylantragstellungen angegeben haben?
VP: Ja.
LA: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus den Vorverfahren noch bzw. sind diese aufrecht?
VP: Ja.
LA: Haben Sie auch neue Fluchtgründe?
VP: Ja.
LA: Aus welchem Grund stellen Sie nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz? Was sind Ihre neuen Fluchtgründe?
VP: In diesen 6 Jahren, seitdem ich den Irak verlassen habe, ist meine gesamte Familie auch geflüchtet. Meine Eltern und eine Schwester und ein Bruder sind seit 2018 in der Türkei. Zwei Brüder von mir sind seit 2013/2014 in den USA. Im Irak habe ich nur noch Onkel und Tanten, aber zu denen habe ich keinen Kontakt.
LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern und Geschwistern?
VP: Ja, Kontakt habe ich zu allen. Ihnen geht es gut.
LA: Warum ist Ihre Familie auch geflüchtet?
VP: Wegen des Kriegs und der schlechten Situation im Irak.
LA: Gibt es Ihre Person betreffend neue Fluchtgründe, außer, dass Sie niemanden mehr im Irak haben?
VP: Ich habe alles bei der Erstbefragung erzählt. Wenn ich in den Irak zurückgehe, werde ich wahrscheinlich gleich am Flughafen von der Miliz Al-Assaeb verhaftet.
LA: Ist das die selbe Gruppe auf die Sie sich im Erstverfahren bezogen haben?
VP: Ja, die selbe.
LA: Wann sind Ihre Eltern geflüchtet?
VP: Das war 2018, in welchem Monat weiß ich nicht mehr.
LA: Sie waren am 06.10.2020 bei einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Haben Sie dort schon erzählt, dass Ihre Familie aus dem Irak geflohen ist?
VP: Ja, dort habe ich alles erzählt.
LA: Sie haben vorher von einer Freundin erzählt. Wie heißt sie und seit wann sind Sie zusammen?
VP: Ich kenne sie schon lange, aber im November 2020 sind wir zusammengekommen. XXXX ist ihr Name.
Anmerkung: die VP schreibt den Nachnamen vom Handy ab.
LA: Sie kamen zusammen, kurz bevor Sie nach Deutschland gegangen sind. Stimmt das?
VP: Ja.
LA: Haben Sie sich gesehen, als Sie in Deutschland waren?
VP: Nein, aber wir waren immer in Kontakt.
LA: Sie kam sie auch nicht besuchen?
VP: Sie wollte, aber ich habe nein gesagt. Außerdem war ich in dieser Zeit auch in Quarantäne.
LA: Haben Sie jemals mit Ihrer Freundin zusammengewohnt?
VP: Ja, das eine Monat zwischen meiner Einreise und dem Asylantrag habe ich bei ihr gewohnt.
LA: Bekommen Sie finanzielle Unterstützung von ihr?
VP: Nein, überhaupt nicht.
LA: Wann und wo haben Sie sie kennengelernt?
VP: Über Instagram. Seit mehreren Jahren kenne ich sie. Kurz bevor ich nach Deutschland gegangen bin, kamen wir zusammen. Als ich wieder nach Österreich kam, haben wir zusammengelebt.
LA: Kennen Sie ihre Adresse?
VP: Ihre Adresse kenne ich nicht, aber ich kann den Weg beschreiben.
LA: Verstehe ich das richtig, dass Sie seit ca. 8 Monaten eine Beziehung zu der Dame führen, sich aber insgesamt in etwa nur 2 Monate davon gesehen haben?
VP: Das stimmt so.
LA: Wie alt ist Ihre Freundin und was macht sie beruflich?
VP: Sie ist 24 Jahre und arbeitet als Kellnerin.
LA: Die Länderfeststellungen zum Irak wurden Ihnen ausgefolgt, Sie hatten die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme, eine solche ist bisher nicht erfolgt. Möchten Sie dazu jetzt eine mündliche Stellungnahme abgeben?
VP: Ich kann dazu nur sagen, dass die Situation im Irak sehr schlecht ist. Außerdem leben die Leute dort ohne Strom und ohne Wasser. Die Situation ist eine Katastrophe.
LA: Darüber hinausgehend ist in Ihrem Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes beabsichtigt. Möchten Sie dazu etwas angeben?
VP: Ich bin sechs Jahre bereits hier und habe mich bemüht zu integrieren. Ich kann nicht in den Irak zurück.
LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte oder Angehörige?
VP: Nur einen Onkel in Deutschland.
LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft?
VP: Nur meine Freundin bei der ich derzeit nicht wohne, aber ich möchte zu ich ziehen.
LA: Gingen oder gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach?
VP: Ja, für die Gemeinde in Graz habe ich als Straßenkehrer gearbeitet. Die Bestätigungen habe ich im Vorverfahren vorgelegt. Außerdem habe ich einen Vorarbeitsvertrag bei einer Reinigungsfirma im Vorverfahren vorgelegt.
LA: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
VP: Von der Grundversorgung und manchmal unterstützen mich meine Brüder aus den USA.
LA: Wie gut sprechen Sie deutsch?
VP: Halbwegs. Ich spreche mit meiner Freundin auch deutsch.
LA: Was haben Sie gestern gemacht?
VP: Gestern nach Wien gefahren spazieren mit meinem Freund. Am Abend um 08 Uhr so zurück.
Anmerkung: Die Frage wurde auf Deutsch gestellt und die VP hat auf Deutsch geantwortet. Eine Konversation auf Deutsch ist problemlos möglich.
LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?
VP: Nein.
LA: Im Fall einer neuerlich negativen Entscheidung würden Sie freiwillig in den Irak zurückkehren?
VP: Nein, überhaupt nicht.
LA: Über wieviel Barmittel verfügen Sie aktuell?
VP: ca 70 Euro.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
VP: Hinzufügen möchte ich nichts mehr.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?
VP: Ja.
[…]
B) Beweismittel
Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran:
Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:
- Keine
Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:
- Protokolle Ihrer Befragung und Einvernahmen im Verfahren.
- Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA zu Ihrem Herkunftsstaat.
- Abfrage aus der Datenbank des Bundesministeriums für Inneres.
- Der Akteninhalte Ihres rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens (Zahlen: 150602739)
- Der Akteninhalt im gegenständlichen Verfahren zu Vz.: 210842235
C) Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht fest.
Sie heißen XXXX und wurden am XXXX geboren.
Sie sind irakischer Staatsangehöriger, gehören zur Volksgruppe der Araber und sind schiitischer Moslem.
Sie sind nicht verheiratet und haben keine Kinder.
Ihrer Familie befindet sich im Irak.
Sie haben im Irak fünf Jahre lang die Grundschule besucht und haben zuletzt als Verkäufer gearbeitet
Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.
Sie sind strafrechtlich unbescholten.
Zu Ihrem Vorverfahren:
Das Asylverfahren mit der Zahl 150602739wurde rechtskräftig negativ abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist.
In dieser Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 FPG berücksichtigt.
Die Begründungen Ihres Asylantrages aus dem Jahr 2015 wurden als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig erachtet.
Zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft Ihres ersten Asylverfahrens nicht geändert. Sie halten Ihre Angaben seit Ihrem Erstantrag aufrecht.
Sie brachten im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vor.
Von der erkennenden Behörde kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
In Österreich verfügen Sie über keine familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.
Sie gaben an eine Freundin zu haben, mit der Sie derzeit nicht zusammenwohnen.
Sie sind spätestens am 02.06.2015 das erste Mal in Österreich eingereist und waren von 16.12.2020 bis Mai 2021 (laut eigener Aussage) in Deutschland und haben dort am 16.12.2020 einen Asylantrag gestellt. Seit Mai 2021 sind Sie wieder in Österreich und haben Ihren gegenständlichen Asylantrag am 23.06.2021 eingebracht.
Sie sind derzeit in Österreich nicht berufstätig.
Sie sind weder Mitglied in einem Verein noch einer Organisation im Bundesgebiet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht.
Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:
Fest steht, dass Sie die gewährte Frist zur Ausreise in Ihr Heimatland von 14 Tagen nicht eingehalten haben. Sie haben somit eine behördliche Anordnung nicht Folge geleistet und diese gröblich missachtet.
Fest steht, dass Sie nicht in der Lage sind die Mittel für Ihren Unterhalt nachzuweisen. Dies ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Umstand, dass Sie Ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus Unterstützungsleistungen bestreiten.
Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die
erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.
Sie sind 27 Jahre alt und nicht immungeschwächt.
In Österreich gibt es mit Stand 13.07.2021, 12:21 Uhr: 652022 Fälle bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 10724 Todesfälle; im Irak wurden zu diesem Zeitpunkt 1438511 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 17592 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden.
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht, dies bestätigt auch Chinas Gesundheitsbehörde und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Menschen mit milden Symptomen erholen sich der WHO zufolge in zwei Wochen, solche mit schweren Symptomen brauchen drei bis sieben Wochen.“
Die Behörde traf in weiterer Folge auch Feststellungen zum Herkunftsstaat auf Basis der Zusammenstellung der Staatendokumentation vom 13.07.2021, Version 3.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird ua. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt:
Die bP habe den Irak aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die schiitische Miliz verlassen. Sie habe beim Bundesamt am 23.10.2021 schon angegeben, dass sie schon bei der Ankunft am Flughafen im Irak von der Miliz verhaftet werden würde. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da das Bundesamt unrichtig festgestellt habe, dass sich die Familie im Irak befinden würde. Ein neuer Sachverhalt sei auch gegeben, weil sie seit November 2020 eine Lebensgefährtin in Österreich habe. Sie sei österr. StA und die bP kenne sie schon lange. Ein gemeinsamer Wohnsitz sei angedacht. Das Bundesamt habe die Länderberichte auch nicht entsprechend berücksichtigt.
Der Bedarf einer aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass „aus der gegenständlichen Beschwerde zu erkennen sei“, dass eine Gefahr der Verletzung von Art 2, 3 und 8 EMRK vorliege.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Siehe Verfahrensgang I.
2. Beweiswürdigung
Der für diese Entscheidung des BVwG maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage des Bundesamtes einschließlich der Beschwerde. Aus den Beschwerdeangaben ergibt sich keine andere Würdigung der im Verfahren herangezogenen Beweise.
3. Rechtliche Beurteilung
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gegenständlich hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist der Bescheid mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden.
Gem. § 55 Abs 1a besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG.
In der Beschwerde wurden keine hinreichenden und konkreten Gründe aufgezeigt, wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Beschwerde war somit gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu versagen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall FolgeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L504.2188206.2.00Im RIS seit
22.12.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021